Linz, 31.10.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. April 2010, GZ: Sich40-39310, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 2011, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der im bekämpften Bescheid angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird aus Anlass der Berufung für rechtswidrig erklärt. Das Aufenthaltsverbot wird mit 30 Monaten festgesetzt. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 1. April 2010, GZ: Sich40-39310, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie §§ 63 bis 66 des Fremdenpolizeigesetztes 2005 ein 3-jähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes iVm. § 64 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Landesgericht Wels am 11. September 2009, Zahl 15 Hv 69/2009 d, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt wegen §§ 15 Abs. 1 StGB, 28a Abs. 1 (5. Fall), Abs. 4 Z 3 SMG. Nach einer Analyse der persönlichen Verhältnisse des Bw kam die BH Linz-Land zu dem Ergebnis, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 21. April 2010. Der Bw beantragt darin, der Berufung Folge zu geben, das Aufenthaltsverbot aufzuheben und den Beschluss, wonach eine aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen ist, ersatzlos zu streichen. Der Bw argumentiert, aus dem Strafakt 15 Hv 69/09 d LG Wels ergebe sich einwandfrei – wenn auch nicht explizit festgestellt –, dass der Bw erst unmittelbar vor der versuchten Suchtgiftübergabe an den verdeckten Ermittler vom Erstangeklagten eingeweiht worden sei. Der Bw habe daher mit dem Suchtgifthandel bzw. mit der Überstellung des Suchtgiftes nach Österreich und dem Bemühen des Erstangeklagten, das Suchtgift in den Verkehr zu bringen, überhaupt nichts zu tun. Die Tätigkeit des Bw habe sich darauf beschränkt, einen Pkw zu lenken, wobei ihm erst anlässlich des Fahrens bekannt geworden sei, dass sich Suchtgift im Pkw befinde. Dieses Fahren sei – wie von der Behörde richtig festgestellt – aufgrund eines Befehls des Erstangeklagten erfolgt. Zusammenfassend ergebe sich aus diesen gewünschten Feststellungen, dass die Beitragshandlung des Bw im Verhältnis zu den Handlungen des Erstangeklagten verschwindend bzw. nahezu vernachlässigbar sei. Der Unrechtsgehalt des Bw im Bezug auf § 28a SMG sei vom Erstgericht als minimal eingestuft und mit einem unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten geahndet worden. Alleine dieser Verstoß könne in rechtlicher Hinsicht nicht zu einem Aufenthaltsverbot mit der Dauer von 3 Jahren führen. Selbst wenn man von den Feststellungen der Erstbehörde ausgehe, sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes verfehlt. Der Bw sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die vom Berufungswerber schwanger sei. Der Bw sei seiner Gattin gegenüber und seinem Kind unterhaltspflichtig. Der Bw gehe seit Jahren einer geregelten Arbeit nach und sei in Österreich integriert. Wenn daher der Bw ausschließlich auf Drängen bzw. Befehl seines Schwiegervaters eine Beitragshandlung geleistet habe, so sei die Prognose für das zukünftige Verhalten des Bw durchaus positiv. Der Erstangeklagte befinde sich nach wie vor in Haft und sei keinesfalls damit zu rechnen, dass der Bw in Zukunft der Befehlsgewalt des Erstangeklagten ausgesetzt sei. Die Zukunftsprognose sei daher positiv. Abgesehen davon habe der Bw das Haftübel für 6 Monate verspürt, sodass auch aus diesen Überlegungen heraus mit einer positiven Zukunftsprognose zu rechnen sei. In Hinblick auf die Verfestigung des Bw in Österreich und seine österreichische Gattin und das zukünftige gemeinsame Kind sei auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erforderlich. Die Erstbehörde unterliege einer unrichtigen Rechtsauffassung, insofern, als sie die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließe. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig und im Endergebnis unhaltbar. Die Erstinstanz verkenne, dass der Bw nach Verbüßen seiner Haft nunmehr bereits sieben Monate frei sei und sich immer wohl verhalten habe, sodass eine sofortige Ausreise zur Durchsetzung der Interessen der öffentlichen Ordnung nicht notwendig sei. Darüber hinaus sei in nächster Zeit mit der Geburt des gemeinsamen Kindes zu rechnen, sodass eine sofortige Durchsetzbarkeit den privatrechtlichen Interessen der Familie des Bw entgegen stehe.
Die BH Linz-Land hat der SID OÖ. den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011 – BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Zu seinen Freizeitaktivitäten gab der Bw an: "Ich treffe mich ca. 1 Mal in der Woche, jedenfalls regelmäßig, mit meinen Freunden, darunter ist insbesondere auch der eben genannte X. Wir entscheiden dann, was wir gemeinsam machen. Meistens spielen wir Fußball gemeinsam. Es gibt einen Fußballplatz in der X in X, dort gehen wir meistens hin, wenn wir Fußball spielen. Es gibt auch einen anderen Fußballplatz. Genaue Adresse ist mir aber nicht bekannt, er befindet sich jedenfalls in X." Laut der Zeugenaussage der Gattin des Bw verbringen die beiden gemeinsam oft die Freizeit mit dem Ehepaar X .
