Linz, 07.12.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , S, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06. Oktober 2011, VerkR96-8630-2011, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu Punkt 1.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Zu Punkt 2.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
II:
Die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
III.:
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der
– hinsichtlich Punkte 1. und 2. neu bemessenen – Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 200 + 100 + 150 =) ............................. 750 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 75 Euro
825 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 40 + 60 + 84 =) ........................................................ 244 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
9 Stunden umfassen muss:
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw – damals noch nicht anwaltlich vertreten – innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. Oktober 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011
- betreffend die Punkte 1. und 2. die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch
zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt
- betreffend die Punkte 3. und 4. die Berufung zurückgezogen und
- auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
(mVh) verzichtet.
Eine mVh war somit nicht erforderlich;
VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;
vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Hinsichtlich der Strafen ist im Einzelnen auszuführen:
Zu Punkt 1.:
Der Bw hat an allen Kalendertagen die erlaubte Lenkzeit – 9 Stunden sowie zweimal pro Woche 10 Stunden – eingehalten bzw. nicht überschritten.
Die angeführten Übertretungen ergeben sich einzig und allein daraus, dass
der Bw die täglichen Ruhezeiten – in den meisten Fällen nur geringfügig – unterschritten hat. –
Dies wird ohnedies unter Punkt 3. gesondert bestraft.
Es wird daher die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindest-Geldstrafe
von 300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden – festgesetzt.
Zu Punkt 2.:
Der Bw hat immer wieder Ruhepausen eingelegt, jedoch nicht exakt die vorgeschriebenen Lenkpausen von entweder 45 Minuten oder 15 Minuten +
30 Minuten;
somit wird die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindest-Geldstrafe
von 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden – festgesetzt.
Die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkte 1. bis 4.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der – hinsichtlich Punkte 1. und 2. neu bemessenen – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu enscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler