Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531164/20/BMa/Th VwSen-531165/20/BMa/Th

Linz, 30.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von X und X X, X, sowie von Dr. X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26. Mai 2011, GE BA-60/2008, mit dem X, X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer SB-Hochdruckwaschanlage für Kraftfahrzeuge am Standort X, X, Grundstück Nr. X, KG X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 25. Mai 2011, GE BA-60/2008, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die im Spruch angeführten "mechanischen Mattenklopfer" und "Buffet und Shop" entfallen.

 

Weiters ist der projektierte Kinderspielplatz nicht mehr vom Umfang des Konsensantrags erfasst. Dieser umfasst aber nunmehr eine 4 m hohe Lärmschutzwand, die ab einer Höhe von ca. 2 m lichtdurchlässig ausgeführt wird, eine geänderte Waschanlage in der Ausführung der Firma "X" und Staubsauger in der Ausführung "X-Staubsauger Duo".

 

Der Betriebsablauf wird insofern präzisiert, als nunmehr eine Aufsichtsperson darüber wacht, dass Musikanlagen in den Autos beim Waschvorgang oder beim Warten auf den Waschvorgang nicht in einer Weise betrieben werden, dass diese durch die Nachbarn wahrnehmbar sind.

 

Die im Spruch des bekämpften Bescheids angeführten Betriebszeiten werden nunmehr wie folgt festgelegt:

Montag bis Samstag: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Sonn- und Feiertage: Kein Betrieb

 

Die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Projektsunterlagen werden wie folgt ergänzt:

              - Beilage 1 (X Duo Staubsauger; Nachweisort -, IP5,EG OSO-Fassade; Nachweisort -, IP4,EG SSW-Fassade;  Nachweisort -, IP3,1.OG OSO-Fassade;  Nachweisort -, IP3,EG OSO-Fassade; Nachweisort -, IP2,1.OG SSW-Fassade; Nachweisort -, IP2,EG SSW-Fassade; Übersicht der Nachweisorte)

und        -  Beilage 2 (Kurzbeschreibung X SB- Staubsauger Duo)

zur Verhandlungsschrift vom 23. November 2011.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 58 sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag des X, X, vom 6. Oktober 2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2008 und nachfolgend mehreren Projektänderungen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Neuerrichtung einer SB-Hochdruckwaschanlage im Standort X, Grundstück Nr. X, EZ.X, KG X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Die Nachbarn X und X X sowie Dr. X wurden zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geladen und haben im Wesentlichen Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigung und Belästigung durch Beschattung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingewendet.

 

1.3. In der Folge wurde das vorgelegte Projekt durch eine schalltechnische Untersuchung der SB-Hochdruckwaschanlage des Ing. X vom 20.06.2009 ergänzt. Dazu wurden ergänzende Gutachten vom technischen Amtssachverständigen (20.08.2009 und 23.03.2010) sowie ein amtsärztliches Gutachten aufgrund der schalltechnischen Untersuchung der SB-Hochdruckwaschanlage einlangend beim Geschäftsbereich 4, FA für Gewerbe- und Anlagenrecht am 15. Juni 2010 eingeholt. Zur weiteren Prüfung wurden Projektsunterlagen mit Schreiben vom 28.07.2010 vorgelegt. Eine weitere gutachtliche Äußerung des technischen Amtssachverständigen erfolgte am 08.09.2010. Eine weitere schalltechnische Untersuchung des Ing. X datiert mit 22. Februar 2011 und es wurde mit 13. April 2011 eine weitere gutachtliche Äußerung des technischen Amtssachverständigen abgegeben. Daraufhin erging am 25. Mai 2011 der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

1.4. Gegen diesen erhoben die in der Präambel angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufungen. Mit den Berufungen wurden im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Erteilung des Konsenses über den beantragten Umfang hinaus, weil die mechanischen Mattenklopfer genehmigt wurden, gerügt. Weiters wurden Mängel bei der Beurteilung der lärmtechnischen Belange und bei der Darstellung des Betriebsablaufs sowie eine erhebliche Verschlechterung der Wohnsituation wegen extremer Reduktion des Tageslichteinfalls durch Aufstockung der Betonlärmschutzwand angesprochen und es wurde kritisiert, dass eine derartige SB-Waschanlage in einem Mischbaugebiet angesiedelt und betrieben werden soll.