X erhält zurzeit Kinderbetreuungsgeld und Karenzgeld. Sie möchte nach der Karenz wieder arbeiten gehen. Sie wird eigenen Angaben zufolge zweieinhalb Jahre in Karenz bleiben. Momentan sind keine weiteren Kinder geplant.
Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 11. September 2009, Zahl 15 Hv 69/09 d, zu Recht erkannt:
"X, X und X sind schludig;
es haben bzw. es hat in X, X, X und anderen Orten vorschriftswidrig
A) X zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen, indem er etwa Anfang des Jahres 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang nicht ausgeforschten namens "X" als Mittäter, einen bislang nicht ausgeforschten Lkw-Fahrer namens "X" oder "X" beauftragte, etwa 1.300 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 23,6 +/- 1,5 % Heroin Base und 0,43 +/- 0,04 % Monoacetylmorphin Base von der Türkei aus- und nach Österreich einzuführen, insbesondere indem er seine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme bereitstellte;
B) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. einen anderen hiezu bestimmt und zwar:
I. X, indem er in der Zeit von etwa Anfang Jänner 2009 bis zuletzt am 20.02.2009
1.) insgesamt etwa 120 g Heroin – über Vermittlung des gesondert verfolgten X – an den gesondert verfolgten X verkaufte;
2.) etwa 80 bis 100 g Heroin an den gesondert verfolgten X verkaufte;
3.) etwa 50 g Heroin – über Vermittlung des gesondert verfolgten X – an einen bislang Unbekannten namens "X" verkaufte;
4.) insgesamt etwa 11 g Heroin an den gesondert verfolgten X übergab und diesen beauftragte, die genannte Suchtgiftmenge weiter zu verkaufen, wobei es sich bei der Abnehmerin um eine verdeckte Ermittlerin des Bundeskriminalamtes handelte;
II. X, X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie am 21.02.2009 974,7 g Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 230 +/- 15 g Heroin Base und 4,2 +/- 0,35 g Monoacetylmorphin Base um den Betrag von € 26.000,-- an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes verkauften, wobei die Tat infolge Betretung und Festnahme beim Versuch blieb;
C) X, Suchtgift, nämlich Heroin, in der Zeit von etwa Februar 2007 bis um den 21.02.2009 in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.
Es haben hiedurch begangen, und zwar
X
zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12, 3. Alternative StGB;
zu B) I.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12, 2. Alternative StGB;
zu B) II.) das versuchte Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;
zu C) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG;
X
zu B) II.) das versuchte Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;
X
zu B) II.) das versuchte Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG
und werden hiefür – X unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB – sämtliche Angeklagte nach § 28 a Abs. 4 SMG zu Freiheitsstrafen, und zwar
X zu einer
Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren,
X zu einer
Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten,
und
X zu einer
Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) MONATEN
sowie sämtliche Angeklagte gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
verurteilt.
Dem Bw wurde ursprünglich ein Aufenthaltstitel (Familienangehöriger) gemäß § 47 Abs. 1 NAG erteilt. Gemäß dieser Bestimmung sind Zusammenführende Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt. Der Bw befindet sich im Verlängerungsverfahren. Als Ehegatte der nicht freizügigkeitsberechtigten X ist er Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG. Bei Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes hätte daher richtigerweise das Aufenthaltsverbot nicht auf § 60 sondern auf § 86 FPG idF. vor Inkrafttreten des FrÄG BGBl. I Nr. 38/2011 am 1. Juli 2011 herangezogen werden müssen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des FRÄG am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Der Bw wurde wegen des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Bw wurde am 11. September 2009 aus der Haft entlassen.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ist eindeutig der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Im Fall der Verwirklichung von Suchtgiftdelikten muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsform ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG berührt ist (vgl. VwGH vom 31. März 2008, 2007/21/0547).
Das Landesgericht war der festen Überzeugung, dass der Bw in die kriminellen Machenschaften des Erstangeklagten eingeweiht war und am geplanten Inverkehrsetzen beteiligt war bzw. aktiv mitwirkte. Das Argument des Bw, er habe aufgrund des Druckes, den der Schwiegervater ausgeübt habe, nicht anders handeln können, vermag dem Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen. Schon das LG Linz führte dazu aus, dass der Bw bemüht war, seine Rolle im Tatgeschehen herunterzuspielen, dieses Ansinnen aber durch das abgeführte Beweisverfahren widerlegt werden konnte. Der Bw lebt nun mit seinem Schwiegervater in einer gemeinsamen Wohnung. Schon das LG Wels ist davon ausgegangen, dass X sich auf Grund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse zur Straftat entschlossen hat. Dass sich die finanzielle Lage des X wesentlich gebessert hätte, ist nicht ersichtlich, da er zur Zeit nur einen Pensionsvorschuss bezieht. Das seit der Verurteilung andauernde Wohlverhalten des X und des X ist daher noch zu kurz, um eine nachhaltige Besserung der Genannten annehmen zu können. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass vom Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Es ist nach wie vor zu befürchten, dass er sich an weiteren Straftaten, insb auch nach dem Suchtmittelgesetz, beteiligen wird, wenn auf ihn in ähnlicher Weise neuerlich ein kultureller Zwang ausgeübt wird. Der Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 FPG ist daher erfüllt.
Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Aufenthaltsverbot führt zur Trennung von seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter und stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Bei der nach § 61 FPG gebotenen Interessensabwägung ist zugunsten des Bw weiters zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zweifelsohne als beruflich integriert anzusehen ist. Auch sein Engagement in der Einrichtung I-Punkt und sein Freundeskreis in Österreich sowie die mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse belegen – ungeachtet des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts - ein gewisses Ausmaß an Integration. Insgesamt ist dem Bw zweifelsohne im Sinn des Art. 8 EMRK ein sehr hohes Interesse an der Fortsetzung der Familiengemeinschaft mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Kind in Österreich und Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zuzubilligen. Aufgrund der Tatsache, dass er auf Grund "kultureller Zwänge" eine Straftat begangen hat und viele seiner Familienangehörigen – insbesondere seine Eltern – in der Türkei leben, bestehen aber zweifelsohne nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Er hat dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht.
Dem persönlichen Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK an der Verhinderung von weiteren Straftaten entgegen. Das Wohlverhalten seit der Tat und der Entlassung aus der Strafhaft ist im Fall des Bw noch nicht ausreichend lange, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Es wird das weitere Wohlverhalten während einer Dauer von 30 Monaten abzuwarten sein, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Der Bw muss in dieser Zeit im öffentlichen Interesse die Trennung von seiner Familie, seinem Freundeskreis sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen.
Dies ist auch im Ergebnis seiner Gattin X und der minderjährigen Tochter zumutbar. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts ihres Ehegatten ist X darauf zu verweisen, dass sie ihren Gatten z. B. bei Urlauben besuchen kann. Weiters besteht die Möglichkeit den Kontakt telefonisch, brieflich und per E-Mail aufrecht zu erhalten. Einer Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft im Bundesgebiet nach Ablauf des verhängten Aufenthaltsverbotes steht – sofern sich der Bw wohl verhalten hat und die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen – nichts entgegen. Unterhaltszahlungen für X und die minderjährige Tochter können– wenn auch im geminderten Umfang – vom Ausland aus geleistet werden (vgl VwGH vom 25. Februar 2010, GZ 2010/18/0011). Die Versorgung von mj. X ist nicht gefährdet. So ist X zurzeit in Karenz und erhält Kinderbetreuungsgeld. Außerdem kümmert sich auch X, der mit X im selben Haushalt wohnt, um mj. X.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 3 FPG zulässig. Das Aufenthaltsverbot war mit 30 Monaten neu festzusetzen.
Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot wurde bereits mit der Zustellung durchsetzbar, da die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 NAG hat der Bw sein Recht auf Aufenthalt verloren. Infolgedessen hat er ein rechtliches Interesse daran, dass die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidet. Gemäß der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes geltenden Bestimmung des § 64 FPG darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, dass im Fall von Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger iSd § 2 Abs 4 Z 12 FPG gemäß § 86 Abs. 3 iVm. § 87 FPG grundsätzlich immer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen wäre. Aus der ständigen Rechtssprechung des VwGH ergibt sich, dass die Behörde eingehend zu begründen hat, aus welchen Gründen sie einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Dies gilt umso mehr dann, wenn bei einem Familienangehörigen im Sinn des § 87 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt wird. Stellt man auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ab, sind keine Umstände ersichtlich, die eine sofortige Ausreise des Bw oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich machten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung war daher rechtswidrig.
Eine Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub fällt gemäß § 9 Abs 2 FPG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungssenates (vgl VwGH vom 7. Februar 2008, GZ 2007/21/0405). Der VwGH hat sich in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007, GZ 2007/21/0401, eingehend damit auseinandergesetzt, wie vorzugehen ist, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid keinen expliziten Abspruch über einen Durchsetzungsaufschub enthält. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass kein Verbot besteht, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub im Sinn des § 86 Abs. 3 FPG (nunmehr § 70 Abs. 3 FPG) ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verwaltungssenat über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zu entscheiden hat. Die belangte Behörde wird den Abspruch über die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubs nachholen müssen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Übersetzung dieser Entscheidung war nicht erforderlich, da – wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, um den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung verstehen zu können (vgl § 59 Abs 1 iVm § 67 Abs 5 FPG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabegebühr) und 62,40 Euro (16 Beilagen), insgesamt 76,70 Euro, angefallen.
Mag. Wolfgang Weigl