Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166522/2/Zo/Gr

Linz, 13.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des V – E C, geb., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Dr. M, P vom 4. November 2010 wegen einer vorläufigen Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 37a Abs.5 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2010 über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Art. 15 Abs. 7 lit.a Abschnitt iii der Verordnung (EG) 3821/85 eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von 350 Euro auf die verhängte Strafe angerechnet wird und keine Einzahlung erforderlich ist.

 

2. Gegen diese Strafverfügung hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den ausgesprochenen Verfall der Sicherheitsleistung an den UVS erhoben.

 

Diesen begründete er damit, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Verfall nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil sich die Strafverfolgung nicht als unmöglich erwiesen habe.

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits daraus ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb gemäß § 51 e Abs.2 Z.1 VStG keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aus einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 18. Oktober 2010 ergibt sich, dass der Berufungswerber bei einer Verkehrskontrolle am 11. Oktober 2010 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges für den Zeitraum vom 13. September bis 18. September 2010 keine "Urlaubsbestätigung" vorlegen konnte. Im Zuge der Amtshandlung wurde vom Berufungswerber, welcher in Rumänien wohnhaft ist, eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 350 Euro eingehoben.

 

Bereits am 13. Oktober 2010 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter des Berufungswerbers der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit, dass er den Berufungswerber in dieser Angelegenheit vertritt. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die bereits angeführte Strafverfügung daraufhin dem Vertreter des Berufungswerbers zugestellt, wobei bezüglich der vorläufigen Sicherheitsleistung wörtlich folgendes ausgeführt wurde:

"Hinweis:

Die gemäß § 37 VStG eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 350 Euro wird auf die verhängte Strafe angeführt. Keine Einzahlung!"

 

Der Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, mit welchem er gleichzeitig gegen den ausgesprochenen Verfall der Sicherheitsleistung von 350 Euro eine Berufung an den UVS des Landes Oberösterreich erhoben hat. Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde - zumindest aktenkundig – dieser Einspruch bisher nicht bearbeitet und die Berufung – offenbar als Reaktion auf ein Schreiben des Rechtsanwaltes vom 16. November 2011 – erst am 24. November 2011 dem UVS vorgelegt. Hier langte sie am 9. Dezember 2011 ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat, außer den in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über den Berufungswerber wegen einer ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung eine Geldstrafe verhängt. Bezüglich der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung wurde der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Sicherheitsleistung nicht für verfallen erklärt wurde, weil die Erstinstanz einerseits ausdrücklich das Wort "Hinweis" verwendete und auch aus dem Wortlaut der Formulierung nicht auf einen Verfallsausspruch geschlossen werden kann. Es liegt daher bezüglich der vorläufigen Sicherheitsleistung kein bekämpfbarer Bescheid vor, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die einzige aktenkundige behördliche Bearbeitung der vorläufigen Sicherheit in der Strafverfügung vom 25. Oktober 2010 erfolgte. Selbst wenn man darin – entgegen dem klaren Wortlaut – einen Verfallsausspruch erblicken würde, so wäre dieser jedenfalls Teil der Strafverfügung und daher mit einem Einspruch zu bekämpfen, nicht jedoch mit einer gesonderten Berufung.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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