 

2.1. Das Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt zunächst dem Amt der Oö. Landesregierung zur zweitinstanzlichen Entscheidung vorgelegt, das den Akt an den Unabhängigen Verwaltungssenat zuständigkeitshalber zur Entscheidung über die Berufungen weitergeleitet hat.

 

2.2. Ein Widerspruch gemäß § 67h AVG wurde nicht erhoben.

 

2.3. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde für den 23. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag in Beisein der Berufungswerber X und X sowie Dr. X, der belangten Behörde, vertreten durch X, des Konsenswerbers X, in Begleitung der Projektanten Ing. X und X, unter Beiziehung der Amtssachverständigen TAR. Ing. X als schalltechnischer Amtssachverständiger und HR. Dr. X als medizinischer Amtssachverständiger durchgeführt.

 

2.4. In Vorbereitung zur Verhandlung wurde vom schalltechnischen Amtssachverständigen die Stellungnahme vom 22. November 2011, die Befund und Gutachten enthält, dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

Diese Stellungnahme wurde allen anwesenden Parteien in der mündlichen Verhandlung in Kopie ausgehändigt, gilt als verlesen und wurde auch vom anwesenden Sachverständigen erläutert.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde das beantragte Projekt nochmals wie folgt eingeschränkt und präzisiert: Der Antrag hinsichtlich des projektierten Kinderspielplatzes wurde zurückgezogen, ebenso der Antrag hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der projektierten und im Spruch des bekämpften Genehmigungsbescheids angeführten Mattenklopfer, des Shops und Buffets.

Die im bekämpften Bescheid genehmigte Betriebszeit wurde eingeschränkt, sodass diese von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr beantragt wurde. An Sonn- und Feiertagen soll kein Betrieb stattfinden.

Das vorliegende Projekt wurde weiters präzisiert, sodass die im Projekt bereits berücksichtigte 4 m hohe Lärmschutzwand ab einer Höhe von ca. 2 m lichtdurchlässig ausgeführt wird. Der Betriebsablauf wurde dahingehend präzisiert, dass nunmehr eine geänderte Waschanlage in der Ausführung der Firma "X" und die Staubsauger in der Ausführung "X-Staubsauger Duo" beantragt wurden.

Weiters wurde der Betriebsablauf dahingehend präzisiert, dass eine Aufsichtsperson zur Überwachung dafür vorgesehen wird, dass Musikanlagen in den Autos beim Waschvorgang oder beim Warten auf den Waschvorgang nicht durch die Nachbarn wahrnehmbar sind.

 

Den Nachbarn und den anwesenden Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen und Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

 

2.5. Die vom lärmtechnischen Sachverständigen abgegebene Stellungnahme vom 22. November 2011 lautet wie folgt:

 

"Die Firma X beabsichtigt die Errichtung einer SB-Waschanlage, im Wesen­tlichen bestehend aus einer Hochdruckwaschanlage mit fünf Waschplätzen, zwei Motorradpflege­plätze, sechs Staubsaugerplätze und Mattenklopfer. Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung durch den Bürgermeister der Stadt Steyr erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau X und Herrn X sowie von Frau Dr. X Berufung erhoben. Die Berufungspunkte beziehen sich vor allem auf die durch den Betrieb der Waschanlage verursachten Schallimmissionen. Die genehmigte Betriebszeit ist von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 22.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 19.00 Uhr.

