Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522919/4/Sch/Eg

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S. H., geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juli 2011, Zl. VerkR21-162-2011/LL, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 8. Juli 2011, Zl. VerkR21-162-2011/LL, die Frau S. H. von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 16.9.2010, GZ. 10375638, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 entzogen.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm § 24 Abs. 4 FSG 1997 verboten und die Berufungswerberin aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nach §§ 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 FSG 1997 abzuliefern.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 FSG 1997 aberkannt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. Februar 2011, VerkR21-162-2011/LL, zugestellt am 9. März 2011, gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, sich innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und führerscheinfreien Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufungswerberin war von der Polizeiinspektion Thalheim wegen mehrere gerichtlicher Delikte zur Anzeige gebracht worden, unter anderem soll sie versucht haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten mit ihrem Pkw zu überfahren. Auch befand sie sich laut Aktenlage im Februar/März 2011 (neuerlich) stationär in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg Linz. Dem vorgelegten Verfahrensakt kann entnommen werden, dass die Berufungswerberin am 20. Juni 2011 einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung in der Sanitätsabteilung der Erstbehörde hatte, dieser wurde von ihr unentschuldigt nicht wahrgenommen.

 

Für 8. Juli 2011 wurde ein neuerlicher Termin festgesetzt, zu dieser Zeit verweilte die Berufungswerberin allerdings nicht im Inland.

 

Wenn die Berufungswerberin in der Berufungsschrift rügt, dass ihr behördlicherseits keine zumutbaren Untersuchungstermine angeboten wurden, ist dies nicht aktenkonform.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde der Einwand unbeschadet dessen zum Anlass genommen, ihr mit Schreiben vom 8. September 2011, VwSen-522919/2/Sch/Eg, Gelegenheit zu geben, bis 30. November 2011 doch noch die Untersuchung nachzuholen und erforderliche fachärztliche Befunde vorzulegen.

 

Auf dieses Schreiben wurde seitens der Berufungswerberin bzw. ihrer Rechtsvertretung der Berufungsbehörde gegenüber nicht reagiert.

 

Somit steht auch der Berufungsbehörde die Entscheidungsgrundlage zur Verfügung, wie dies schon bei der Erstbehörde der Fall war. Es kann wohl nur der realitätsnahe Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin eben diese Untersuchung nicht in der Weise absolvieren will, die die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ermöglicht. Die Beibringung einer aktuellen psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme bildet nachvollziehbar die Grundlage für die amtsärztliche Beurteilung. Somit kann sich die Berufungsbehörde darauf beschränken, festzustellen, dass der eingangs erwähnte Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung in Rechtskraft erwachsen ist, die Berufungswerberin diesem nicht entsprochen hat und somit die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 4 FSG einzutreten hatten. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

Somit haftet dem angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit an, weshalb mit der Abweisung der dagegen erhobenen Berufung vorzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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