Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730328/3/BP/Wu

Linz, 14.12.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Bosnien, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2011, AZ.: 1052120/FRB, betreffend die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG


Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 21. März 2011, AZ.: 1052120/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm. §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Bosnien, laut Zentralem Melderegister seit 24. Juni 2003 in Österreich polizeilich gemeldet sei. Am 27. Oktober 2003 sei ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung – begünstigter Drittstaatsangehöriger – erteilt worden; dies aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen. In weiterer Folge sei der Aufenthaltstitel wiederkehrend verlängert worden, zuletzt mit Wirkung vom 10. Oktober 2005 auf unbefristete Dauer.

 

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Bw wie folgt gerichtlich verurteilt worden:

 

-         LG Steyr vom 16. Oktober 2008, (rk. seit 21. Oktober 2008),  zu 10 Hv 76/2008m, wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren – junger Erwachsener.

 

Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Bw gemeinsam mit anderen am 19. Juli 2007 in X Wechselgeld in Höhe von 120 Euro, eine Digitalkamera im Wert von 700 Euro und eine Soft Gun Pistole im Wert von 30 Euro durch Einbruch in einen Autoersatzteil-Markt gestohlen habe. 

 

-         LG Linz vom 10. November 2009 (rk. seit 12. Jänner 2010), zu 25 Hv 139/2009t, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 4. Fall iVm. § 12 3. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren – Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Steyr 10 Hv 76/2008m – junger Erwachsener.

 

Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Bw gemeinsam mit anderen fremde bewegliche Sachen teilweise in einem € 3.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen gestohlen habe, wobei der Bw und eine weitere Person die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar:

1.) der Bw und weitere Personen in der Nacht zum 27. Juni 2008 in X Verfügungsberechtigten des X und des SV X Bargeld in Höhe von 1.300,- Euro, eine Geldbörse im Wert von 20,- Euro, eine Handkasse im Wert von 30,- Euro, Süßigkeiten im Wert von 3,- Euro, 2 Stangen Zigaretten im Wert von insgesamt 100,- Euro und ein Trinkglas im Wert von 5,- Euro, gesamt 1.458,- Euro, indem der Bw ein gekipptes Fenster entriegelt und eine Geldlade aufgezwängt habe, wobei ua. der Bw Beitragshandlungen dadurch geleistet habe, dass er als Aufpasser fungiert habe;

2.) der Bw und weitere Personen am 17. Juli 2008 in Linz Verfügungsberechtigten der Fa. X (X und X) einen Standtresor mit Bargeld in Höhe von ca. 2.000,- Euro, Bargeld in Höhe von 70,- Euro und Gutscheine im Wert von 294,- Euro, gesamt 2.364,- Euro, indem der Bw ein rückwärtig gelegenes Fenster der Werkshalle des X-Baubetriebs eingeschlagen, in der Werkhalle die Eingangstür zum Büro der Zimmerei aufgezwängt und eine Lade sowie einen Holzkasten aufgezwängt habe, wobei ua. der Bw Beitragsdienste als Aufpasser geleistet habe;

3.) der Bw und andere Personen im Zeitraum von 19. Juli 2008 in Linz Verfügungsberechtigten der Fa. X (X) Bargeld in Höhe von 20,- Euro, indem der Bw über einen Zaun geklettert sei und eine Eingangstüre aufgezwängt habe, wobei der Bw einen Beitrag als Chauffeur geleistet habe;

 

-         BG Linz vom 11. November 2010 (rk seit 16. November 2010), zu 14 U 121/201 Ob, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 1. und 2. Fall StGB zu einer Frei­heitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - junger Erwachsener.

 

Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Bw am 14. März 2010 in Linz an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen habe, wobei dieser Angriff eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1), nämlich einen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütte­rung, Prellungen im Bereich des Gesichts, des Brustkorbes, des Bauches und der Nieren, Abschürfungen, Rissquetschwunden, sowie den Verlust eines Zahnes, einhergehend mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit und eine Körperverletzung einer weiteren Person, nämlich einen Bruch des Nasenbeines, Prel­lungen im Bereich des Jochbeines, des Brustkorbes, der Ohrmuschel, der Halswirbelsäule, der rechten Hand sowie des Unterkiefers, zur Folge gehabt habe.