 

Grundlage für die schalltechnische Beurteilung waren die dem Antrag um gewerbebehördlichen Genehmigung beigefügten Unterlagen bestehend aus dem Einreichprojekt P071003 vom 28. August 2008 samt einem Einreichplan. Ergänzend dazu wurde ein schalltechnisches Projekt des Ing. X vom 20. Juni 2009 erstellt. Die Projekte wurden geprüft und es wurden für die weitere Beurteilung die schlüssigen und nachvollziehbaren Daten daraus verwendet. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 wurde vom Planungsbüro X der Einsatz geänderter Geräte bekannt gegeben. Es handelt sich konkret um eine geänderte Waschanlage (Firma X statt X) und den Einsatz leiserer Staubsauger (56 dB statt 76 dB in 5 m Entfernung). Auf diese Projektsänderung wird in der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 22. Februar 2011 eingegangen. Von den nunmehr zum Einsatz kommenden Staubsaugern liegen keine Datenblätter vor, sodass nicht geprüft werden kann, ob die nunmehr eingesetzten Schallpegel auch eingehalten werden können. Dies wäre durch eine entsprechende Auflage sicherzustellen. Bemerkt wird, dass die "leisere" Waschanlage in der Untersuchung nicht berücksichtigt wurde, weil der maßgebliche Immissionsanteil durch das Auftreffen des Wasserstrahls am Fahrzeug nicht verändert werden kann. Außerdem wurden die Mattenklopfer in der Ergänzung nicht berücksichtigt, weil auf diese verzichtet wurde. Dies stimmt nicht mit den Daten zur Waschanlage überein. Laut Betriebsbe­schreibung der nunmehr zum Einsatz kommenden Anlage der Firma X handelt es sich bei der X-CarWash Anlage um eine schlüsselfertige Anlage bestehend aus Waschboxen, Technik­zentrale, SB-Saugern und Mattenklopfern.

Dazu wurde bei einem Telefonat mit dem Projektanten Herrn X Folgendes klargestellt:

Bei der Betriebsbeschreibung handelt es sich um eine allgemeine Formulierung, da auch die Staubsaugerplätze schlüsselfertig übergeben werden könnten. Tatsächlich werden diese, wie im Einreichplan dargestellt, im östlichen Bereich des Betriebsgrundstückes errichtet. Die Matten­klopfer werden im Einvernehmen mit dem Antragsteller nicht aufgestellt und wurden deshalb im schalltechnischen Projekt nicht berücksichtigt. Im Bescheid wurden diese Mattenklopfer jedoch genehmigt.

Vom schalltechnischen Projektanten wurde per E-Mail vom 19. November 2011 mitgeteilt, dass es wegen einer Versionsumstellung des Rechenprogramms zu einer Abweichung der Immissions­anteile der Motorradwaschplätze gekommen ist. Es wurde die korrekte Berechnung für die einzelnen Immissionspunkte übermittelt. Die Ergebnisse dieser Berechnung weisen höhere Immissionspegel der betriebsbedingten Immissionen auf und sind für die weitere Beurteilung heranzuziehen.

 

Bestandslärmsituation

Die bestehende Schallsituation wurde im Bereich der südöstlichen Grundgrenze des Betriebsge­ländes im Bereich der Nachbargrundgrenzen der Parz. Nr. X und X messtechnisch erhoben (IP1). Die Messungen wurden an einem Wochenende zwischen 07.00 und 22.00 Uhr durchgeführt. Am Samstag wurde ein Schallpegel zur Tageszeit von durchschnittlich LA,eq = 55 dB und am Abend von LA,eq = 52 dB gemessen. Vor allem am Sonntag ist erfahrungsgemäß weniger Verkehr auf den öffentlichen Straßen als werktags, sodass die Messergebnisse die leisesten Zeitbereiche und damit den für die Nachbarn ungünstigsten Zustand darstellen. Dies deshalb, weil zu den leisesten Zeiten die Betriebsgeräusche umso mehr in den Vordergrund treten können. Nachdem die Nutzung der Waschanlage erfahrungsgemäß auch bzw. bei schönem Wetter vor allem am Sonntag erfolgt, ist die Schallsituation zu dieser Zeit für die Beurteilung heranzuziehen. Es wurde am Sonntag im Mittel ein Schallpegel von LA,eq = 52 dB am Tag und am Abend erhoben. Mittlere Spitzenpegel lagen zwischen LA,1 = 57 und 64 dB, der Basispegel im Bereich zwischen LA,95 = 35 – 43 dB.

