Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166467/7/Kof/Gr

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , S, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06. Oktober 2011, VerkR96-8630-2011, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

I.

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu Punkt 1.:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

Zu Punkt 2.:   200 Euro   bzw.   40 Stunden

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

II:  

Die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

III.:

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der

– hinsichtlich Punkte 1. und 2. neu bemessenen – Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (300 + 200 + 100 + 150 =) ............................. 750 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 75 Euro

                                                                                                     825 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 40 + 60 + 84 =) ........................................................ 244 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatzeit:              10.03.2011, 11:22 Uhr

Tatort:                A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, Gemeindegebiet

                       S a A,  nächst km 230,500

Fahrzeug:       SL-.....;   SL-.....

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.   Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

-    10.02.2011 von 05:42 Uhr bis 11.02.2011 19:15 Uhr        sehr schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 16:59 Stunden                                                Verstoß

-    16.02.2011 von 04:38 Uhr bis 18.02.2011 19:04 Uhr        sehr schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 23:33 Stunden                                                Verstoß

-    01.03.2011 von 05:24 Uhr bis 02.03.2011 17:59 Uhr        sehr schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 18:33 Stunden                                                Verstoß

-    03.03.2011 von 04:34 Uhr bis 04.03.2011 18:46 Uhr        sehr schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 15:33 Stunden                                                Verstoß

-    08.03.2011 von 04:14 Uhr bis 10.03.2011 11:34 Uhr        sehr schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 21:55 Stunden                                                Verstoß

 

2.            Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

-    Am 11.02.2011 wurde von 04:56 Uhr bis 12:38 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 05:16 Stunden nur 00:24 Stunden Lenkpause eingehalten.

-    Am 15.02.2011 wurde von 04:22 Uhr bis 12:38 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 05:37 Stunden nur 00:30 Stunden Lenkpause eingehalten.

   jeweils geringfügiger Verstoß

 

-    Am 16.02.2011 wurde von 08:58 Uhr bis 19:44 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 06:13 Stunden nur 00:21 Stunden Lenkpause eingehalten.

-    Am 23.02.2011 wurde von 04:09 Uhr bis 14:49 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 05:39 Stunden nur 00:23 Stunden Lenkpause eingehalten.

-    Am 08.03.2011 wurde von 04:15 Uhr bis 15:45 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 07:00 Stunden nur 00:38 Stunden Lenkpause eingehalten.

-    Am 09.03.2011 wurde von 08:12 Uhr bis 17:35 Uhr mit einer Lenkzeit

    von 06:15 Stunden nur 00:36 Stunden Lenkpause eingehalten.

          jeweils schwerwiegender Verstoß

 

3.    Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 3 Stunden und der zweite Teil einen unterbrochenen Zeitraum von mind.
9 Stunden umfassen muss:

Beginn des 24 Stundenzeitraumes

-    am 01.03.2011, 05:24 Uhr.   Ruhezeit von 08:16 Stunden   geringfügiger Verstoß

-    am 03.03.2011, 04:34 Uhr.   Ruhezeit von 07:42 Stunden   schwerwiegender Verstoß

 

4.    Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da eine falsche Fahrkarte verwendet wurde.

      Es wurde festgestellt, dass die Fahrerkarte der (Frau) JM am 10.03.2011,

      von 03:43 Uhr bis 04:29 Uhr und von 09:18 Uhr bis 10:14 Uhr verwendet wurde.

      Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne der EG-VO 561/2006 dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 Lenker

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 7 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,                    gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)   550,00 Euro                           168 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

2)   250,00 Euro                           108 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

3)   100,00 Euro                            60 Stunden                     § 134 Abs.1 KFG iVm § 20 VStG

4)   150,00 Euro                             84 Stunden                     § 134 Abs.1 KFG iVm § 20 VStG

 

Gesamt:                                     Gesamt:

1.050 Euro                                420 Stunden

                                  

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

105,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Verfahrenskosten)  beträgt daher  1.155,00 Euro.

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw – damals noch nicht anwaltlich vertreten – innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. Oktober 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011

-    betreffend die Punkte 1. und 2. die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch  

   zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt

-    betreffend die Punkte 3. und 4. die Berufung zurückgezogen und

-    auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

  (mVh) verzichtet.

 

Eine mVh war somit nicht erforderlich;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Hinsichtlich der Strafen ist im Einzelnen auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:

Der Bw hat an allen Kalendertagen die erlaubte Lenkzeit – 9 Stunden sowie zweimal pro Woche 10 Stunden – eingehalten bzw. nicht überschritten.

Die angeführten Übertretungen ergeben sich einzig und allein daraus, dass
der Bw die täglichen Ruhezeiten – in den meisten Fällen nur geringfügig – unterschritten hat. –

Dies wird ohnedies unter Punkt 3. gesondert bestraft.

 

Es wird daher die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindest-Geldstrafe

von 300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden – festgesetzt.

 

Zu Punkt 2.:

Der Bw hat immer wieder Ruhepausen eingelegt, jedoch nicht exakt die vorgeschriebenen Lenkpausen von entweder 45 Minuten oder 15 Minuten +
30 Minuten;

somit wird die in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindest-Geldstrafe

von 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden – festgesetzt.

 

Die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkte 1. bis 4.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der – hinsichtlich Punkte 1. und 2. neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu enscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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