Linz, 24.10.2011
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über den Antrag des Herrn X, vom 19. Oktober 2011, betreffend das mit h. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th abgeschlossenen Verfahrens über die vom Antragsteller am 3. September 2011 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, zu Recht:
Der Antrag auf Wiederaufnahme (Wiedereröffnung) des Verfahrens und Beweiswiederholung wird als unbegründet
abgewiesen;
Rechtsgrundlage:
§ 69 Abs.1 iVm § 66 Abs.4 AVG
Entscheidungsgründe:
1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit dem h. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th, die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde unter Auferlegung der von der obsiegenden Partei (der belangten Behörde) beantragten Verfahrenskosten, als unbegründet abgewiesen.
1.1. Der Beschwerdeführer stellt nunmehr den mit 19.10.2011 datierten nachfolgenden Antrag:
X" X" (e.h. Unterschrift)
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des h. Aktes über die Maßnahmenbeschwerde, VwSen-420699/Br. Das darin umfassend erhobene und dem Antragsteller im vollem Umfang im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangte Beweisergebnis erübrigt eine weitere Beweisaufnahme für diese Sachentscheidung.
2.1. Mit dem obigen Antrag werden vom Antragsteller und Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens keine wie immer gearteten neuen Tatsachen vorgetragen, die nicht schon im vollem Umfang von der Würdigung der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung umfasst gewesen wären. Die rechtliche Beurteilung stützte sich auf diese Beweislage.
Im Ergebnis reduziert sich auch der nunmehrige Antrag auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob das unbestritten im Bereich von zwei Meter in den Bereich der Behindertenstellplätze hineinragend abgestellte Pkw des Antragstellers, zu Recht entfernt wurde.
Diese Auffassung vertrat der Unabhängige Verwaltungssenat in der Beurteilung der vom Antragsteller erhobenen Maßnahmenbeschwerde, sodass diese unter Kostenauferlegung zu Gunsten der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Die Abschrift des Tonbandprotokolls erfolgte bereits über fernmündliches Ersuchen des nunmehrigen Antragsstellers am 19.10.2011 an seine von ihm selbst bekannt gegebene E-Mailadresse.
3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG setzt u. a. zweierlei voraus: Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Konkret die Entfernung des Fahrzeuges aus dem Behindertenparkplatz als rechtswidrig feststellen zu müssen.
Das dies nicht der Fall war oblag der Lösung der Rechtsfrage im Ausgangsverfahren; das mit den nunmehrigen im Ergebnis abermals inhaltsgleichen Einwänden tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommen würde, ist sodann eine Frage, die im wieder aufzunehmenden Verfahren zu klären wäre.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.
Dies ist hier nicht der Fall, wenn sich der Antragsteller offenbar mit dem Inhalt der bereits ergangenen Sachentscheidung nicht einverstanden zu fühlen scheint. Sein Vorbringen reduziert sich einmal mehr nur auf seine subjektive Rechtsmeinung und übt im Ergebnis lediglich Kritik an der erfolgten Abschleppung seines Fahrzeuges vom Behindertenparkplatz, anstatt ihm auf seiner im Fahrzeug sichtbar hinterlegten Handynummer anzurufen. Auf die Motive für die gegen den Polizeibeamten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, welche ihrerseits dzt. den Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Erhebungen bilden, ist hier ebenso nicht weiter einzugehen als sich auch seine abermals zum Ausdruck gebrachte Rechtsüberzeugung einmal mehr als nicht stichhaltig erweist.
Zu Letzterem (Anruf auf seinem Handy) stellte er an den Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung nicht einmal selbst eine Frage, sodass dieses Thema keine Neuerung darstellt die nicht auch schon im Verfahren releviert werden hätte können (VwGH 14.1.2010, 2005/09/0084).
Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r