Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166435/2/Sch/Eg

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2011, Zl. VerkR96-12077-2011, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2011, Zl. VerkR96-12077-2011, wurde über Herrn J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 6 Z. 2 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß § 37 Abs. 1 FSG verhängt, weil er das Motorfahrrad, Kennzeichen x, Kleinkraftrad (Mofa), einspurig, Puch x, schwarz, am 14.5.2011, 12:40 Uhr, in der Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 264.610, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze eines Ausweises zum Lenken von Motorfahrrädern gewesen sei und auch keine Lenkberechtigung besitze.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber – wie oben näher dargelegt – ein Motorfahrrad gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitze eines Mopedausweises oder einer Lenkberechtigung war bzw. ist. Nach Einlangen der entsprechenden Polizeianzeige wurde von der Erstbehörde vorerst eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 6 Z. 2 FSG erlassen.

 

In dem dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch verweist der Berufungswerber darauf, dass er bei der polizeilichen Anhaltung den Zulassungsschein vorgezeigt habe. Er habe also die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.

 

In der Folge erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das vom Berufungswerber mit einer am – zumindest im Hinblick auf die Schuldfrage – am Sachverhalt vorbeigehenden Berufung bekämpft wird. Nach der Aktenlage ist völlig unzweifelhaft, dass der Berufungswerber weder im Besitze eines Mopedausweises noch einer Lenkberechtigung ist.

 

Nach der klaren Regelung des § 1 Abs. 6 Z. 2 FSG ist allerdings zum Lenken von Motorfahrrädern – wenn der Betreffende nicht Inhaber einer Lenkberechtigung ist – der Besitz eines Mopedausweises gemäß § 31 FSG erforderlich. Ein solches Dokument kann naturgemäß nicht durch andere Dokumente, etwa durch einen Zulassungsschein, ersetzt werden.

 

Der Einwand, dass das Verfahren bereits eingestellt worden sei, ist aktenwidrig und kann sohin von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden, wie der Rechtsmittelwerber zu dieser Behauptung gelangen konnte.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Für die gegenständliche Übertretung sieht § 37 Abs. 1 FSG einen Strafrahmen von 36 bis 2180 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich also im absolut untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen. Vielmehr scheint er bereits zweimal wegen der Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf. Zudem lassen die Eingaben des Berufungswerbers im Verfahren, insbesondere seine Anmerkung in der Berufung, er werde sich so etwas auf keinen Fall gefallen lassen, den Schluss zu, dass er im Hinblick auf sein Fehlverhalten offenkundig uneinsichtig ist. Das Erfordernis eines Mopedausweises ist eben eine zwingende gesetzliche Vorschrift, deshalb kann eine Behörde im Falle einer entsprechenden Übertretung nicht anders vorgehen als mit einer Verwaltungsstrafe.

 

Schließlich ist bei der Strafbemessung auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dem Rechtsmittelwerber nur eingeschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, laut seinen Angaben bezieht er eine relativ niedrige Invaliditätspension. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint allerdings eine Strafherabsetzung aus diesem Grunde nicht vertretbar, vielmehr kann erwartet werden, dass der Berufungswerber dennoch zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage ist. Im übrigen kann man Verwaltungsstrafen bekanntlich leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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