Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 01.12.2011

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      5A01, Tel. Kl. 18060

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufungen des 1. X, geb. X, der 2. X, geb. X, der 3. X, geb. X, des 4. X, geb. X und der 5. X, geb. X, alle StA von Mazedonien, alle vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen die Bescheide des Polizeidirektors von Wels vom 23. Februar 2010, zu AZ: 1-1012459/FP/10, zu AZ: 1-1012454/FP/10, zu AZ: 1-1013578/FP/10, zu AZ: 1-1019539/FP/10 und zu AZ: 1-1026367/FP/10 betreffend die Ausweisung der Berufungswerber aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegenstandslos sind.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit den Bescheiden des Polizeidirektors von Wels vom 23. Februar 2010, zu AZ: 1-1012459/FP/10, zu AZ: 1-1012454/FP/10, zu AZ: 1-1013578/FP/10, zu AZ: 1-1019539/FP/10 und zu AZ: 1-1026367/FP/10, wurde gegen die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung – eine Ausweisung angeordnet.

 

1.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Bw durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 15. März 2010 bei der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst die in Rede stehenden Verwaltungsakte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2011, zu GZ: E1/7510/2010I, zu GZ: E1/29017/2010I, zu GZ: E1/29018/2010I, zu GZ: E1/29019/2010I und zu GZ: E1/29020/2010I wurde der Berufung der Bw Folge gegeben, der jeweils angefochtene Bescheid behoben und die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich die von den Bw bekämpften Ausweisungen von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit nicht wesentlich unterscheiden.

 

Aus diesem Grund wurden die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2011, zu GZ: E1/7510/2010I, zu GZ: E1/29017/2010I, zu GZ: E1/29018/2010I, zu GZ: E1/29019/2010I und zu GZ: E1/29020/2010I, mit den Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 19. August 2011, zu GZ: BMI-1040497/0001-II/3/2011, zu GZ: BMI-1040493/0001-II/3/2011, zu GZ: BMI-1040494/0001-II/3/2011, zu GZ: BMI-1040495/0001-II/3/2011 und zu GZ: BMI-1040496/0001-II/3/2011 wegen Unzuständigkeit behoben, und in Folge die in Rede stehenden Verwaltungsakte zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt.

 

Nachfolgend wurde den Bw mit Bescheiden des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels vom 1. Juli 2011, zu GZ: BZ-Auf-4858-2009, zu GZ: BZ-Auf-4859-2009, zu GZ: BZ-Auf-4860-2009, zu GZ: BZ-Auf-4861-2009 und zu GZ: BZ-Auf-4862-2009 jeweils ein Aufenthaltstitel in der Form der Rot-weiß-rot-Karte Plus gem. § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF (im Folgenden: NAG) erteilt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehenden Ausweisungen auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurden, weshalb diese Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen sind.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.      der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.      ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a          NAG erteilt wird.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass den Bw mit 1. Juli 2011 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wurde, wodurch der Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt und die Ausweisungen bzw. nunmehrige Rückkehrentscheidungen als gegenstandslos zu betrachten sind.

 

In diesem Sinn war die in Rede stehende Berufung mangels Beschwer der Bw als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig die Gegenstandslosigkeit festzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von je 71,50 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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