Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231280/2/Gf/Mu

Linz, 23.11.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das aus Anlass einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erlassene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Oktober 2011, Zl. Sich96-445-2009/Gr, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Oktober 2011, Zl. Sich96-445-2009/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrens­kostenbeitrag: 12 Euro) verhängt, weil er am 6. Juni 2009 in der Zeit zwischen 11:25 Uhr und 11:30 Uhr in einem Gastlokal in Linz in besonders rücksichtsloser
Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er mehrere Gäste angepöbelt und belästigt sowie Beschimpfungen gegenüber Ausländer
herumgeschrien und somit das Ärgernis der dort anwesenden Personen erregt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I /2008 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzu­sehen sei, während die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren gewesen wären.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen wären. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. November 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. November 2011 – und damit rechtzeitig – persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Inhaltlich verweist der Rechtsmittelwerber darin lediglich auf seinem Einspruch vom 3. August 2009, dem er nichts mehr hinzuzufügen habe. Außerdem beziehe er derzeit lediglich eine Notstandshilfe, weshalb sich Schulden in einer Höhe von 8.000 Euro angehäuft hätten, wobei er für zwei schulpflichtige Kinder sorgepflichtig sei.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-445-2009/Gr; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall stellt der Beschwerdeführer letztlich gar nicht in Abrede, dass er durch sein Verhalten (lautes Herumschreien, Anpöbeln anderer Gäste und Beschimpfungen gegen Ausländer in einem allgemein zugänglichen Lokal) die öffentliche Ordnung gestört hat.

 

Denn seinem im Einspruch vom 3. August 2009 vorgebrachten Einwand, dass die ihm in der angefochtenen Strafverfügung angelastete Tat "nicht der Wahrheit" entspreche und "mittlerweile auch die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft seiner Meinung" sei, weil "zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt" worden sei, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die einschreitenden Polizeiorgane das ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten aus eigenem wahrgenommen haben und diese Feststellungen auch im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht bestätigt haben (vgl. die Niederschriften der BPD Linz vom 17. und vom 30. September 2009, Zl. 37.186/09-R-RA); und andererseits wurde das Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Linz nicht wegen einer Übertretung des SPG, sondern wegen eines völlig andersgearteten Deliktes, nämlich wegen des Verdachtes einer nach § 146 StGB gerichtlich strafbaren Handlung (Betrug), eingeleitet, sodass dessen spätere Einstellung keinerlei Schlussfolgerungen bezüglich der Begründetheit der dem Rechtsmittelwerber hier angelasteten Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG zulässt.

 

Außerdem konnte von der belangten Behörde auch der vom Beschwerdeführer angeführte Zeuge trotz zweckdienlicher Ermittlungen nicht eruiert werden, ganz abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber während des gesamten Verfahrens keine sonstigen, einen anderen als den von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalt belegenden Beweismittel angeführt, geschweige denn auch tatsächlich vorgelegt hat.

 

Angesichts dieser Umstände kann daher der belangten Behörde insoweit, als diese von der Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen ist, nicht entgegengetreten werden; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung hat jedoch der Oö. Verwaltungssenat die im Verhältnis zur mangelnden Komplexität des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der zu beurteilenden Rechtsfrage mittlerweile überlange Verfahrensdauer (ins­gesamt mehr als 2 Jahre) sowohl zwingend als auch deutlich als strafmildernd zu werten.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich inzwischen die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers dahin verschlechtert haben, dass er gegenwärtig kein regelmäßiges Einkommen, sondern nur mehr eine Notstandshilfe bezieht und zudem Verbindlichkeiten in einer Höhe von insgesamt 8.000 Euro bestehen.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Strafhöhe mit 50 Euro neu festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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