Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730461/2/BP/MB/Jo

Linz, 28.10.2011

VwSen-730462/2/BP/MB/Jo

VwSen-730463/3/BP/MB/Jo

VwSen-730464/3/BP/MB/Jo

VwSen-730465/3/BP/MB/Jo

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufungen 1. des X, geboren am X, 2. der X, geboren am X, 3. der X, geboren am X, 4. der X, geboren am X sowie 5. des X, geboren am X, alle Staatsangehörige der russischen Föderation, alle wohnhaft in X gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 12. Juli 2010 zu GZ: Sich40-20868, Sich40-21897, Sich40-22936, Sich40-27368 und vom 13. September 2010 zu GZ: Sich40-28257, betreffend die Ausweisungen der Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit den Bescheiden des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau vom 12. Juli 2010 zu GZ: Sich40-20868, Sich40-21897, Sich40-22936, Sich40-27368 und vom 13. September 2010 zu GZ: Sich40-28257, wurden gegen die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, Ausweisungen aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Bw durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung.

 

3. Die belangte Behörde legte die in Rede stehenden Verwaltungsakte der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

3.1. Mit Bescheide vom 4. Mai 2011, zu E1/19373/11, E1/19374/11, E1/19375/11, E1/19376/11 und E1/25337/11 hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich den Berufungen stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Ausweisungen gemäß der §§ 31, 53 und 66 FPG auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

3.2. Mit Bescheide vom 17. August 2011, zu GZ.: BMI-1031954/0001-II/3/2011,  BMI-1040350/0001-II/3/2011, BMI-1040351/0001-II/3/2011, BMI-1040343/0001-II/3/2011 und BMI-1040341/0001-II/3/2011, betreffend X zugestellt durch Übermittlung per Telefax am 18. August 2011 zu Handen des vormaligen Rechtsvertreters, welcher den Bescheid Herrn X sodann tatsächlich ausfolgte, betreffend die anderen Bw durch Hinterlegung, hat die Bundesministerin für Inneres die Bescheide des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 4. Mai 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt und sich bei der Entscheidung auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, nunmehr offenkundig sei, dass der Sicherheitsdirektor für Oberösterreich für die Erlassung der vorliegenden Bescheide sachlich unzuständig gewesen sei und die Bw daher in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wären.

 

Bedingt durch die Nichtigerklärung der Berufungsbescheide sei das Berufungsverfahren wieder offen und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für die fortgesetzten Verfahren zuständig.

 

3.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26. August 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde.

 

3.4. Unstrittig steht fest, dass den Bw jeweils mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau vom 23. Mai 2011 ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, weshalb die in Rede stehenden Verwaltungsakte von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurden.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpften Ausweisungen wurden auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen sind.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 wurde eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wurde.

 

4.2.2. Unbestritten wurden den Bw am 23. Mai 2011 Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Ausweisungen sind somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in den Berufungen behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisungen der Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufungen waren daher mangels Beschwer der Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

5. Da die Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, konnte gemäß
§ 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 71,50 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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