Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720309/6/Wg/Jo

Linz, 21.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, derzeit X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. August 2011, AZ: 1069204, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

Apelul este respins ca nefondat iar decizia combătută este confirmată.

 

Cadrul juridic:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 23. August 2011, Az: 1069204/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 67 Abs.1 und Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs.3 des Fremdenpolizeigesetzes wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung des Bw durch das Landesgericht Linz am 18. Mai 2011 zu Zl. 37Hv50/2011w, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs.2, 129 Z1 und 2, 130 2. und 4. Fall und 15 Abs.1 StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs.1 2. Fall iVm Abs.3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Nach einer eingehenden Analyse der persönlichen Verhältnisse des Bw kam die BPD zu dem Ergebnis, dass das Aufenthaltsverbot unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Artikel 8 Abs.1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zulässig sei.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. August 2011. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen herabsetzen. Der Bw argumentierte, von der Behörde erster Instanz sei der Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt worden. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass ihm nur eine geringe Bedeutung in den gemeinschaftlich begangenen Machenschaften zugekommen sei. Wider den Mitverurteilten sei er vorher nicht straffällig in Erscheinung getreten. Er sei keinesfalls, ohne die kriminelle Energie und Befähigung seiner Freunde, im Stande gewesen, die Straftaten zu verüben, da er keinerlei Vorkenntnisse zum Einbruchdiebstahl gehabt habe, es sei wahr, dass er durch die mehrmalige Ausübung des Einbruchs mit der Zeit eine gewisse Professionalität erlangt habe. Im Zuge der Beweisaufnahme sei er voll geständig gewesen und habe sich bemüht, kooperativ zu sein und alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, so gut es ihm möglich gewesen sei. Durch den gegenständlichen Bescheid werde jedenfalls in unzulässiger Weise in das verfassungsgerichtlich gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Er spreche sehr gut deutsch und sei zeitweise zur Gänze in Österreich integriert gewesen. Wie gesagt lebt seine ganze Familie in Österreich und bis auf ein paar Monate habe er ununterbrochen gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Ein eigenständiger Haushalt sei ihm fremd, bisher hätten ihm seine Eltern immer helfend zur Seite gestanden. In Rumänien habe er keine Familie oder Freundeskreis, aufgrund der wirtschaftlichen Lage Rumäniens seien alte Schulkameraden oder Bekannte meistgehend ausgewandert, auch habe er keine Kontakte nach Rumänien gepflegt. Die Großeltern seien mittlerweile verstorben und er wüsste nicht, wer ihn aufnehmen könnte. Seine jüngste Schwester sei schulpflichtig und beide Eltern berufstätig, deswegen könnten seine Eltern auch nicht jederzeit nach Rumänien fahren, falls er Hilfe benötige oder erkranke. Nun, während seiner Haftstrafe sei eine Hepatitis B Erkrankung diagnostiziert worden, die vermutlich zukünftig einer Behandlung bedürfe. Aus diesem Grunde befinde er sich seit geraumer Zeit in Einzelhaft und habe viel Zeit alleine über die begangenen Straftaten nachzudenken. Auch habe er in Österreich durch zwei Kredite Verbindlichkeiten und er erkläre sich natürlich bereit, für seinen Teil der Schäden, die durch die Einbrüche entstanden seien, die Kosten zu erstatten. Im Falle eines Aufenthaltsverbotes könne er nicht dafür aufkommen bzw. für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Wenn die Behörde vermeine, dass er auch aus dem Ausland seinen Befindlichkeiten nachkommen könne, so sei dem entgegen zu halten, dass die Bevölkerung in Rumänien an der Armutsgrenze lebe und er daher niemals seinen Befindlichkeiten in Österreich nachkommen könnte. In Österreich stünde, wie in der ersten Stellungnahme erörtert, einer sofortigen Arbeitsaufnahme nach Haftentlassung nichts im Wege. Vor allem würde seine ganze Familie neben ihm unter dem Aufenthaltsverbot leiden, denn auch jetzt sei die Inhaftierung kostspielig und psychisch belastend für seine Eltern. Seine Mutter sei in der Zeit nach seiner Verhaftung depressiv geworden, habe einen leichten Herzinfarkt erlitten und einen Herzkatheder erhalten. Sein Vater sei schon seit Jahren herzkrank und habe auch einen Herzkatheder und er habe große Angst, dass sich sein Zustand verschlimmere, falls sie unter einer langjährigen Trennung zu leiden hätten. Auch er sehe es als seine Pflicht seine Eltern für das erlittene und durchgestandene Leid in der Zukunft zu unterstützen. Sicher sei es richtig, dass es nicht einmal seiner Familie gelungen sei, ihn von den Straftaten zurückzuhalten, aber diese sei über die begangenen Taten auch bis zum Prozess am Landesgericht nicht in Kenntnis gewesen. Nun da es bekannt sei, dass er ein Drogenproblem hatte und Einbrüche begangen habe, könne ihn seine gesamte Familie dahingehend unterstützen, nicht wieder rückfällig zu werden. Sicherlich sei er gravierend straffällig geworden und im Zuge dessen zu bestrafen. Er sei sich über die Schwere seiner Taten im Klaren und bitte dennoch Gnade walten zu lassen um nach verbüßter Haftstrafe ein gesetzestreues Leben mit allen Konsequenzen seiner begangenen Straftaten zu führen. Während der bisherigen Haftstrafe habe er den Drogenkonsum überwunden und auch keine Absicht nach Entlassung Drogen zu konsumieren. Er würde eine ambulante Therapie außerhalb der Dienstzeiten machen, um einem Rückfall vorzubeugen. Auch um erwähnte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 FSG sowie wegen § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 1b StVO würde er sich nach der Haftentlassung kümmern, denn er habe aufgrund der Verhaftung diverse Fristen nicht einhalten können. Doch hätten seine Eltern nach Möglichkeit und Kenntnis etwa offene Bußgelder in seinem Namen beglichen. Von den mitverurteilten und alten Bekannten würde er Abstand halten, um sich nie wieder zu einer Straftat hinreißen zu lassen. Sicher seien dies nur Versprechungen, doch er könne nur beweisen, dass die Haftstrafe ihn gelehrt habe, indem er weiter in Österreich leben dürfe. Mit seinem Verbleib in Österreich seien keine weiteren negativen Auswirkungen für die öffentliche Ruheordnung und Sicherheit zu befürchten und könne daher keine negative Zukunftsprognose mit seinem Verbleib erstellt werden. Ihm sei klar, dass er bei neuerlichen Fehlverhalten härtere Strafen in Kauf nehmen müsste. Im Sinne der Ausführungen (Integration und familiäre Bindungen, Zahlungsverpflichtungen) verstoße daher das gegenständliche Aufenthaltsverbot gegen die Vorschrift des § 66 Abs.2 FPG, da die Auswirkungen auf die Lebenssituation von ihm und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme seiner Entlassung innerhalb Österreichs.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.

