Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166492/2/Zo/Gr

Linz, 13.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn E F, ,  S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, L vom 10. November 2011, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 17. Oktober 2011, Zahl: S-7552/11 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Stunden herabgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf fünf Euro. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen:  auf Verlangen der BPD Linz binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 22. März 2011 bis zum 5. April 2011 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 1. Februar 2011 um 16:07 Uhr gelenkt habe. Es sei eine falsche Auskunft erteilt worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von neun Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ursprünglich eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei. Dies jedoch lediglich aufgrund eines Versehens der Gattin des Beschuldigten, welche im Unternehmen die schriftlichen Angelegenheiten regelt. Die Gattin des Berufungswerbers habe sich im Datum geirrt und sich irrtümlich selbst als Lenkerin bekannt gegeben. Erst am 15. April 2011 sei ihr dieser Irrtum aufgefallen und sie habe umgehend den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben.

 

Es sei daher ordnungsgemäß eine Lenkerauskunft erteilt worden und es liege kein Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG vor. Weiters sei auch die subjektive Tatseite nicht erfüllt, weil die falsche Person weder absichtlich noch mit Vorsatz angegeben worden sei. Sofern man von Fahrlässigkeit ausgehe, so sei das Verschulden derart gering und ohne Konsequenzen geblieben, beziehungsweise der Schaden wieder gutgemacht worden, sodass eine Ermahnung im Sinne des   § 21 VStG angemessen sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen. Gegen den Lenker dieses PKW wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 46 Abs.4 lit.d sowie des § 11 Abs.1 StVO am 1. Februar 2011 in Linz auf der A 7 Anzeige erstattet. Die BPD Linz hat den Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 16. März 2011, zugestellt am 22. März 2011, aufgefordert, den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 1. Februar 2011 um 16:07 Uhr bekannt zu geben. Eine entsprechend ausgefüllte Lenkerauskunft, in welcher die Gattin des Berufungswerbers, Frau C F, als Lenkerin angegeben wurde, wurde am 24. März 2011 bei der BPD Linz abgegeben.

 

In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen Frau C F das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorfalles vom 1. Februar 2011 geführt. In ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis gab Frau F am 15. April 2011 bekannt, dass den gegenständlichen PKW am 1. Februar 2011 Herr S S gelenkt habe. Dieser wurde am 28. Juni 2011 von der BH Rohrbach zum Vorfall vernommen und gab dabei an, das Fahrzeug tatsächlich am 1. Februar 2011 um 16:07 Uhr gelenkt zu haben. In weiterer Folge wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau F eingestellt und der Akt an die Tatortbehörde (BPD Linz) zurückgesendet, wo er am 5. Juli 2011 einlangte.

 

Die BPD Linz erließ daraufhin gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, in welcher sie ihm vorwarf, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und daraufhin gewiesen, dass die Auskunft irrtümlich von seiner Gattin erteilt worden sei, weil sich diese im Datum geirrt habe. Am 27. Oktober 2011 wurde dem Berufungswerber das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zugestellt. Ob die BPD Linz auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den innerhalb der Verjährungsfrist bekannt gewordenen tatsächlichen Lenker geführt hat, ist nicht bekannt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Gattin des Berufungswerbers hat – wenn auch nur aufgrund eines Irrtums – tatsächlich eine objektiv falsche Lenkerauskunft erteilt. Der tatsächliche Lenker wurde der BPD Linz innerhalb der 2-wöchigen Frist nicht bekannt gegeben. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Übertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass die Auskunft tatsächlich nicht von ihm sondern von seiner Gattin erteilt wurde, ändert daran nichts, weil die Verpflichtung zur Auskunftserteilung den Zulassungsbesitzer trifft. Selbstverständlich kann er sich dafür dritter Personen bedienen, wenn diese jedoch dabei einen Fehler begehen, so ist ihm dieser zuzurechnen.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Irrtum bereits mit Schreiben vom 15. April 2011 berichtigt wurde und die Behörde den tatsächlichen Lenker auch noch innerhalb der Verjährungsfrist erfahren hat, sodass es für die Behörde möglich war, gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

 

Dieser Umstand ändert jedoch nichts mehr an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, sondern kann nur noch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

 

Bezüglich des Verschuldens ist auszuführen, dass der Berufungswerber selbst einräumt, dass seine Gattin die Auskunft offenbar aufgrund eines Irrtums falsch erteilt hat.

 

Es handelt sich daher um einen typischen Fall der Fahrlässigkeit, wobei auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5000 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Vormerkungen nicht zu Gute. Diese sind allerdings nicht einschlägig, weshalb sie auch keinen Straferschwerungsgrund bilden. Strafmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass die falsche Auskunft lediglich aufgrund eines Irrtums erteilt wurde und dieser Irrtum sofort nach Bekanntwerden berichtigt wurde. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Aufgrund der falsch erteilten Lenkerauskunft wurde der Akt an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten, welche vorerst eine Aufforderung zur Rechtfertigung und in weiterer Folge ein Straferkenntnis erstellt hat. Beide Schriftstücke wurden nachweislich zugestellt. Erst nach Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers wurde gegen diesen eine Verfolgungshandlung (Beschuldigteneinvernahme) gesetzt und das Verfahren gegen die Gattin des Berufungswerbers eingestellt. Diese Verfahrenschritte waren mit einem erheblichen behördlichen Aufwand verbunden und wurden durch die falsche Lenkerauskunft ausgelöst. Die Tat hat daher tatsächlich Folgen nach sich gezogen, weshalb eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht möglich ist.

 

Im Hinblick auf die rasche Berichtigung der falschen Auskunft konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Auch die herabgesetzte Strafe erscheint ausreichend – in dieser Höhe aber auch notwendig – um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beantwortung von Lenkeranfragen anzuhalten. Mit der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen ohnedies nur zu einem Prozent ausgeschöpft.

 

Diese Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon ausgegangen wird, dass dieser lediglich über ein Einkommen von 350 Euro monatlich bei keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

Zu II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

 

 

 

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