Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420706/2/Br/Th

Linz, 24.10.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über den Antrag des Herrn X, vom 19. Oktober 2011, betreffend das mit h. Erkenntnis vom  17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th abgeschlossenen Verfahrens über die vom Antragsteller am 3. September 2011 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, zu Recht:

 

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme (Wiedereröffnung) des Verfahrens und Beweiswiederholung wird als unbegründet

abgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlage:

§  69 Abs.1 iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit dem h. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl.: VwSen-420699/21/Br/Th, die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde unter Auferlegung der von der obsiegenden Partei (der belangten Behörde) beantragten Verfahrenskosten, als unbegründet abgewiesen.

 

1.1. Der Beschwerdeführer stellt nunmehr den mit 19.10.2011 datierten nachfolgenden Antrag:

"ANTRAG auf WIEDERERÖFFNUNG des VERFAHRENS durch NEUANBERAUMUNG einer VERHANDLUNG.

 

Anlässlich der Verhandlung am 17.10.2011 blieben zwei wesentliche Fragen ungeprüft, welche für den Verfahrensausgang von Bedeutung sind.

Abgesehen davon, dass durch die bekundete Absicht des Vorsitzenden meiner Beschwerde nicht stattzugeben praktisch eine Vorverurteilung im Verfahren nach der StVO gegeben erscheint - eine Ausfertigung meines Einspruches gegen die Strafverfügung habe ich dem UVS übermittelt, verwahre ich mich ausdrücklich gegen die Unterstellung einer Geschenkannahme seitens des anzeigenden Pol.Beamten durch die Abschleppfirma. Es handelt sich vielmehr um eine frei erfundene Unterstellung bzw. Behauptung seitens des anzeigenden Pol.Beamten.

Ob es sich immer um ein und denselben handelt, welcher immer die selbe Abschleppfirma beauftragt, wurde trotz meines diesbezüglichen Begehrens nicht überprüft - auf die verfassungsmäßig gewährleistete Meinungsfreiheit von welcher ich gebrauch mache — sei verwiesen.

Des weiteren auf das in der MRK verankerte Appellationsprinzip, weshalb ich mich gegen den offensichtlichen Versuch mich als Querulanten darzustellen, entschieden zur Wehr setze. Weder bediene ich mich einer beleidigenden Schreibweise noch unsachlicher Behauptungen, sondern beschränke mich lediglich darauf, die mir gesetzlich zustehenden Rechtsmittel erforderlichen Falles in Anspruch zu nehmen.

Mit Befremden musste ich zur Kenntnis nehmen, dass ich offenbar wegen meiner Aktivitäten zum Schutze der Bewohner der Altstadt seitens des Magistrates „angeschwärzt" wurde und mir sogar meinen Versuch einen Taxilenker welcher mich mitten in der Nacht ausgesetzt hat (2008) auszuforschen, vorgeworfen wurde - wobei mir dies trotz Auskunftspflichtgesetz verweigert wurde.

Ich halte entschieden nochmals fest dass ich Geldzuwendungen seitens der Abschleppfirma nie behauptet habe und auch weiterhin nicht behaupten kann, weil ich auf Gerüchte angewiesen bin, mir Beweise jedoch fehlen.

Das gesamte Verfahren vor dem UVS erweckt in mir den Eindruck, den angezeigten Pol.Beamten massiv unter Schutz zu nehmen, anstatt anlässlich des Ortsaugenscheines entsprechend den Fotos den wahren Sachverhalt zu rekonstruieren und zwar nicht im Interesse des Polizisten, sondern gemäß der Verpflichtung zur Feststellung der objektiven Wahrheit.

Die beim Ortsaugenschein sowohl meinerseits als auch seitens des Zeugen behaupteten Maße und Entfernungen beruhten neuerlich auf bloßen Schätzungen, welche zwischen 1,8 und 2,5 Meter divergierten.

Von einer objektiven Wahrheitsfindung kann daher keine Rede sein, weil nicht einmal ein Maßband verwendet wurde. Seite 1 Ende

Bei dieser Gelegenheit sehe ich mich veranlasst, insbesondere auf die Rechtswirkungen des eingeleiteten Strafverfahrens, vor allem jedoch wegen der Aktenvorlage bei der StA einen neuerlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten SV aus dem Verkehrswesen zu beantragen und zwar im Hinblick auf die offenbar erforderliche VerwGH Beschwerde.

Das Argument des Anzeigers - bereits ein Hineinragen meines PKW von einem Meter in die nicht gekennzeichnete Zone (!) würde bereits eine Abschleppung rechtfertigen - und zwar ohne dass eine tatsächliche Behinderung gegeben wäre (!) ist weder durch die Erfahrungen des täglichen Lebens noch durch die Judikatur gedeckt und müsste demnach auch für die dort parkenden Gehbehinderten gelten.

Diese stellen ihre PKW gerne in der Mitte ab und blockieren damit die ganzen Zone!