 

-         LG Wels vom 14. Dezember 2010 (rk. seit 14. Dezember 2010), zu 15 Hv 148/2010y, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4 2. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - junger Erwachsener.

Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Bw in X und X durch das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch erlangte Sachen, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, erlangt hat, an sich gebracht habe, wobei der Bw die Umstände gekannt habe, die diese Strafdrohung begründeten, und zwar

1.) am 15. April 2010 ein Notebook, welches andere Personen Verfügungsberechtigten der Fa. „X" durch Einbruch, nämlich Einschlagen einer Auslagenscheibe mittels Nothammer mit dem Vorsatz weggenommen hätten, sich durch deren Zurechnung unrechtmäßig zu bereichern;

2.) eine zuvor von anderen Personen durch das Verbrechen des Dieb­stahles durch Einbruch erlangte Sache, nämlich ein Mobiltelefon.

 

Die belangte Behörde verweist auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausführungen, die sie, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhebt.

 

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Bw bereits nach seiner ersten gerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Steyr mit Schreiben der BPD Linz vom 2. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sollte er weiterhin straffällig werden.

 

Nach seiner vierten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung, sei dem Bw schließlich mit Schreiben der BPD Linz vom 8. Februar 2011 mitgeteilt worden, dass nunmehr beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund der genannten Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig sei dem Bw Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

In seiner dazu eingebrachten Stellungnahme habe der Bw im Wesentlichen angegeben, dass er am 20. Juni 2003 nach Österreich eingereist sei (Familienzusammenführung aufgrund der Ehe seiner Mutter mit dem österreichischen Staatsbürger X).

In Österreich würden sich seine Mutter, seine Geschwister und sein Stiefvater aufhalten.

Der Bw habe in seiner Heimat 7 Jahre lang die Gesamtschule, in Österreich 1 Jahr die Hauptschule und 1 Jahr den Polytechnischen Lehrgang Fachbereich EDV besucht. Anschließend habe er 2 Monate Praxis als Elektromaschinen-bautechniker bei der ÖBB und eine dreijährige Lehre als Einzelhandelskaufmann sowie einen 10-monatigen Berufsorientierungskurs absolviert.

Der Bw gibt weiters an, dass er im Alter von 14 Jahren nach Ös­terreich gekommen sei und dadurch jeden Kontakt und jede Bindung zu seinem Heimatland verloren habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Bosnien seien die meisten seiner Verwandten und Freunde ausgewandert, wodurch ein Neuanfang in Bosnien für den Bw unmöglich erscheine. Es sei für ihn unvorstellbar, da er dadurch seine Mutter als einzigen Elternteil – sein Vater sei im Krieg gefallen – verlieren würde.

Es sei dem Bw bewusst, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei und er sei bereit sich zu ändern. Es sei im schwer gefallen, seinen Stiefvater zu akzeptieren, obwohl er nur sein bestes gewollt habe. Am 14. März 2011 würde der Bw bei der Fa. X als Montagearbeiter zu arbeiten beginnen. Auch möchte er seine Karriere als Thai-Kick-Boxer fortsetzen.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass dreien der insgesamt 4 rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen würden, weshalb der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG in Form der 4. Alternative - mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt - zweifelsfrei als erfüllt anzusehen sei.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw im Zuge seiner zweiten Verurteilung gem. §§ 31 und 40 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitstrafe von 6 Monaten unter Bedachtnahme auf seine erste Verurteilung (hier sei der Bw zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden) verurteilt worden sei - sohin eine Gesamtverurteilung von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, vorliege - sei auch die 3. Alternative des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) als erfüllt anzusehen.

 

Das vom Bw gesetzte Fehlverhalten sei schwer zu gewichten, da sich aus seinem Verhalten – vor allem auch aufgrund der Häufigkeit der von ihm gesetzten strafbaren Handlungen – eine erhebliche Gefahr insbesondere für den Schutz fremden Eigentums manifestiere. Als besonders verwerflich gelte, dass der Bw die den genannten Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, teilweise in bewusstem und gewolltem Zusam­menwirken mit andern Mittätern, durch Einbruch und in der Absicht begangen habe, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

 

Insbesondere die Tatsache, dass der Bw trotz bereits bestehender rechtskräftiger Verurteilungen sowie trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes erneut Straftaten begangen habe, lasse auf seine völlig uneinsichtige Haltung schließen und stelle ein besonders starkes Indiz dafür dar, dass durch das Verhalten des Bw die öffentlichen Interessen massiv beeinträchtigt würden.

