Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100966/12/Sch/Rd

Linz, 07.06.1993

VwSen - 100966/12/Sch/Rd Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. W S vom 30. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. November 1992, VerkR96/2705/1992/Stei/Ha, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 20. November 1992, VerkR96/2705/1992/Stei/He, über Herrn Dr. W S, L, P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 12. Mai 1992 um 7.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, O , in Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei an der Kreuzung mit dem R trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Kreuzung angehalten habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 29. April 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist bezüglich der Spruchformulierung im angefochtenen Straferkenntnis festzustellen, daß die Behörde als Fahrtrichtung des Berufungswerbers "stadtauswärts" angeführt hat, obwohl dieser laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Mai 1992 nach links in den Römerbergtunnel eingebogen sei. Warum die Erstbehörde von den Angaben in der Anzeige abgewichen ist, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden.

Das gleiche gilt auch im Hinblick auf den Umstand, daß in der Anzeige angeführt wurde, der Berufungswerber habe nicht vor der Haltelinie angehalten. Auch in diesem Punkt weicht der Spruch des Straferkenntnisses von der Anzeige ab. Wie vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz erhoben wurde, liegt eine Verordnung über die im Kreuzungsbereich angebrachten Bodenmarkierungen, also auch über die in Rede stehende Haltelinie, vor.

Zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, der Berufung Folge zu geben, hat aber letztlich folgender Umstand geführt:

Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 1993 einvernommene Zeuge RI R S, auf dessen Anzeige bzw. Aussage im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren sich das angefochtene Straferkenntnis ausschließlich stützt, konnte lediglich auf seine Angaben in der Anzeige verweisen. Er hat an den dem Berufungswerber zur Last gelegten Vorfall keinerlei Erinnerung mehr.

Demgegenüber brachte der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung durchaus glaubwürdig vor, er sei keinesfalls bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Ausgehend von dem Grundsatz, daß Angaben eines Beschuldigten nicht von vornherein keine Glaubwürdigkeit zukommen, kann die Annahme eines anderen Sachverhaltes nur dann der Entscheidung zugrundegelegt werden, wenn diesbezüglich vom unabhängigen Verwaltungssenat eine Beweisaufnahme erfolgt ist, die der Bestimmung des § 51i VStG standhält. Geht man davon aus, daß der Sinn dieser Bestimmung nicht darin gelegen sein kann, ausschließlich Aktenstücke vorzulesen, um dann auf deren Inhalt bei der Entscheidung zurückgreifen zu können, kann bei einer derartigen Sachlage, wie im vorliegenden Fall, wenn sich also ein Zeuge bei der Berufungsverhandlung an den relevanten Sachverhalt zum Unterschied vom Beschuldigten überhaupt nicht mehr erinnern kann, nur mit der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorgegangen werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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