 

Bei seiner Einvernahme auf der BPD Linz am 28.2.2011 gab er Folgendes zu Protokoll:

"Ich lebe seit 09.09.2008 durchgehend in Österreich. Zurzeit bin ich an der Adresse X wohnhaft.

Die Hauptmieterin ist meine Stiefmutter X. Mein Vater und meine Schwester X wohnen ebenfalls dort. Nach meiner Entlassung aus der JA X werde ich dort wieder wohnen. Derzeit befinde ich im in U-Haft. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht noch nicht fest. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die BPD Linz beabsichtigt, sollte ich rechtskräftig verurteilt werden, gegen mich ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dazu gebe ich an, dass ich kein Aufenthaltsverbot möchte. Meine Familie lebt in Österreich. Meine Schwester X wohnt in X bei ihrem Freund. In Österreich leben noch Cousins und Tanten von mir. In Rumänien leben noch mein Großvater und 2 Cousins. Zu Rumänien habe ich keine Beziehung mehr. Mein Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich. Ende 2008 bis Jänner 2010 war ich bei der Fa. X als Arbeiter beschäftigt. Anschließend war ich für 2-3 Monate arbeitslos und habe Arbeitslosengeld bezogen. Dann war ich für ca. 1 Monat bei der Fa. X als Spachtler beschäftig. Danach war ich 1 Monat bei einer Firma, ich kenne nur den Vornamen des Chefs „X". als Monteur für Solaranlagen beschäftigt. Anschließend war ich bis zur meiner Festnahme am 18.01.2011 arbeitslos. Arbeitslosengeld bekam ich insgesamt für 6 Monate. Nach meiner Haftentlassung wurde mir zugesagt, dass ich bei der Fa. X arbeiten kann. Ich bin im Besitz meines rumänischen Personalausweises. Mein Reisepass befindet sich zu Hause. Zurzeit bin ich mittellos. Meine Eltern kommen derzeit für meinen Lebensunterhalt auf. Ich spreche gut deutsch."