 

Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des bisherigen Gesamtfehlverhaltens des Bw, sein Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährden würde und dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Mög­lichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des § 60 FPG 2005 erscheine somit zulässig.

 

Es seien der Behörde keine Umstände bekannt bzw. seien vom Bw keine Umstände behauptet worden, die die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zur Folge haben würden.

 

Die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei jedoch unter den Gesichts­punkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grund­rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

Der Bw sei im Juni 2003 im Alter von 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und ihm sei aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden. Er halte sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf und lebe mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in Linz.

 

In seiner Stellungnahme habe der Bw seine Schul- und Berufsausbildung – wie oben näher beschrieben – angeführt.

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug (Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2008) könne entnommen werden, dass der Bw bis 8. Juli 2009 als Lehrling bei der Fa. X angestellt gewesen sei. Ab 8. Juli 2009 sei der Bw wiederkehrend bei verschiedensten Dienstgebern kurzfristig – meist nur wenige Tage – beschäftigt gewesen; diese Beschäftigungszeiten würden sich mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges abwechseln – zuletzt habe der Bw in der Zeit vom 12. Jänner 2011 bis 9. Februar 2011 Arbeitslosengeld bezogen.

Entgegen den Angaben des Bw, dass er am 14. März 2011 bei der Fa. X als Montagearbeiter zu arbeiten beginnen würde, sei bis dato kein derartiges Beschäftigungsverhältnis aufgeschienen.

 

Dem Bw sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der Tatsache, dass sich seine engsten Familienmitglieder ebenfalls hier aufhalten würden und dass er hier eine Schul- und Berufsausbildung absolviert habe, ein erhebliches Maß an Integration zuzubilligen, weshalb mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw verbunden sei.

 

Dieser Eingriff relativiere sich jedoch dahingehend, dass der Bw offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren und es offensichtlich nicht einmal seiner Familie gelungen sei, den Bw von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch hätten ihn die vorangegangenen gerichtlichen Verurteilungen nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten können.

 

Insofern relativiere sich auch der Einwand des Bw, dass er durch eine Abschiebung nach Bosnien seine Mutter als einzigen Elternteil verlieren würde. Angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigte, hätten der Bw und seine Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

 

Zudem bleibe es den Angehörigen des Bw unbenommen, ihn in seinem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. könne der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte König­reich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Die Beziehung zu seiner Mutter sowie auch zu seinen Geschwistern sei infolge seiner Volljährigkeit als relativiert anzusehen, auch wenn der Bw mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Bw habe laut eigenen Angaben keine eigene Kernfamilie in Österreich.

 

Dem Bw sei in sozialer Hinsicht keine Integration gelungen, was sich vor allem im oben beschriebenen strafbaren Gesamtfehlverhalten manifestiere.

 

Zusammenfassend sei die Annahme gerechtfertigt, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw.

 

Daran würde auch der mögliche Umstand, dass der Bw keinen Bezug zu seinem Heimatland mehr habe, nichts ändern. Die belangte Behörde könne mit Recht davon ausgehen, dass eine Wiedereingliederung möglich und zumutbar sein würde, da der Bw seine Heimat erst mit 14 Jahren verlassen und dort 7 Jahre die Gesamtschule besucht habe, somit müsse der Bw entsprechende Sprachkenntnisse aufweisen.

 

Die belangte Behörde weist darauf hin, dass mit diesem Aufenthaltsverbot ohnehin nicht darüber abgesprochen würde, in welches Land der Bw auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werde.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK – unter besonderer Berücksichtigung des § 66 Abs. 2 und 3 FPG 2005 – erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nach § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, dabei hätten grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrachte Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.07.2002, Zl. 99/18/0260).

 

Die belangte Behörde erachte es unter Berücksichtigung der oben ausführlichst erläuterten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass bei der letzten Verurteilung im Zuge der Strafbemessung die Vorstrafe des Bw sowie die Tatwiederholung als straferschwerend bewertet worden seien, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot als angemessen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums könne erwartet werden, dass sich der Bw wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 7. April 2011.

