Linz, 13.12.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P P, geb. , K, D- B D, vertreten durch Rechtsanwälte K – K – T & P, S, I gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Oktober 2011, VerkR96-10373-2010, betreffend Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am
01. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs. 1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19 und 64 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (250 + 200 + 150 =) ....................................... 600 Euro
- Verfahrenskosten I. Instanz ............................................... 60 Euro
- Verfahrenskosten II. Instanz ........................................... 120 Euro
780 Euro
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Kennzeichen ABI-..... (D), Sattelanhänger
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-rnalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde.
§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 8 Abs.
§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006
Der zu zahlende
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 24. Oktober 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 1. Dezember 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen in der Berufung vom
24. Oktober 2011.
Darüber hinaus verweise ich auf das Schreiben der Rechtsanwälte K – K – T & P vom 29. November 2011, welches ich dem UVS in Kopie übergebe. Auf die Verkündung der Entscheidung bzw. Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet.
Die Verkündung der Berufungsentscheidung sowie
Anberaumung einer Verkündungstagsatzung war somit nicht erforderlich.
VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mwH.
Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung
der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachografen enthalten.
Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe
stimmen mit der elektronischen Auswertung exakt über ein.
Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.
Der Bw hat im gesamten Verfahren – einschließlich der Berufung – die objektive Begehung der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.
Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen festzustellen.
Zu Punkt 2.:
Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Betreffenden die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis
zu bringen;
Die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung
ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos;
VwGH vom 25.03.2009, 2009/03/0024 unter Verweis auf Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 107 ff zu § 32 VStG (Seite 620 f).
Dasselbe gilt auch für die Strafsanktionsnorm;
VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Vorjudikatur
Walter – Thienel, aaO, E 114 zu § 32 VStG (Seite 621).
Zu Punkt 3.:
Zum Vorbringen des Bw, es sei nicht nachvollziehbar hinsichtlich welchen Fahrzeuges ihm die Verwaltungsdelikte angelastet werden ist auszuführen:
Gemäß § 2 Abs.1 Z10 KFG besteht ein Sattelkraftfahrzeug
aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger.
Sowohl in der Strafverfügung – welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist – als auch im Straferkenntnis ist das vom Bw gelenkte Sattelkraftfahrzeug jeweils durch die Kennzeichen exakt definiert.
Im Übrigen gehört das Kennzeichen eines Lastkraftwagens sowie eines Anhängers nicht zu den wesentlichen Sachverhaltselementen einer Verwaltungs-übertretung nach dem KFG;
VwGH vom 11.07.2001, 2000/03/0342; vom 16.12.1998, 97/03/0305.
Dass dem Bw nicht bekannt ist, welches Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger) er im Zeitpunkt der Amtshandlung gelenkt hat, kann nicht ernsthaft angenommen werden.
Zu Punkt 4.:
Betreffend die handschriftlich vorgenommene Korrektur in der Anzeige
von "am 28.09.2010" auf "am 27.09.2010" ist festzustellen:
Sowohl in der Strafverfügung – diese ist innerhalb der Frist für die Verfolgungs-verjährung ergangen – als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist als Tatzeit ausdrücklich " 27.09.2010, 18:00 Uhr" angeführt.
Auch der Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachografen ist die Tatzeit: "27.09.2010, 18:00 Uhr" eindeutig zu entnehmen.
Dass diese Tatzeit unrichtig sei, behauptet der Bw selbst nicht.
Zu Punkt 5.:
Der Bw hat in Berufung und in der mVh – Schreiben vom 29. November 2011, dieses ist ein wesentlicher Bestandteil der Niederschrift über die mVh –
im Ergebnis ausgeführt, dass er von seinem Dienstgeber gezwungen worden sei,
diese Transporte durchzuführen; widrigenfalls drohe ihm die Kündigung.
Selbst wenn der Bw vor der Alternative stand:
- Durchführung der Transporte, wie von seinem Dienstgeber "befohlen"
oder
- Verlust des Arbeitsplatzes
begründet dies keine Notstandssituation iSd § 5 Abs.1 VStG.
VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0297; vom 19.09.1989, 88/08/0158.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:
§ 134 Abs.1 und Abs. 1b KFG lauten auszugsweise:
Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung EG 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro
zu bestrafen.
Die Verstöße gegen die Verordnung EG-VO 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien
- sehr schwere Verstöße
- schwere Verstöße
- geringfügige Verstöße
aufgeteilt.
Die Mindest-Geldstrafe beträgt
- bei einem geringfügigen Verstoß: keine Mindeststrafe
- bei einem schweren Verstoß: 200 Euro
- bei einem sehr schweren Verstoß: 300 Euro.
Zu Punkt 1.:
Der Bw hat am 05.09.2010 und am 08.09.2010 jeweils einen schweren Verstoß sowie
am 01.09.2010, 12.09.2010 und 15.09.2010 jeweils einen geringfügigen Verstoß begangen.
Die verhängte Geldstrafe von 250 Euro ist somit als sehr milde zu bezeichnen.
Zu Punkt 2.:
Der Bw hat am 12.09.2010 einen schweren Verstoß begangenen –
allein für diesen beträgt die Mindest-Geldstrafe 200 Euro.
Zu Punkt 3.:
Der Bw hat zwar jeweils nur einen geringfügigen Verstoß begangen, jedoch im Zeitraum 13.09.2010 bis 26.09.2010 die erlaubte zweiwöchige Lenkzeit um
7 Stunden 43 Minuten überschritten.
Die verhängte Geldstrafe 150 Euro beträgt nur 3% der gesetzlichen Höchststrafe und ist dadurch ebenfalls als sehr milde zu bezeichnen.
Die Berufung war somit auch betreffend das jeweilige Strafausmaß abzuweisen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler