Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100964/2/Weg/Ri

Linz, 19.04.1993

VwSen - 100964/2/Weg/Ri Linz, am 19. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R T vom 30. November 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 1992, CSt. 2787/92-HU, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 17 Abs.4 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, idF BGBl.Nr. 357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des R T vom 31. Oktober 1992 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Mai 1992, CSt.2787/1/LZ/92, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Wie dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu entnehmen ist, wurde die in Rede stehende Strafverfügung am 29. Juni 1992 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Sie gilt daher mit diesem Tage gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist ist demnach am 13. Juli 1992 abgelaufen. Der mit 31. Oktober 1992 (offenbar 31.8.1992) datierte Einspruch ist bei der Behörde erst am 1. September 1992 eingelangt.

3. Der Berufungswerber wendet gegen diese Zurückweisung ein, daß die Zustellung der Strafverfügung nicht ordnungsgemäß vor sich gegangen sei. Er habe keine Verständigung vom Hinterlegungsvorgang erhalten. Es sei in seinem Haus bereits einmal die gesamte Vorderfront des Postkastens geöffnet worden. Offensichtlich sei die Vorderfront des Postkastens vom Zusteller nicht ordnungsgemäß verschlossen worden, allenfalls könne es sich auch um einen Vandalenakt handeln. Der Berufungswerber sei sich sicher, daß die Benachrichtigung der Post durch einen von ihm konkret nicht erklärbaren Umstand verloren gegangen sei. Aus diesem Grund ersucht er, in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Dem Begehren des Berufungswerbers steht die Bestimmung des § 17 Abs.4 des Zustellgesetzes entgegen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

Auch eine Verlängerung der Einspruchsfrist durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist rechtlich ausgeschlossen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Bei der in Rede stehenden zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgesetzte (§ 49 Abs.1 VStG), sodaß eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht gezogen werden kann.

Es wird nicht verkannt, daß die Regelung des § 17 Abs.4 Zustellgesetz eine Härte gegenüber einem rechtsuchenden Bürger darstellen kann, daß aber eine Beseitigung dieser Härte durch den unabhängigen Verwaltungssenat, der auf Grund des Art. 18, Abs.1 B-VG in seinem Handeln an die Gesetze gebunden ist, rechtlich nicht statthaft ist.

Da bei der vorstehenden Entscheidung der Sachverhalt unstrittig ist, es also lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes geht, war von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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