 

Zunächst führt der Bw an, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" nur mehr erlassen werden dürfe, wenn sein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 FPG lägen aber im Fall des Bw nicht vor, da sämtliche Verurteilungen bedingt ausgesprochen worden seien. Das zeige, dass das Gericht selbst von einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt des Bw ausgegangen sei. Die belangte Behörde hätte somit ebenfalls vom Nicht-Vorliegen einer schweren Gefahr durch den Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen müssen.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten, jedoch betont, dass der Bw in Österreich besonders intensiv integriert sei, weshalb gemäß § 66 FPG bzw. Art. 8 EMRK seine privaten Interessen den öffentlichen Interessen gegenüber als schwerer gewichtet hätten werden müssen. 

 

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelte die belangte Behörde eine Benachrichtigung über die Beendigung eines gegen den Bw geführten Strafverfahrens vor dem BG Linz. Daraus geht hervor, dass der Bw am 4. August 2011 vom BG Linz (rk. 9. August 2011) wegen Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 1.300 Euro verurteilt wurde.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 112/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen sind.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1.      wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe    zum   unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von        Aufenthaltsehen oder          Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer   Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption,      wegen eines mit mehr als einjähriger          Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens   nach dem SMG oder nach einem       Tatbestand des 16. oder 20.    Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

 2.     wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71       StGB)          beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare         Handlung, deren          Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten        Freiheitsstrafe von         mehr als sechs Monaten

          rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.2. Aufgrund des im Jahr 2005 ausgestellten Niederlassungstitels der einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" gleichzuhalten ist, fällt der Bw in den Begünstigtenkreis des § 64 Abs. 4 FPG.

 

Wenn auch diese Bestimmung lediglich vom Verbot der Ausweisung gegen jenen Adressatenkreis spricht, muss sie dennoch aufgrund eines Größenschlusses auch für Aufenthaltsverbote gelten. Ein Aufenthaltsverbot besteht aus 2 Komponenten: aus dem Landesverweis bzw. der Ausweisung und aus dem - sei es befristeten oder unbefristeten – Verbot der Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Wenn also § 64 Abs. 4 FPG Schutz vor Ausweisung gewährt, muss dies um so mehr den Schutz auch vor der schwerwiegenderen, die Ausweisung mit-umfassenden, Maßnahme des Aufenthaltsverbotes gelten.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes demnach nur dann zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Als Fiktion dieser Gefährdung enthält Abs. 5 leg. cit. verschiedene strafrechtsrelevante Tatbestände, die jedoch durch das Wort insbesondere eingeleitet werden. Wenn es sich dabei also nicht um eine taxative Aufzählung handelt, ist doch der Wille des Gesetzgebers, welche Straftaten ihrer Natur nach und welche nach der, durch das Ausmaß der Verurteilung zum Ausdruck gebrachten Verwerflichkeit, bei der Beurteilung heranzuziehen sind, klar ersichtlich. Eine Ausdehnung kann somit wohl nur sehr restriktiv und nicht gegen den Wortlaut erfolgen.

 

3.2.4. § 64 Abs. 5 Z. 1 StGB nennt zu allererst generell Verbrechen. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

 

Entgegen der Ansicht des Bw kommt es grundsätzlich für die Bejahung der schweren Gefahr hier zunächst nicht so sehr auf die Höhe der tatsächlichen Verurteilung sondern auf die Strafdrohung an.

 

Nun ergibt sich aber aus dem Sachverhalt zweifelsfrei, dass der Bw ua. zumindest zweimal wegen § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl) rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Tat ist ein Strafausmaß bis zu 5 Jahren zugemessen, was angesichts der Definition des § 17 Abs. 1 StGB zur Annahme eines Verbrechens und nicht eines bloßen Vergehens führt.

 

3.2.5. Daraus folgt aber, dass sich der Bw – entgegen seiner Intention – nicht auf den Ausschließungsgrund des § 64 Abs. 4 FPG stützen kann, da laut der gesetzlich vorgenommenen Interpretation der schwerwiegenden Gefahr nach Abs. 5 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die aktuelle Rechtslage hier keine materielle Änderung des - vom Bw herangezogenen - § 56 FPG in der Fassung vor dem BGBl. ) Nr. 38/2011 zu erkennen ist. 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, das aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend der Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-         gesetzes oder des          Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft          worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts           für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das    Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei    Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt    worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche         Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt        oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale        Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei mehr als eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende rechtskräftige Verurteilung in Form von 3 Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstählen bzw. Hehlerei gegeben ist.