 

Prognoseberechnung

Für die Prognoseberechnung wurden die maßgeblichen Emittenten der Waschanlage berück­sichtigt und entsprechend den Ausbreitungsbedingungen die immissionsseitigen Schallpegel an mehreren Immissionspunkten berechnet. Relevant für die Beurteilung sind die Immissionspunkte in Höhe des Obergeschoßes des Nachbarwohngebäudes. Durch die geringere Abschirmwirkung ergibt sich für diesen Immissionspunkt jedenfalls ein höherer Schallpegel als im Erdgeschoß bzw. im Freibereich. Es wird deshalb in weiterer Folge vorwiegend der ungünstigste Immissionspunkt IP 2 – OG für die Beurteilung herangezogen.

Die Verkehrsimmissionen wurde analog der bayerischen Parkplatzlärmstudie berechnet, wobei von 180 Pkw und 20 Motorräder pro Tag ausgegangen wurde. Es errechnet sich ein durchschnitt­licher, flächenbezogener Schallleistungspegel von 48 dB. Während der Spitzenstunde wurde von 50 Pkw- und 10 Motorradfahrbewegungen ausgegangen. Während dieser Stunde wurde ein flächen­bezogener Schallleistungspegel von 53 dB in der Berechnung für das Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Bemerkt wird, dass diese Immissionen hinsichtlich der Charakteristik denen des öffentlichen Verkehrs entsprechen und damit auch in Wohngebieten üblich sind.

 

Nachfolgend erfolgt eine Auflistung der nach der geänderten Betriebsbeschreibung zum Einsatz kommenden Anlagen und Geräte sowie die jeweils zugrunde gelegten Emissionen:

 

Die SB-Waschanlage mit der Bezeichnung X-CarWash der Firma X besteht aus 5 Freiwaschplätzen. Die für den Betrieb erforderlichen Aggregate und Pumpen sind in einem Container untergebracht. Der Waschvorgang wurde mit einem Schallleistungspegel von je 91 dB berücksichtigt. Je Platz wurde gemäß schalltechnischen Projekt pro Tag eine Betriebszeit von 2,5 Std. und für die ungünstigste Stunde von 20 Minuten berücksichtigt. Für den IP2 errechnet sich im Obergeschoß bei Berücksichtigung einer 4 m hohen Schallschutzwand ein Beurteilungspegel für die ungünstigste Stunde von rund 48 dB und für den durchschnittlichen Betrieb von rund 44 dB je Waschplatz.

 

Für die beiden Motorradpflegeplätze wird Druckluft zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Schall­immissionen entstehen beim Abblasen der Motorräder und es wurde dafür ein Schallleistungs­pegel von je 98 dB berücksichtigt. Je Platz wurde pro Tag eine Betriebszeit von 30 Minuten und für die ungünstigste Stunde von 10 Minuten berücksichtigt. Für den IP2 errechnet sich im Ober­geschoß bei Berücksichtigung einer 4 m hohen Schallschutzwand ein Beurteilungspegel für die ungünstigste Stunde von rund 52 dB und für den durchschnittlichen Betrieb von rund 45 dB je Motorradpflegeplatz. Es handelt sich dabei um die im ergänzenden Mail angeführten Immissions­anteile, die von der ursprünglichen Variante deutlich abweichen.

 

Die drei Tandemsauger wurden mit einem um rund 11 dB verminderten Schallleistungspegel und somit mit je 80 dB berücksichtigt. Die Anforderung wird gemäß vorliegenden Datenblatt eines SB-Staubsaugers Duo mit Schalldämmung der Firma X eingehalten. Je Platz wurde pro Tag eine Betriebszeit von 60 Minuten und für die ungünstigste Stunde von 10 Minuten berücksichtigt. Für den IP2 errechnet sich im Obergeschoß bei Berücksichtigung einer 4 m hohen Schallschutzwand ein Beurteilungspegel für die ungünstigste Stunde von rund 44 dB und für den durchschnittlichen Betrieb von rund 39 dB je Staubsaugerplatz.

 

Der Betrieb des Kompressors der Firma X, Type MGK-N 271 oder gleichwertig, und der Motoren und Pumpen der Waschanlage vom Typ Erle sind aus schalltechnischer Sicht aufgrund der Kapselung von untergeordneter Bedeutung und leisten am Gesamtschallpegel keinen nennenswerten Beitrag, sodass auf diese Geräusche nicht näher eingegangen wird.

