Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166345/8/Sch/Eg

Linz, 14.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. A. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 2011, Zl. VerkR96-5402-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 2011, Zl. VerkR96-5402-2011, wurde der Einspruch des Herrn Mag. A. H. gegen das Ausmaß der in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.6.2011, VerkR96-5402-2011, verhängten Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestätigt.

 

In der erwähnten Strafverfügung der Erstbehörde wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:

 

"Tatort: Gemeinde Sattledt, Sattledt A1 bei km 197.485 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 02.06.2011, 16.21 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kz. x

 

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 2d StVO                             120,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden"

 

Überdies wurde der Berufungswerber im Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers an der dort näher umschriebenen Örtlichkeit mit einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h anstelle der dort erlaubten 100 km/h mittels Radargerätes gemessen. Abzüglich der Messtoleranz wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 20. Juni 2011 sohin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h vorgeworfen.

 

In seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung bezüglich Strafhöhe führt der Berufungswerber an, dass die Strafe bei seiner derzeitigen äußerst angespannten finanziellen Situation für das Vergehen wesentlich zu hoch sei, daher ersuche er um Reduzierung der Strafe auf die Hälfte bzw. auf 60 Euro.

 

Weiters führt der Berufungswerber im Wesentlichen zu seiner Rechtfertigung aus, dass er aufgrund einer vorangegangenen unvorhersehbaren Misere in dem besagten Streckenabschnitt die höchstzulässige Geschwindigkeit übersehen habe.

 

Da der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung im Einspruch gegen die Strafverfügung nicht bestritten hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist hier lediglich über die Strafbemessung abzusprechen.

 

Zu bemerken ist, dass der Berufungswerber eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat und daher die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro angesichts des Ausmaßes der Übertretung um 33 km/h (erlaubt 100 km/h) schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Derartig massive Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr versehentlich, sondern werden bewusst in Kauf genommen.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber laut Aktenvorgang bei der Bundespolizeidirektion Graz mehrfach wegen Geschwindigkeitsdelikten vorgemerkt aufscheint. Es ist daher geboten, mit einer entsprechenden Geldstrafe vorzugehen, um in spezialpräventiver Hinsicht dem Strafzweck genüge tun zu können.

 

Eine allfällige Strafherabsetzung bloß auf die vom Berufungswerber behaupteten eingeschränkten finanziellen Verhältnisse zu stützen, erscheint der Berufungsbehörde angesichts der obigen Erwägungen nicht angebracht. Wenn jemand Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist und damit am Straßenverkehr teilnimmt, muss ihm die Bezahlung entsprechender Verwaltungsstrafen zugemutet werden. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, in dem man einfach die einschlägigen Bestimmungen einhält.

 

Im Falle eines entsprechend begründeten Ansuchens kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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