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 18. Mai 2011, 37Hv50/11w, zu Recht erkannt:

"X, X und X sind schuldig,

 

es haben

A.) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 50.000,- übersteigenden Wert nachangeführten Personen mit dem Vorsatz durch Einbruch weggenommen bzw. X und X zum Teil wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Ein­bruchsdiebstähle jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12} eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1.  X und X am 18.1.2011 in X X der Firma X durch Aufbrechen von 5 Garagentoren 14 Garnituren Aiu-Kompiett-Reifen diverser Marken im Wert von € 22.100,- ;

2.    X sowie der abgesondert verfolgte X vom 17. auf 18.9.2010 in X X als Verfügungsberechtigtem der Firma X durch Aufbrechen eines Fensters Vermögenswerte Güter, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

3.  X sowie bislang nicht ausgeforschte Mittäter vom 24. auf 25.9.2010 in X X als Verfügungsberechtigter des Buffetbetriebes „X" durch Aufbrechen der Eingangstür und einer Handkassa Bargeld iHv € 100,--;

4.  X, X, X sowie der abgesondert verfolgte X am 3.10.2010 in X X sowie X und X als Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen der Eingangstür und zweier Getränkeautomaten Bargeld, Autoreifen, Fahrzeugschlüssel, Ferngläser, technische Geräte, Getränke und Spielartikel im Wert von € 14.283,70;

5.  X, X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom  12.  auf  13.10.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen eines Fensters, Bargeld, 4 Monitore und 3 Computer im Wert von € 18.762,86 (Faktum 5);

6. X, X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom 13. auf 14.10.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen eines Fensters, Bargeld, einen Standtresor und 3 Laptops im Wert von € 5.500,--;

7.  X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom 22, auf 23.10.2010 in X als Verfügungsberechtigtem der Trafik „X" durch Aufbrechen eines Fensters, Bargeld, Zigaretten und Vignetten im Wert von € 23.006,22;

8.  X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom 28. auf 29.10.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von 2 Türen, Bargeld und Lebensmittel im Wert von € 300,-;

9.  X, X sowie der abgesondert verfolgte X am 8.11.2010 in X X als Verfügungsberechtigter des Lokales „X" Bargeld und Zigaretten im Wert von € 437,80 durch Aufbrechen eines Fensters und Aufbrechen von 10 Containern;

10.    X sowie der abgesondert verfolgte X vom 11. auf 12.11.2010 in X X als Verfügungsberechtigtem der Firma X durch Übersteigen eines Zaunes, Aufbrechen von 2 Getränkeautomaten und 3 Türen, Bargeld, 2 Mobiltelefone und 6 Taschenlampen im Wert von € 1.160,--;

11.    X sowie der abgesondert verfolgte X vom 11. auf 12.11.2010 in X X durch Aufbrechen eines Tankdeckels, 100 Liter Dieseltreibstoff im Wert von € 110,--;

12.    X, X sowie der abgesondert verfolgte-X vom 12. auf 13.11.2010 in X Verfügungsberechtigten des Autohauses X durch Aufbrechen einer Türe Bargeld und 15 Stück Autoradios im Wert von € 11.719,43;

13.    X, X, X sowie der abgesondert verfolgte X am 13.11.2010 in X der Gastwirtin X durch Aufbrechen einer Tür Bargeld, 5 Stangen Zigaretten und Getränke im Wert von € 1.005-;

14.    X, X sowie die abgesondert verfolgten X, X, X und X am 17.11.2010 in X X als Verfügungsberechtigter der Trafik „X" durch Aufbrechen einer Türe Vermögenswerte Güter, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

15. X, X sowie die abgesondert verfolgten Florin X, X und X vom 17. auf 18.11.2010 in X X als Verfügungsberechtigtem der Trafik „X", durch Aufbrechen einer Türe, Bargeld und Zigaretten im Wert von € 21.333,79;

16.    X X sowie die abgesondert verfolgten X, X, X und X am 23.11.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von 3 Türen Vermögenswerte Güter, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

17.    X sowie die abgesondert verfolgten X; X und X vom 24. auf 25.11.2010 in X X durch Aufbrechen eines Fensters und einer Türe Bekleidungsstücke im Wert von € 12.511,40;

18.    X sowie die abgesondert verfolgten X, X, X, X und X von 29. auf den 30.11.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von einem Einfahrtstor, einer Türe und 2 Containern 184 Stück Autoreifen mit Felgen im Wert von € 45.725,12;

19.    X sowie die abgesondert verfolgten X und X vom 3. auf den 4.12.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von einem Fenster und einem Automaten Bargeld, ein Mobiltelefon, einen Zimmerbrunnen und Werkzeug im Wert von € 917,--;

20.    X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom 6. auf den 7.12.2010 in X X des Lokales „X" durch Aufbrechen von einer Tür und einem Automaten Bargeld, 1 LCD-Fernseher und Getränke im Wert von € 897,30;

21.    X sowie die abgesondert verfolgten X und X zwischen 24. und 27.12.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Übersteigen des Einfahrtstores und Aufbrechen von Getränkeautomaten Bargeld, technische Geräte und einen Rucksack im Wert von € 1.340,--;

22.    X sowie die abgesondert verfolgten X und X vom 26. auf den 27.12.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von einem Fenster und einem Getränkeautomat Bargeld und Werkzeug im Wert von € 550,--;

23.    X sowie der abgesondert verfolgte X vom 4. auf den 5.1.2011 in X X durch Aufbrechen eines Baucontainers und eines Kaffeeautomaten, Bargeld und 4 Feigen im Wert von € 800,-;

24.    X, X sowie der abgesondert verfolgte X vom 8. bis 10.1.2011 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen von 2 Containern 35 Komplettgarnituren Reifen und Felgen im Wert von € 53.500,--;

25.    X am 13.1.2011 in X X durch Aufbrechen eines Containers 7 Autoreifen samt Alufelgen im Wert von € 600,-;

26.    X sowie der abgesondert verfolgte X am 10.12.2010 in X Verfügungsberechtigten des Lokales „X" durch Aufbrechen eines Fensters und eines Automaten 3 LCD-Fenseher samt Zubehör, Werkzeug und Getränke im Wert von € 2.725,--;

27.    X, X sowie die abgesondert verfolgten X und X am 1.11.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma X durch Aufbrechen einer Türe und eines Automaten Bargeld im Wert von € 120,--;

 

B.) X, X und X

im Zeitraum vom 17.9.2010 bis 18.1.2011 in Linz und anderen Orten in Österreich durch die unter Punkt A.) angeführten Taten sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt;

 

C.) X in X Sachen im Wert von insgesamt mehr als € 3.000,-- verhehlt, die durch mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt wurden, welche aus einem anderen Grund ais wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und der Drittbeschuldigte die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen, indem er

1. vom 7. auf den 8.12.2010 die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar X, X, X und X, weiche einen Einbruchsdiebstahl in die Trafik „X" verübt hatten, nach der Tat dabei unterstützte, Sachen, die durch die Tat erlangt wurden, zu verwerten, indem er Zigarettenpackungen im Wert von ca. € 15.371,75 zur Weiterveräußerung übernahm;

2. am 16.12.2010 eine Sache, die X, X und X durch einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der X erlangt haben, nämlich eine Jacke der Marke Youlemo im Wert von € 99,90, von den Tätern kaufte (Faktum 22).

 

Es haben hiedurch begangen

 

X

zu A.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15Abs1 StGB;

zu B.) das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall iVm Abs 3 StGB;

X

zu A.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB;

zu B.) das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall iVm Abs 3 StGB;

 

X

zu A.) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB;

zu B.) das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall iVm Abs 3 StGB;

zu C.) das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 dritter Fall StGB

und sie werden jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB je nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB wie folgt verurteilt:

 

X zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von

2 1/2 (zweieinhalb) Jahren.

 

Gemäß § 38 Abs.1 Z1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 18.1.2011, 01:20 Uhr, bis 18.5.2011, 12:20 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

X zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von

3 (drei) Jahren.

 

Gemäß § 38 Abs.1 Z1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 18.1.2011, 01:20 Uhr, bis 18.5.2011, 12:20 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

X zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von

2 (zwei) Jahren.

 

Gemäß § 38 Abs.1 Z1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 18.1.2011, 01:20 Uhr, bis 18.5.2011, 12:20 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Gemäß § 389 Abs 1 StPO sind die Angeklagten jeweils schuldig, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

 

Gemäß 5 369 Abs 1 StPO sind die Angeklagten schuldig, den nachangeführten Privatbeteiligten folgende Teilschadenersatzbeträge zu bezahlen:

X der X € 7.000,--

X der X € 2.000,-

X der X € 2.000,--

X der X €1.000,- [Faktum A) 7.)]

X der X AG € 1.000,-- [Faktum A) 7.)]

X X € 100,- [Faktum A) 9.)]

X der X € 3.000,- [Faktum A) 15)]

X der X einen Teilschadenersatzbetrag von € 4.500,--[Faktum A) 18.)].

Gemäß § 366 Abs 2 StGB werden die (übrigen) Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

II.) beschlossen:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird hinsichtlich X vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 3 U 405/09p des BG Traun abgesehen."

 

Auf Seite 13 und 14 des Urteils führt das Landesgericht unter anderem aus:

"Die professionelle Vorgehensweise der Angeklagten zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie zugestandenermaßen gezielt schon im Vorfeld Objekte ausgespäht hatten, um eine klare Aufgabenverteilung festzulegen. Nach der Art und schieren Anzahl der einzelnen Angriffe besteht auch kein Zweifel daran, dass die Täter darauf abstellten, eine möglichst hohe Beute zu erzielen.

Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Angeklagten ergibt sich nicht nur aus der Zahl der ihnen zur Last liegenden Fakten und der gezielten Tatbegehung im arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer, sondern auch aus der für die Tatbegehung ausschlaggebenden tristen finanziellen Situation aller Beteiligten, welche beispielsweise auf Grund von Schulden, Geldstrafen, Kreditraten für ein Auto und der Notwendigkeit finanzieller Zuwendungen für ein minderjähriges Kind entstanden ist. Auch der Umstand, dass die Angeklagten in Abständen von wenigen Tagen und auch mehrmals an einem Tag gleichartige Einbruchsdiebstähle begingen, lässt nur den Schluss zu, dass es ihnen von Anfang an darauf ankam, sich durch die fortlaufende Begehung gleichartiger Taten eine wiederkehrende Einnahmequelle zu erschließen. Auf Grund der Aussagen sämtlicher Angeklagter ist unbedenklich, dass die Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung jeweils eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung bewusst und gewollt als Gruppe, die auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen ausgerichtet war, begangen wurden. X bekannte sich vollinhaltlich schuldig, Zigarettenpackungen verhehlt zu haben, indem er die durch mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich Einbruchsdiebstählen, erlangten Sachen von den Tätern übernahm, um diese dabei zu unterstützen, die Sachen zu verwerten. Auch hinsichtlich des Kaufes einer Jacke der Marke Youlemo im Wert von € 99,90, die aus einem Einbruchsdiebstahl stammte, legte der Angeklagte ein Geständnis ab."

 

Bei der Strafzumessung wirkte bei X sowohl das Geständnis mildernd, als auch, dass es bei einigen Taten beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte demgegenüber die mehrfache Qualifikation, wobei die Wertqualifikation des § 128 Abs.2 StGB um das Doppelte überschritten wurde; die Tatwiederholungen, der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (ein Verbrechen mit einem Vergehen).

 

Der Bw stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG. Das LG Linz hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2011, 37 Hv 50/11w-119, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluss vom 4. Juli 2011, 10 Bs 200/11z, der dagegen erhobenen Beschwerde des Bw nicht Folge gegeben. Das OLG führte dazu im Wesentlichen aus:

"Im gesamten Ermittlungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren hat der Verurteilte - trotz vielfacher Gelegenheiten hiezu - niemals vorgebracht, Ursache der mehrmonatigen Einbruchsdelinquenz sei seine Suchtgiftabhängigkeit gewesen, um sich mit der gemachten Beute seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Das erstmalige Vorbringen in seinem Antrag vom 25. Mai 2011, er sei seit ca. vier Jahren drogenabhängig, nehme alles „kreuz und quer" und habe dies wegen Anwesenheit seiner Eltern bei der Hauptverhandlung nicht vorbringen wollen, ist hingegen - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - wenig überzeugend und vor allem nicht geeignet die unabdingbare Voraussetzung eines erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Suchtgiftabhängigkeit und gegenständlicher Tatbegehung für die Gewährung eines Aufschubs nach § 39 Abs 1 SMG zu begründen."

 

Bezüglich dem Bw scheinen weiters die schon von der Erstbehörde genannten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auf. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Auflistung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Die BPD Linz kündigte dem Bw daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an. Der Bw führte in seiner am 10. August 2011 bei der BPD eingelangten Stellungnahme Folgendes aus:

 

"Meine Fehler kann ich nicht mehr rückgängig machen, da aber meine komplette Familie den Lebensmittelpunkt in Österreich hat wäre ich sehr erleichtert nach meiner Entlassung ein geregeltes Leben im Kreise der Familie neu zu gestalten.

Mit der Unterstützung meiner Familie hoffe ich auf einen neuen Start und eine Zukunft in Österreich um auch meine Verbindlichkeiten und Schulden mit allen Konsequenzen begleichen zu können.

In meinen alten Freundeskreis werde ich nicht zurückkehren, denn grade in meiner jetzigen Situation wurde mir klar, dass ich ausschließlich von meiner Familie unterstützt wurde und weiterhin ausschließlich von meiner Familie Unterstützung zu erwarten habe. Nun zu den angeforderten Informationen über mich und mein Umfeld:

 

In Rumänien schloss ich die Pflichtschule ab.

Deutsch sprechen lernte ich aber seit der Kindheit, denn meine Cousins und Cousinen sind Deutsche.

Auch meine Familie lebte in den 90er Jahren zwei Jahre in X, meine Schwester X wurde daher in Deutschland geboren.

In Rumänien habe ich inzwischen keine Familienangehörige mehr, da die Großeltern verstorben sind.

Es lebt die Familie meiner verstorbenen Mutter in Rumänien, diese starb als ich acht Monate alt war, doch ich kenne diese überhaupt nicht, weil der Kontakt nie zustande kam und mir auch keine Wohnadresse bekannt ist.