 

Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte, insbesondere wenn sie - betreffend die Einbruchsdiebstähle - in der hier vorliegenden gehäuften und kontinuierlichen Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung - bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen - ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5. Es zeugt fraglos von konstanter krimineller Energie - gleich mehrfach –Eigentumsdelikte zu setzen. Bezeichnend ist, dass der Bw – völlig ungerührt von den vorhergegangenen Verurteilungen – sein Verhalten fortsetzte, wobei nicht nur Diebstahl durch Einbruch, sondern dies auch gewerbsmäßig einen Anlass dazu gibt, von einer doch gefestigten kriminellen Energie auszugehen.

 

Wenn der Bw meint, die Gerichte hätten seinen Taten nur geringen Unrechts- und Schuldgehalt zugemessen, da er lediglich bedingt verurteilt worden sei, übersieht er, dass die Milde der Urteile vor allem daraus resultiert, dass der Bw als junger Erwachsener eingestuft wurde.

 

Entgegen der Beteuerung in der Berufung erfolgte noch dazu im August eine weitere Verurteilung, die, wenn es sich dabei auch nicht um ein neuerliches Einbruchsdelikt handelt, jedenfalls kein zukünftig rechtskonformes Verhalten des Bw untermauern kann. Seit dem Jahr 2007 wurde der Bw konstant straffällig, und es ist aus seinem Verhalten keinerlei nachhaltige positive Entwicklung abzulesen.

 

Weiters kann durch den längeren Zeitraum der Begehung der verschiedenen Delikte nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Es kann jedenfalls – angesichts der vorher doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates entschieden der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

3.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, , da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.5.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw  vorrangig das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da der Bw zwar in gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinem Stiefvater lebt, jedoch volljährig, ledig und ohne Sorgepflichten im Bundesgebiet ist.

 

3.5.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 8  Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Es ist dem Bw zuzugestehen, dass in seinem Fall sowohl ein gewisses Maß an beruflicher Integration (wenn auch keinesfalls kontinuierlich) gegeben ist. Aber alleine schon durch die Beendigung seiner Schulausbildung im Bundesgebiet, die Absolvierung der Lehre, seine unbestrittenen Sprachkenntnisse sowie nicht zuletzt durch die Tatsache, dass seine engsten Familienangehörigen hier aufhältig sind, ist jedenfalls grundsätzlich von einer verfestigten sozialen Integration auszugehen. Diese wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit getrübt.

 

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw dort bis zu seinem 14. Lebensjahr aufwuchs, wo er auch die Grundschulausbildung genoss und die Landessprache beherrscht. Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein  Aufenthaltsverbot einen massiven Einschnitt bedeutet, scheint angesichts der grundsätzlichen Ungebundenheit des Bw eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar. Den Kontakt zu seiner Familie kann er – wenn auch eingeschränkt – durch die Inanspruchnahme von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten.

 

Zu seiner Straffälligkeit bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Das Privatleben entstand nicht erst in unsicherem aufenthaltsrechtlichen Status. Versäumnisse der Behörden können nicht erkannt werden.

 

Es muss hier aber ausdrücklich angemerkt werden, dass die belangte Behörde den Bw schon lange vor der aktuellen Erlassung auf die drohende fremdenpolizeiliche Maßnahme hingewiesen hatte und er sich weder durch seine Familie noch durch diese angedrohte Maßnahme von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, was darauf schließen lässt, dass er seinem Privatleben selbst nicht ausschlaggebende Bedeutung zumisst.

 

3.5.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.6. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes folgt das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich den Feststellungen der belangten Behörde. Der zur Verfügung stehende Zeitraum wird lediglich zur Hälfte ausgeschöpft und entspricht durchaus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Erst nach Ablauf von 5 Jahren kann frühestens mit einem Wegfall der beim Bw festgestellten kriminellen Energie gerechnet werden bzw. ist ein diesbezüglicher Beobachtungszeitraum erforderlich, um realistisch vom Wegfall des Gefährdungspotentials ausgehen zu können.

 

3.7.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

3.7.2. Da der Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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