Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166493/3/Ki/Kr

Linz, 29.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 8. November 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Oktober 2011, VerkR96-36947-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 StVO 1960 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 Euro (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

1.2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. November 2011 Berufung erhoben und beantragt nach Einholung eines SV-Gutachtens das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. November 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.1 Z.1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

 

3.1. Aus dem erstbehördlichen Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt hat, dass er Herrn Rechtsanwalt Dr. X, bevollmächtigt hat, ihn rechtsfreundlich zu vertreten.

 


Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber direkt persönlich

mittels RSa zugestellt und nach einem gescheiterten Zustellversuch beim Postamt 5082 am 28. Oktober 2011 hinterlegt.

 

Eine Recherche des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergab, dass dieses Straferkenntnis vom Berufungswerber in weiterer Folge an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. X gefaxt wurde und somit sein Rechtsvertreter erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über das oben genannte Straferkenntnis erlangte.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, einen Zustellmangel dar. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs.1 ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 2006/05/0080 vom
16. September 2009).

 

4. Da das gegenständliche Straferkenntnis seine Rechtskraft nicht entfalten konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

VwSen-166493/3/Ki/Kr vom 29. November 2011

 

Erkenntnis

 

ZustG §9 Abs1

 

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie) stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd § 9 Abs 1 ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.

 

 

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