 

Meine letzte Adresse in Rumänien war folgende: X,

X                                                         

X

                                                           

Meine Eltern zogen mit meinen beiden Schwestern im Jahre 2007 nach Österreich um beruflich bessere Chancen wahr zu nehmen, dabei wurden Sie von meiner Tante Fr. X unterstützt. Meine Eltern und meine Schwester haben nach einem Monat die Arbeit in einer Fleischfabrik in X begonnen. Die jüngste Schwester besuchte ab diesem Zeitpunkt die Volksschule. Der Familienhaushalt gründete sich in X und kurz daraufhin ich meiner Familie nachgereist.

Ich wohnte in Rumänien derweil bei meiner inzwischen verstorbenen Großmutter. In den ersten drei Monaten in Österreich fand ich aber keine Arbeit und musste wegen den Aufenthaltregelungen für Ausländer nach Rumänien zurückkehren und wurde wieder von meiner Großmutter aufgenommen.

Es vergingen wieder ca. 6-7 Monate das ich wieder zu meiner Familie gereist bin und auch endlich Glück hatte eine Anstellung bei X zu bekommen.

Eineinhalb Jahre war ich dort auch als Reinigungskraft in der Fleischindustrie tätig.

Nach Ablauf des ersten Jahres bekam ich auch die Freizügigkeitsbestätigung.

Auf Grund dessen für den gesamten Arbeitsmarkt eine Arbeitsbewilligung zu haben, wollte ich in einem anderen Bereich arbeiten, da ich schon gesundheitlich angeschlagen war von den Arbeitsverhältnissen in der Fleischverarbeitung.

Meine Familie inklusive mir siedelten von X nach X um.

Meine Eltern jedoch arbeiteten weiterhin für X, bis Heute noch, nur ich suchte eine andere Anstellung und probierte einige verschiedene Tätigkeiten.

X - Glasreiniger

Baufirma ( Auftrag Wien ) - Solaranlagenmontage

X - Rigipsmontage, Malerei

Aus verschiedenen Gründen fand ich keine Festanstellung.

Danach bestritt ich meinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, es folgte später die Notstandshilfe. Ich kam auch mit dem Geld aus, da ich von meinen Eltern durchgehend unterstützt wurde und immer kostenfrei bei Ihnen wohnte bis zu dem Zeitpunkt meiner Verhaftung.

In der Zeit meiner Arbeitslosigkeit veränderte sich mein Lebenswandel.

Bis dahin hatte ich ausschließlich Kontakt innerhalb der Familie, meinen Cousins und deren Bekannten.

Aber ich lernte einige Rumäner kennen und es folgten andere Bekanntschaften dadurch. Zuhause war ich eigendlich nur noch zum schlafen, wenn ich überhaupt noch nach Hause ging. Durchgehend haben mich meine Eltern trotz allem weiterhin unterstützt und die Familie versuchte wieder eine Bindung zu mir zu bekommen, doch ich wollte nicht wahr haben das mein Freundeskreis einen schlechten Einfluss auf meinen Charakter und meine Zukunft nahmen. Zu diesem Zeitpunkt nahm ich schon täglich Drogen und war immer Pleite. Termine beim AMS nahm ich nicht mehr wahr, dadurch verlor ich die Notstandshilfe und auch die Krankenversicherung. Zum Zeitpunkt meiner Verhaftung war ich mittellos und nicht mehr krankenversichert.

Ich nötigte meine Eltern täglich mir Geld zu geben und mir ist nun klar das ich meine Eltern finanziell ruiniert habe durch meine Sucht und etliche Strafen.

Ich würde gerne mein Verhalten und die Folgen meines Abstiegs für mich und meine Eltern wieder gut machen.

Abschließend möchte ich nochmals, dass ich mir ein Leben außerhalb Österreichs ohne meine Familie nicht vorstellen kann.

Falls ich entlassen werde habe ich die Möglichkeit sofort die Arbeit bei X aufzunehmen, entsprechende Bestätigung liegt dem Landesgericht vor.

Ich werde nach meiner Entlassung auf legale Weise versuchen mein Leben weiter zu führen, meine Schulden zu begleichen und ich bin mir sicher mit der Unterstützung meiner Familie dieses Ziel zu erreichen.

Vor allem habe ich wirklich keinerlei Absicht in einen schlechten Bekanntenkreis zurück zu kehren. Die ganzen Vorkommnisse die mein Leben ruiniert haben sind innerhalb eines Jahres geschehen und ich werde sehr lange dafür bezahlen müssen. Ich schäme mich inzwischen sehr für Alles was ich getan habe.

 

Ich hoffe inständig auf Nachsicht in meiner Angelegenheit und möchte gerne eine zweite Chance nutzen und ein Leben in der Gesellschaft unter Einhaltung der Gesetze weiterführen. Für jegliche weitere Auskünfte stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Ich hoffe das Beste für die Zukunft.