 

Nicht berücksichtigt wurden die Immissionen im Zusammenhang mit dem Buffet und Shop sowie dem Kinderspielplatz. Der Kinderspielplatz wird nach Aussage des Projektwerbers nicht ausge­führt. Das Buffet und der Shop werden jedoch in dem auf dem Betriebsgrundstück bestehenden Gebäude untergebracht und sind auch in der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung enthalten. Es ist davon auszugehen, dass Buffet und Shop auch innerhalb der beantragten Betriebszeiten betrieben wird, sodass kein Betrieb in der Nacht gegeben ist. Die Emissionen ausgehend von diesem Gebäude sind von untergeordneter Bedeutung und können im Vergleich zu den anderen Emittenten der Betriebsanlage und der Landesstraße vernachlässigt werden. Parkvorgänge der Kunden wurden im schalltechnischen Projekt berücksichtigt. Der Fußweg der Kunden zwischen Stellplatz und Shop ist schalltechnisch wiederum von untergeordneter Bedeutung.

 

Der spezifische Summenschallpegel errechnet sich für den durchschnittlichen Betrieb zu rund LA,r = 53 dB und während der ungünstigsten Stunde zu LA,r = 58 dB. Anpassungswerte sind dabei nicht enthalten. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist festgelegt, dass die ungünstigste Stunde am Tag nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der dabei verursachte Beurteilungspegel um mehr als 5 dB über dem Beurteilungspegel des gesamten Tages liegt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass für die Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes der Beurteilungspegel Tag zu berücksichtigen ist.

 

Beurteilung

Im Vergleich zu den betriebsbedingten Immissionen wurde die Bestandslärmsituation mit LA,eq = 52 dB am Tag und 53 dB am Abend gemessen. Das bedeutet, dass der planungs­technische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht eingehalten wird, sodass von einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse auszugehen ist und eine individuelle Beurteilung erforderlich ist.

 

Der Betrieb einer Waschanlage ist nicht regelmäßig bzw. kontinuierlich, sondern unterliegt starken Schwankungen, die erfahrungsgemäß meist abhängig von der Tageszeit, vom Wochentag von der Jahreszeit und von der Witterung sind. Im Scheiben der Firma X wird angeführt, dass das Angebot an Kfz-Waschanlagen in Steyr im Vergleich zu anderen Städten im hinteren Feld liegt. Das bedeutet, dass eine relativ starke Frequentierung der Waschanlage zu erwarten sein wird. Es erscheint deshalb eine Nutzungszeit von 20 Minuten je Waschanlage während der ungünstigsten Stunde als zu gering. Vor allem während der begehrten Nutzungszeiten am Wochenende ist mit einer vermehrten Nutzung der Waschanlagen auszugehen. In diesen Fällen ist erfahrungsgemäß sogar mit Wartezeiten zu rechnen, sodass während einer Stunde jedenfalls mit 45 – 50 Minuten Waschzeit je Waschanlage zu rechnen ist. Die verbleibende Zeit auf die volle Stunde ist für den Fahrzeugwechsel vorzusehen. In diesem Fall errechnen sich rund 4 dB höhere Immissionsanteil dieser Quelle für die ungünstigste Stunde. Es ist davon auszugehen, dass eine derartig beschrieben starke Nutzungsstunde zumindest einmal pro Tag vorkommt, sodass ein derartiger Zustand für eine Beurteilung zu berücksichtigen ist .In diesem Fall würde ein Schallpegel beim Immissionspunkt im Obergeschoß für diese Stunde von rund LA,r = 60 dB auftreten. Dieser Stunden­pegel liegt um 7 dB über dem Durchschnittspegel für den gesamten Tageszeitraum. Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist die ungünstigste Stunde dann zu berücksichtigen, wenn sie um mehr als 5 dB über den Pegel für den gesamten Tag liegt. In diesem Fall ist der betriebsbedingte, spezifische Schallpegel der ungünstigsten Stunde um 5 dB zu reduzieren und beträgt dieser dann LA,r,spez = 55 dB. Im Vergleich dazu wurde die Bestandslärmsituation am Samstag zur Tageszeit mit rund LA,eq = 55 dB und am Abend mit rund LA,eq = 52 dB messtechnisch erhoben. Am Sonntag wurde ein Schallpegel von rund LA,eq = 52 dB als Mittelwert gemessen. Stundenmittelwerte betrugen zwischen LA,eq = 47 und 54 dB. Das bedeutet, dass durch den Betrieb der Waschanlage zur ungünstigsten Stunde die Bestandslärmsituation werktags zur Tageszeit um rund 3 dB überschritten wird. Eine derartige Überschreitung kann aus technischer Sicht als vertretbar eingestuft werden. Dies vor allem auch deshalb, weil die Überschreitung nur während der Zeiten mit starker Frequentierung verursacht wird und damit nicht den durchschnittlichen Betriebsfall darstellt.