 

Sollte es sich - wie nach Meinung des Polizeibeamten, der Juristin des Magistrates sowie des Herrn Vorsitzenden des UVS demnach tatsächlich um eine derart brisante und sensible Zone - für Normalbürger um eine Art "Minenfeld" - handeln, müssten sowohl Anfang und auch Ende der Zone mit entsprechenden Verkehrsschildern exakt gekennzeichnet sein um ungenaue Schätzungen auszuschließen.

Im übrigen verweise ich neuerlich auf die offenbar bewusst übergangene Tatsache, dass sich hinter meiner Windschutzscheibe ein Aufkleber befindet (Foto liegt dem Akt vor) mit meiner deutlich lesbaren Tel.Nummer.

Es wäre demnach ein Leichtes gewesen an Stelle des Abschleppdienstes mich anzurufen, worauf mein PKW innerhalb von 4 Minuten entfernt worden wäre.

Nur der Ordnung halber halte ich fest, dass ich meine Aufsichtsbeschwerde vom 28.8.2011 vorsorglich der KorrStA übermittelt habe, um dem unangebrachten Verleumdungsvorwurf vorzubeugen.

 

Ich beantrage daher nicht nur die Wiedereröffnung des Verfahrens, sondern die Wiederholung des Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines SV, aller Beteiligten sowie der Wiederherstellung des tatsächlichen Zustandes incl. meines PKW um der exakten Feststellung inwieweit dieser in die nicht ausreichend beschilderte Zone hineingeragte zum Durchbruch zu verhelfen.

Desgleichen wiederhole ich sämtliche bisherigen Beweisanträge und wiederhole mein gesamtes bisheriges schriftliches und mündliche Vorbringen.

Schließlich beantrage ich die Zustellung der Protokollabschrift und je eine Ausfertigung allfälliger schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde, des Zeugen und insbesondere das von der Abschleppfirma angefertigte Foto vor der Abschleppung meines PKW.

 

X" X"  (e.h. Unterschrift)

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des h. Aktes über die Maßnahmenbeschwerde, VwSen-420699/Br. Das darin umfassend erhobene und dem Antragsteller im vollem Umfang im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gelangte Beweisergebnis erübrigt eine weitere Beweisaufnahme für diese Sachentscheidung.

 

 

2.1. Mit dem obigen Antrag werden vom Antragsteller und Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens keine wie immer gearteten neuen Tatsachen vorgetragen, die nicht schon  im vollem Umfang von der Würdigung der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung umfasst gewesen wären. Die rechtliche Beurteilung stützte sich auf diese Beweislage.

Im Ergebnis reduziert sich auch der nunmehrige Antrag auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob das unbestritten im Bereich von zwei Meter in den Bereich der Behindertenstellplätze hineinragend abgestellte Pkw des Antragstellers, zu Recht entfernt wurde.

Diese Auffassung vertrat der Unabhängige Verwaltungssenat in der Beurteilung der vom Antragsteller erhobenen Maßnahmenbeschwerde, sodass diese unter Kostenauferlegung zu Gunsten der belangten Behörde abgewiesen wurde.

Die Abschrift des Tonbandprotokolls erfolgte bereits über fernmündliches Ersuchen des nunmehrigen Antragsstellers am 19.10.2011 an seine von ihm selbst bekannt gegebene E-Mailadresse.

 

 

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG setzt u. a. zweierlei voraus: Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Konkret die Entfernung des Fahrzeuges aus dem Behindertenparkplatz als rechtswidrig feststellen zu müssen.

Das dies nicht der Fall war oblag der Lösung der Rechtsfrage im Ausgangsverfahren; das mit den nunmehrigen im Ergebnis abermals inhaltsgleichen Einwänden tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommen würde, ist sodann eine Frage, die im wieder aufzunehmenden Verfahren zu klären wäre.

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.

Dies ist hier nicht der Fall, wenn sich der Antragsteller offenbar mit dem Inhalt der bereits ergangenen Sachentscheidung nicht einverstanden zu fühlen scheint. Sein Vorbringen reduziert sich einmal mehr nur auf seine subjektive Rechtsmeinung und übt im Ergebnis lediglich Kritik an der erfolgten Abschleppung seines Fahrzeuges vom Behindertenparkplatz, anstatt ihm auf seiner im Fahrzeug sichtbar hinterlegten Handynummer anzurufen. Auf die Motive für die gegen den Polizeibeamten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, welche ihrerseits dzt. den Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Erhebungen bilden, ist hier ebenso nicht weiter einzugehen als sich auch seine abermals zum Ausdruck gebrachte Rechtsüberzeugung einmal mehr als nicht stichhaltig erweist.

Zu Letzterem (Anruf auf seinem Handy) stellte er an den Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung nicht einmal selbst eine Frage, sodass dieses Thema keine Neuerung darstellt die nicht auch schon im Verfahren releviert werden hätte können  (VwGH 14.1.2010, 2005/09/0084).  

 

Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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