Herzlichen Dank.

Hochachtungsvoll,

Unterschrift."

 

Weiters gab er folgende Familienmitglieder in Österreich bekannt:

 

"NAME           VERWANDSCHAFTSGRAD  GEB.DATUM.         STAATSANG.:

X                           Vater                          X                           Rumänien

X                           Mutter                        X                           Rumänien

X                    jüngste Schwester             X                           Rumänien

X                    Cousin                              X                           Rumänien

 

alle wohnhaft in: X

 

X                           Schwester                  X                           Rumänien

X                           Nichte                        X                           Rumänien

 

wohnhaft in: X

 

X                    Cousine                             X                           Deutschland

 

mit Familie wohnhaft in: X

 

X                    Cousin                              X                           Deutschland

 

mit Familie wohnhaft in: X

 

X                           Tante                         X                           Rumänien

 

wohnhaft in X

 

X                    Cousine                             X                           Rumänien

 

mit Gatte wohnhaft in: X

 

X                    Cousin                              X                           Ungarisch

 

mit Familie wohnhaft in: X

 

X                    Cousine                             X                           Rumänien

 

mit Gatte wohnhaft in: X."

 

Die BPD legte ihrer Entscheidung weiters einen Versicherungsdatenauszug zugrunde, wonach der Bw während seines Aufenthalts in Österreich folgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist:

 

-         23.09.2008 bis 15.01.2010 – Fa. X

-         14.04.2010 bis 15.04.2010 – X

-         20.04.2010 bis 14.05.2010 – X

-         09.06.2010 bis 26.07.2010 – X.

 

Zwischen den angeführten Beschäftigungszeiten bezog der Bw Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war der Bw über seinen Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 24. August 2010 bis 1. September 2010 sozialversichert.

 

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war er in der Zeit von 31. Oktober 2007 bis 5. Februar 2008 an der Adresse X, sowie von 9. September 2008 bis 27. November 2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Zeit von 27. November 2008 bis 21. Jänner 2010 war er an der Adresse X, mit Hauptwohnsitz gemeldet und seit 21. Jänner 2010 an der Adresse X. Dem Bw wurde weiters am 16. Dezember 2008 eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Berufungswerbers.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 – am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der Bw wurde vom Landesgericht Linz am 18. Mai 2011 wegen der oben bezeichneten Verbrechen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es ist daher eindeutig der Tatbestand nach § 53 Abs.3 Z1 FPG erfüllt. Wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 67 Abs.1 FPG. Die BPD hat im bekämpften Bescheid (Seite 7 und 8) folgendes ausgeführt:

 

"Der schriftlichen Urteilsausfertigung kann entnommen werden, dass Sie gemeinsam mit den Mitangeklagten X und X, aufgrund Ihres akuten Geldmangels - der unter anderem daraus resultierte, dass Sie allesamt keiner regu­lären Beschäftigung nachgingen - beschlossen, Ihre schlechte finanzielle Lage aufzubes­sern, indem Sie sich mit anderen abgesondert verfolgten Personen zusammenschlossen, um sich - gemeinsam, wenn auch in wechselnder Beteiligung - durch wiederkehrende Bege­hung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in Umset­zung dieses Tatplanes verübten Sie sodann im Zeitraum von 17.09.2010 bis 18.01,2011 in wechselnder personeller Besetzung insgesamt 24 vollendete, sowie 3 versuchte Einbruchs­diebstähle. Der Wert der weggenommenen Sachen überstieg dabei insgesamt € 50.000,-. Sie waren an zehn vollendeten bzw. an zwei versuchten Einbruchdiebstählen beteiligt.

 

Die oben bereits detailliert angeführten strafbaren Handlungen wurden immer nach dem gleichen Schema verübt: es wurde sich, meist gemeinsam mit anderen Mittätern, Zugang zu den Gebäuden verschafft, indem ein Fenster oder eine Tür mit einem Hilfsmittel aufgezwängt wurde. Danach wurden die Räume nach möglicher Beute durchsucht, wobei Sie mit Hilfe von Mobiltelefonen ständig in Kontakt miteinander verblieben.

Die professionelle Vorgehensweise zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Sie zugestandener­maßen schon im Vorfeld gezielt Objekte ausgespäht hatten, um eine klare Aufgabenverteilung festzulegen. Nach der Art und Anzahl der einzelnen Angriffe besteht auch kein Zweifel daran, dass Sie darauf abstellten, eine möglichst hohe Beute zu erzielen.