 

Am Abend nach 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen führt der Betrieb der Waschanlage zu einer Erhöhung von rund 5 dB. Zu bemerken ist, dass sich die pegelbestimmenden Geräusche der Waschanlage aufgrund der Charakteristik von den Umgebungsgeräuschen unterscheiden und damit eindeutig der Betriebsanlage zugeordnet werden können. Eine derartige Erhöhung ist aus technischer Sicht als problematisch einzustufen, vor allem auch deshalb, weil die betriebs­bedingten Geräusche nicht ortsüblich sind und damit in den Vordergrund kommen können.

 

Im Gegensatz zum Obergeschoß wird im Erdgeschoß bzw. im Freibereich durch die Errichtung der 4 m hohen Schallschutzwand eine deutliche Pegelreduktion erreicht und beträgt der Schallpegel für die ungünstigste Stunde dort bis zu rund LA,r,spez = 47 dB. In diesen Bereichen ist demnach eine Erhöhung der Umgebungslärmsituation von rund 1 dB gegeben. Das bedeutet, dass die Erhöhung innerhalb der Mess- und Rechenunsicherheit liegt und damit aus schalltechnischer Sicht für diese Bereiche vertretbar ist.

 

Bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die geplante Waschanlage. Im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz wird vorge­schlagen, folgende Auflagenpunkte vorzuschreiben:

 

-          Die Betriebszeit der gesamten Betriebsanlage ist mit Montag bis Samstag von 07.00 bis 19.00 Uhr festzulegen. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb zulässig.

-          Die bestehende Schallschutzwand ist auf eine Höhe von 4 m über Boden zu erhöhen.

-          Die Staubsauger dürfen bei Betrieb einen Schallleistungspegel von je LW,A = 80 dB nicht überschreiten.

-          Der Betrieb von lauten Musikdarbietungen über Autoradios ist durch geeignete Hinweise und Maßnahmen zu unterbinden.

-          Der Betrieb von mechanischen Mattenklopfgeräten ist nicht zulässig."

 

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 vorgenommenen Einschränkung des Konsensantrags hat der lärmtechnische Sachverständige in der Verhandlung folgende gutachtliche Äußerung abgegeben:

 

"Ich verweise auf die Stellungnahme US-571593/1 vom 22. November 2011. Im Zuge der heutigen Verhandlung und der angegebenen Einschränkungen des Konsensantrages werden die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Auflagepunkte erfüllt. Es bestehen damit bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb der SB-Waschanlage aus schalltechnischer Sicht ohne Vorschreibung weiterer Auflagenpunkte keine Einwände.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der erste Absatz auf Seite 6 der Stellungnahme vom 22.11.2011 sich auf die Situation im Obergeschoß (IP2-OG) bezieht. Das bedeutet, dass in der Zeit vor 19.00 Uhr aus lärmtechnischer Sicht im ungünstigsten Fall lediglich eine Erhöhung von 3 dB gegeben ist.

 

Bei dieser Lärmbegutachtung ist der gleichzeitige Betrieb aller beantragten Anlagenteile berücksichtigt.

