Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166481/2/Sch/Eg

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Z. D., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. September 2011, Zl. VerkR96-3632-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. September 2011, Zl. VerkR96-3632-2011, wurde über Herrn Z. D., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2e iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er am 20.2.2011 gegen 12:57 Uhr, in der Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn Nr. 9 bei km 10.600 in Fahrtrichtung Liezen, mit dem PKW mit dem Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 79 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige wurde festgestellt, dass der Pkw mit dem deutschen Kennzeichen x an der in der Anzeige näher umschriebenen Örtlichkeit mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt worden war. Laut Messung durch ein stationäres Radargerät wurde anstelle der erlaubten 100 km/h eine Fahrgeschwindigkeit von 189 km/h festgestellt, nach Abzug der 5 %igen Verkehrsfehler- und Eichfehlergrenze ergibt sich sohin eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 79 km/h.

 

Die Erstbehörde ist an den Zulassungsbesitzer des Pkw, den Inhaber eines Mietwagenunternehmens, im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in Form einer Lenkeranfrage herangetreten.

 

Als Mieter bzw. als Lenker wurde der nunmehrige Berufungswerber mit Geburtsdatum und Wohnadresse angegeben. In der Anfragebeantwortung heißt es weiters: "Soweit uns bekannt ist, wurde Herr D. von Ihnen damals festgenommen, ist dann aber geflüchtet. Wir haben den Mietwagen von Ihrer Polizeistation abgeholt."

 

Aufgrund dieser Lenkerauskunft wurde an den Berufungswerber mit Schreiben vom 26. Juli 2011 eine Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt. Diese wurde von der Deutschen Post mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die Erstbehörde retourniert.

 

Hierauf erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte dann im Wege der zuständigen deutschen Behörde, am Zustellnachweis findet sich allerdings kein Zustelldatum. Die Berufung wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 2. November 2011 eingebracht. Zumal die Erstbehörde ihr Zustellersuchen mit 20. Oktober 2011 datiert hatte, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass hier eine rechtzeitige Berufungseinbringung vorliegt.

 

In der Berufungsschrift heißt es nach der Anführung des bezughabenden Geschäftszeichens und des Datums des Straferkenntnisses wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir zu o.g. Geschäftszeichen das/die entsprechenden Beweisfotos.

Sollte es sich herausstellen, dass ich der Fahrer, des von Ihnen aufgenommenen Fahrzeuges war, werde ich den ausstehenden Betrag überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Z. D."

 

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargerätes absolut taugliche Beweismittel darstellen. Gemessen wird im Regelfall der abfließende Verkehr. Im vorliegenden Fall war ein stationäres Radargerät in Verwendung. Die Ausarbeitung eines Radarfotos ist dann geboten, wenn begründete Einwendungen gegen den Messvorgang an sich erhoben werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Auswertung der Messergebnisse durch die zuständige Polizeidienststelle auch ohne Ausdruck eines Fotos den hinreichenden Beweis für die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung liefert.

 

Wenn also der Berufungswerber sein Rechtsmittel bloß damit begründet, er möchte das entsprechende Beweisfoto "übermittelt erhalten", ergibt sich daraus noch keine Notwendigkeit, in diese Richtung tätig zu werden. Gegen das Messergebnis an sich hegt der Berufungswerber nach der Textierung seiner Berufungsschrift offenkundig keine Bedenken. Vielmehr macht er die Bezahlung der Verwaltungsstrafe davon abhängig, dass sich aufgrund des Radarfotos herausstellt, ob er der Lenker war oder nicht. Dezidiert in Abrede gestellt wird von ihm die Lenkereigenschaft somit ebenso nicht. Die Berufungsbehörde legt die Berufungsschrift in der Weise aus, dass es der Berufungswerber zur Bedingung für die Bezahlung der Strafe macht, dass er auf dem Radarfoto als Lenker zu identifizieren wäre. Die Ausarbeitung des Radarfotos alleine aufgrund dessen hält die Berufungsbehörde allerdings keinesfalls für geboten. Abgesehen davon kann ohnehin erwartet werden, dass kein Lenker erkennbar sein würde, da die Messungen im Regelfall im abfließenden Verkehr erfolgen, also nur das Heck des Fahrzeuges abgelichtet wird.

 

Im vorliegenden Fall liegen genügend Beweisergebnisse vor, die den Berufungswerber als Fahrzeuglenker anzunehmen rechtfertigen. Zum einen ist hier auf die Angaben des Mietwagenunternehmers zu verweisen, der dem Berufungswerber das verwendete Kfz vermietet hatte. An der Richtigkeit dieser Auskunft ist nach der Aktenlage nicht zu zweifeln. In weiterer Folge ist die Annahme schlüssig, dass ein angemietetes Fahrzeug dann auch vom Mieter verwendet wird. Schließlich kommt noch dazu, dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des erstbehördlichen Verfahrens, nicht einmal in der Berufungsschrift selbst, explizit seine Lenkereigenschaft in Abrede gestellt hat. Die Formulierung in der Berufungsschrift im Hinblick auf das Radarfoto lässt bloß den Schluss zu, dass er sich selbst als Lenker erst dann als überführt ansieht, wenn er auf dem Foto erkennbar abgelichtet ist. Dazu besteht angesichts der Beweislage aber keine Notwendigkeit (vgl. zur Frage der Beweislast das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2011, GZ B 1369/10).

 

4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro (nicht wie in der Begründung des Straferkenntnisses unzutreffend angeführt bis 1280 Euro), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässig Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Auf dem gegenständlichen Autobahnteilstück, also eine Verkehrsfläche außerhalb des Ortsgebietes, besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Dem gegenüber hat der Berufungswerber eine Fahrgeschwindigkeit von immerhin 179 km/h eingehalten gehabt. Es liegt also eine sehr massive Überschreitung des Erlaubten vor. Das Ausmaß der Übertretung bildet nachvollziehbar einen sehr bedeutenden Aspekt bei der Strafbemessung. Innerhalb des oben angeführten Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe von 400 Euro aus diesen Erwägungen heraus jedenfalls angemessen. Dabei ist von der Erstbehörde berücksichtigt worden, dass – zumindest in ihrem Zuständigkeitsbereich – der Berufungswerber noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Den im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1400 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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