 

Besonders schwer muss Ihnen das Vergehen der Strafbegehung als Mitglied einer kriminel­len Vereinigung angelastet werden. Unabhängig von der Funktion in dieser Vereinigung stel­len derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österrei­chischen Staat dar. Die „organisierte Kriminalität" ist in der Vergangenheit stark angewach­sen, weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Ge­meinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig ist bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzu­steuern. Kriminelle Vereinigungen stellen Keimzellen des Verbrechens dar, von denen emi­nente Gefährdungen in verschiedenster Art ausgehen. Derartige Vereinigungen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern steilen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen „Grundfesten" dar.

 

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass über Sie mehrere verwaltungsstrafrechtli­che Vormerkungen, darunter zwei Vormerkungen wegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 3 FSG sowie eine Vormerkung wegen § 5 Abs. 1 iVm § 99 1b StVO, aufscheinen."

 

Die BPD hat zutreffend daraus den Schluss gezogen, dass das bisherige persönliche Fehlverhalten des Bw in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten sowie des Schutzes des Eigentums und der Rechte Dritter in einem nicht unbedeutenden Maß bildet. Es ist zu befürchten, dass der Bw nach der Entlassung aus der Haft neuerlich gegen fremdes Vermögen gerichtete Verbrechen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begehen wird.

Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des § 67 Abs.1 FPG sind eindeutig erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Das Aufenthaltsverbot führt zur Trennung des Bw von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine berufliche Zukunft in Österreich wäre für die Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot stellt daher zweifelsohne einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar.

 

Bei der Interessenabwägung nach § 61 FPG war zu berücksichtigen, dass sich der Bw zwar erstmals am 31. Oktober 2007 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet hat, sich in weiterer Folge aber auch mehrere Monate – bei seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter - in Rumänien aufgehalten hat. Ausgehend von der neuerlichen Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 9. September 2008 ergibt sich somit ein etwa drei jähriger durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet. Die erworbenen Deutschkenntnisse und die nachgewiesenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten belegen ein gewisses Ausmaß an Integration. Die belangte Behörde hat aber zutreffend ausgeführt, dass die Dauer des bisherigen durchgehenden Aufenthalts zu kurz ist, um von einer umfassenden Integration ausgehen zu können. Der Bw hat den größten Teil seines Lebens außerhalb des Bundesgebiets verbracht und hat in Rumänien die Pflichtschule abgeschlossen, weshalb ohne weiteres angenommen werden kann, dass nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Dies obwohl er mittlerweile eigenen Angaben zufolge keine Angehörigen mehr in Rumänien hat.

 

Das persönliche Interesse des Bw an der Fortsetzung des Privat- und Familienlebens mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet wird in rechtlicher Hinsicht dadurch entscheidend relativiert, dass es seiner Familie nicht gelungen ist, ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten. Zudem ist der Bw mittlerweile volljährig. Er hat nicht vorgebracht, dass er verheiratet sei oder eigene Kinder habe.

 

Dass die vorgebrachte Hepatitis B Erkrankung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. Rumänien ist Mitglied der Europäischen Union und verfügt über ausreichende medizinische Einrichtungen, um eine derartige Erkrankung behandeln zu können.

 

Gerade die Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere der Umstand, dass der Bw Mitglied einer kriminellen Vereinigung war, lässt befürchten, dass der Bw nach der Entlassung aus der Strafhaft erneut straffällig werden wird. Soweit der Bw behauptet, er habe während der bisherigen Haftstrafe den Drogenkonsum überwunden, ist zu entgegnen, dass die Gefahr des Rückfalls bei Drogenkonsum als sehr hoch einzustufen ist. Die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten sowie des Schutzes des Eigentums und der Rechte Dritter ist daher auch nach der Entlassung aus der Haft gegenwärtig.

 

Das öffentliche Interesse iSd Artikel 8 Abs 2 EMRK an der Verhinderung von Straftaten überwiegt sein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Er hat im öffentlichen Interesse die Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern und allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaats hinzunehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er den größten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat und insoweit das Aufenthaltsverbot keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.

 

Der Einwand des Bw, er könne im Falle eines Aufenthaltsverbotes nicht für die Schäden, die durch die Einbrüche entstanden sind, und für seine Kreditverbindlichkeiten aufkommen, ändert nichts daran. Auch wenn die Aufenthaltsbeendigung für seine Eltern zweifelsohne eine psychische Belastung darstellen wird, ist ihnen das im öffentlichen Interesse zuzumuten. Abgesehen davon sind ja – wie der Bw selber vorbringt – weitere Angehörige im Bundesgebiet aufhältig und können den Eltern daher einen entsprechenden sozialen Rückhalt bieten.

 

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von weiteren Straftaten, somit zur Erreichung eines Ziels im Sinne des Artikel 8 Abs.2 EMRK dringend geboten. Es ist nach der Entlassung aus der Haft das Wohlverhalten während eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes abzuwarten, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalteingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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