 

Auf der Grundlage der Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen erstattete der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung folgenden Befund und folgendes Gutachten:

 

"Im erstinstanzlichen Verfahren wurde das damals zugrunde gelegte Projekt von der Amtsärztin des Magistrates X beurteilt. Diese Beurteilung ist hinsichtlich der Beschreibung der Lärmwirkungen und der zugrunde gelegten Beurteilungsstandards ausführlich und ausreichend. Die medizinische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Obergeschoße (Nachbaranwesen 1. Obergeschoß, im Projekt IP2) mit der Schallschutzmaßnahme der Lärmschutzwand nicht ausreichend schützbar seien. Zum anderen führt sie aus, dass aufgrund der Istbestandslärmsituation, die maßgeblich durch umgebende Verkehrsgeräusche geprägt ist aus umweltmedizinischer Sicht die Forderung abzuleiten ist, dass diese Ist-Bestandssituation nicht maßgeblich verändert wird. Diese Forderungen entsprechen dem aktuellen Stand der medizinischen Beurteilung.

 

In der Zwischenzeit sind Projektsmodifikationen und Anpassungen durchgeführt worden und es wurde die der heutigen Verhandlung zugrunde gelegte aktuelle schalltechnische Beurteilung des Herrn Ing. X erarbeitet. Der schalltechnische Sachverständige kommt zum Schluss, dass auch bei geänderten Projektsbedingungen die in der heutigen Verhandlung präzisiert wurden die Einschränkung der Betriebszeiten Montag bis Samstag 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen, Erhöhung der bestehenden Schallschutzwand auf eine Höhe von 4 m, die Unterbindung von Musikdarbietungen über Autoradios durch geeignete Hinweise und Maßnahmen, Unzulässigkeit des mechanischen Mattenklopfgerätes erforderlich sind, um den aus umweltmedizinischer Sicht richtigerweise abgeleiteten Ruhebedürfnis für die Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

 

Unter Zugrundelegung der fachlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Verfahrens und der nunmehr aktualisierten Projektsdarstellung der heutigen Verhandlung unter Berücksichtigung der gutächtlich dargelegten schalltechnisch notwendigen Projektsadaptierungen kommt es zu einer deutlichen Verbesserung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren und es ist aus medizinischer Sich festzustellen, dass damit erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht auftreten werden."

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Zu den Berufungsvorbringen, die sich auf eine unzumutbare Belästigung durch Lärm beziehen, wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat Erhebungen durchgeführt und das Ergebnis dieser Erhebungen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 in Form befundmäßiger und gutächtlicher Stellungnahmen von einem lärmtechnischen Amtssachverständigen und einem medizinischen Amtssachverständigen dargelegt. Die Gutachten haben ergeben, dass durch den Betrieb der projektierten Betriebsanlage unter Zugrundelegung der oben angeführten Einschränkungen keine erhebliche Belästigung oder eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn auftreten wird.

 

Die in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 eingeholten Gutachten erscheinen nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen.

 

Weil aber gemäß diesen Gutachten keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch die projektierte Anlage auftreten, sind die auftretenden Belästigungen für die Nachbarn zumutbar und die beantragte Betriebsanlage war in der in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 eingeschränkten und präzisierten Form zu genehmigen.

Dazu ist festzuhalten, dass nicht jede Art der Belästigung vermieden werden muss, nur solche, die ein zumutbares Maß übersteigen.

 

Zum Berufungsvorbringen, eine Ansiedelung einer SB-Waschanlage in einem Mischbaugebiet sei unzulässig, wird festgehalten, dass raumordnungsrechtliche Aspekte in einem Betriebsanlagenbewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.

 

Soweit die Berufung anführt, dass es durch die Aufstockung der Betonlärmschutzwand zu einer erheblichen Verschlechterung der Wohnsituation wegen extremer Reduktion des Tageslichteinfalls in den im Erdgeschoß befindlichen Wohnräumen kommen werde, wird auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 verwiesen, wonach die projektierte Lärmschutzwand ab einer Höhe von ca. 2 m lichtdurchlässig ausgeführt wird, sodass der Lichteinfall auch trotz Erhöhung der Lärmschutzwand weiterhin gegeben ist.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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