Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301059/7/Sch/Eg

Linz, 24.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2011, Zl. Pol96-147-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. November 2011, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 8 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2011, Zl. Pol96-147-2010, wurde über Frau M. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z. 7 OÖ. Hundehaltegesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt, weil sie am 19.10.2010, zwischen 10:00 und 11:00 Uhr, in x, ihren deutschen Schäferhund "S.", Hundemarke Nr.x, in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt hat, sodass dieser entweichen und den Hund von F. B. anfallen und schwer verletzten konnte, als dieser mit seinem an der Leine geführten Hund an ihrer Liegenschaft vorbeigehen wollte, obwohl ihr mit Bescheid der Marktgemeinde E. vom 19.10.2007, Zl: Fin 12a/2007, aufgetragen worden war, dafür zu sorgen, dass ihr Deutscher Schäferhund, Name "S.", Hundemarke Nr.x auf ihrer Liegenschaft x so verwahrt werde, dass er diese künftig nicht unbeaufsichtigt verlassen kann und somit keine Personen sowie Tiere gefährden oder belästigen kann. Es seinen somit durch ihren Hund Mensch und Tier gefährdet worden.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Berufungswerberin ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen hinsichtlich Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro wäre im Rahmen der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und bei einem Strafrahmen gemäß § 15 Abs. 2 OÖ. Hundehaltegesetz von bis zu 7000 Euro an sich durchaus angemessen.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens kam allerdings zutage, dass die Hundehaltung für die Schäferhündin "S. vom S." inzwischen auf den Gatten der Berufungswerberin, Herrn H. H., übergegangen ist. Laut vorgelegter Urkunde hat der Genannte mit der Hündin die Begleithundeprüfung und einen Verhaltenstest erfolgreich bestanden.

 

Des weiteren liegt ein amtstierärztliches Gutachten vor, welches die Hundehaltung nicht mehr beanstandet.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass angesichts dieser Sachverhaltsänderungen auch mit einer noch geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um dem general- und spezialpräventiven Zweck einer Bestrafung entsprechen zu können. Zu erwarten ist, dass, künftighin mit der Einhaltung der gesetzlichen und behördlich verfügten Maßnahmen gerechnet werden kann, im anderen Fall wird eben die Behörde wiederum mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen vorzugehen haben.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe entspricht den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin und muss ihr deren Begleichung jedenfalls zugemutet werden.

 

Die von der Berufungswerberin angesprochene Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kam für die Berufungsbehörde allerdings nicht in Frage. Die Voraussetzungen dafür liegen gegenständlich keinesfalls vor. Nach den Angaben der Berufungswerberin sei der Hund durch ein Versehen ihres Gatten – er hatte aufgrund einer Gipshand das Hoftor wohl zu wenig fest zugedrückt – durch das Tor entschlüpft. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann dieses Versehen der Rechtsmittelwerberin aber nicht zugute gehalten werden im Sinne von bloß geringfügigem Verschulden. Wenn der Gatte aufgrund seines Handicaps nicht alle Verrichtungen im Hinblick auf die Verwahrung des Hundes ausreichend hatte wahrnehmen können, wäre eben bei ihr eine entsprechende ausgleichende Sorgfalt geboten gewesen. Abgesehen davon ist es für die Berufungsbehörde nicht ganz nachvollziehbar, wieso man bei einer Hand in Gips eben nicht die andere zur Kontrolle des geschlossenen Tors verwendet.

 

Die Berufungsbehörde vermag sohin nicht von geringfügigem Verschulden – eine der beiden Voraussetzungen für die Anwendung der erwähnten Bestimmung – auszugehen. Zudem hatte die Übertretung die Verletzung eines anderen Hundes zur Folge.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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