Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166377/3/Sch/Eg

Linz, 22.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H.J. H., gebx, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. September 2011, Zl. VerkR96-14951-2010, wegen einer Übertretung des StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. September 2011, VerkR96-14951-2010, wurde über Herrn H.-J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, verhängt, weil er am 30.9.2010 um 14:30 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) in der Gemeinde Lengau, auf der L508 Kobernaußer Landesstraße bei Straßenkilomiter 2.150, Fahrtrichtung Friedburg gelenkt habe und die in diesem Bereich kundgemachte höchstzulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 61 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenlage wurden am 30. September 2010 gegen 14:30 Uhr von Polizeibeamten an der oben umschriebenen Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Neben dem Berufungswerber ist ein zweiter Motorradlenker, nämlich Herr M. P., ebenfalls wegen überhöhter Fahrgeschwindigkeit gemessen und zur Anzeige gebracht worden.

 

Gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erlassene Straferkenntnis vom 3. Juni 2011, VerkR96-5950-2010, wurde seitens Herrn M. P. Berufung erhoben. Dieser wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. November 2011, VwSen-166183/10/Bi/Kr, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Vorangegangen ist eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen und des Meldungslegers als Zeugen. In der Berufungsentscheidung heißt es im Wesentlichen:

 

"Das Beweisverfahren hat klar und eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte am 30. September 2010, 14.25 Uhr, vor Durchführung der Lasermessungen das verwendete Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4019 auf einem Dreibeinstativ gesichert hat. Er hat vor Messbeginn beim Einschalten des Geräts den vorgeschriebenen Selbsttest ausgelöst und die Null-Km/h-Messung auf ein ruhendes Ziel durchgeführt. Er hat aber nach eigenen Aussagen keine Zielerfassungskontrolle in vertikaler und horizontaler Richtung gemacht.

 

Punkt 2.7. der Zulassung Zl. 43427/92/1 – Laser-Verkehrsgeschwindigkeits­messer der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E in geänderter Ausführung und mit geänderten Verwendungsbestimmungen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, lautet: "Die einwandfreie Funktion des Laser­-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers wird ist durch die nachstehenden Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen:

Beim Einschalten des Gerätes muss die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." kurz aufleuchten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung angezeigt.

Bei Betätigen des Testknopfes muss ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." aufleuchten.

Vor Beginn  der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungs­anleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindig­keitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmesser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll belegen."

 

Der OÖ. Verwaltungssenat ist in der Folge von einem nicht verwertbaren Lasermessergebnis ausgegangen, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungs-strafverfahrens vorgegangen wurde.

 

Angesichts des völlig gleichgelagerten Sachverhaltes auch im hier gegenständlichen Berufungsverfahren sieht sich der OÖ. Verwaltungssenat gehalten, ebenfalls der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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