Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730424/6/Sr/MZ/Wu

Linz, 23.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA von Togo, vertreten durch Frau X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 20. Jänner 2010, AZ: 1032041/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegenstandslos sind.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 20. Jänner 2010, AZ: 1032041/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Ausweisung angeordnet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 20. Jänner 2010 per Telefax zugestellt wurde, erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 29. Jänner 2010, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Februar 2010, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. März 2011, GZ E1/3805/2010, wurde der Berufung des Bw keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob der Bw Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich die vom Bw bekämpfte Ausweisung von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit nicht wesentlich unterscheidet.

 

Aus diesem Grund wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. März 2011, GZ E1/3805/2010, mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. August 2011, GZ BMI-1040390/0001-II/3/2011, wegen Unzuständigkeit behoben, und in Folge der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Eine Erhebung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ergab zudem, dass dem Bw mit 22. November 2011 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 2 NAG erteilt wurde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.      der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.      ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass dem Bw mit 22. November 2011 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wurde, wodurch der Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt und die Ausweisung bzw. nunmehrige Rückkehrentscheidung als gegenstandslos zu betrachten ist.

 

In diesem Sinn war die in Rede stehende Berufung mangels Beschwer des Bw als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig die Gegenstandslosigkeit festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von je 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Christian Stierschneider

Beschlagwortung:

Ausweisung, nachträglicher Aufenthaltstitel

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum