Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420705/11/Gf/Mu

Linz, 13.12.2011

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die von x, vertreten durch RAin x, erhobene Beschwerde gegen die durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck am 11. September 2011 angeordnete Wegweisung und Erlassung eines Betretungsverbotes nach der am 7. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in einer Höhe von 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit seiner auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten, ho. am 21. Oktober 2011 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine durch Beamte der Polizeiinspektion Schwanenstadt am 11. September 2011 in der Zeit zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr für den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vorgenommene Wegweisung und ein gleichzeitig verhängtes 14-tägiges Betretungsverbot.

 

Begründend bringt er im Wesentlichen vor, dass das Eheleben mit seiner Gattin stets völlig normal und unauffällig verlaufen sei und es bisher auch noch nie tät­liche Übergriffe gegeben habe. Da ihm damals jedoch bekannt geworden sei, dass seine Gattin seit geraumer Zeit eine außereheliche Beziehung geführt habe, sei es am Vorfallstag zu einem Streitgespräch gekommen. Im Übrigen sei die Situation jedoch weder eskaliert noch ein Angriff gegen seine Frau erfolgt. Er
habe sie lediglich zur Rede stellen wollen, worauf sich diese jedoch in das obere Stockwerk des gemeinsamen Einfamilienhauses zurückgezogen habe. Er selbst sei noch im Erdgeschoss gewesen, als die Polizeibeamten an der Tür geläutet hätten. Dann hätten ihm die Beamten erklärt, dass wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung eine anonyme Anzeige eingegangen sei. Hierauf seien er und seine Gattin getrennt einvernommen und schließlich eine Wegweisung bzw. ein damit verbundenes Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden. In der Folge habe er sofort das eheliche Wohnhaus verlassen müssen.

 

Da aber sogar dem Polizeibericht zu entnehmen sei, dass beim Eintreffen der Beamten das Umfeld des Hauses ruhig und der Beschwerdeführer besonnen ge­wesen sei und es somit keine Anzeichen für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegeben habe, wird – zumal es an einem Sonntag gegen Mitternacht generell schwierig sei, kurzfristig eine neue Unterkunft zu finden – die kostenpflichtige Feststellung der Unverhältnismäßigkeit und damit der Rechtswidrigkeit seiner Wegweisung und der Anordnung eines Betretungsverbotes beantragt.

 

1.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, mit der die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde begehrt wird.

 

Begründend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die auf Seite 3 des Formulars "Bericht betreffend Wegweisung und Betretungsverbot" aufgelisteten "Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders" nicht vom Beamten selbst angegeben worden, sondern bereits standardmäßig vorausgefüllt gewesen seien, wobei im Zuge der Berichterstattung lediglich übersehen worden sei, die fallbezogen nicht zutreffenden Punkte zu löschen; Gleiches gelte auch für die auf Seite 4 des Formulars unter den Punkten "Sonstiges" und "Behördliche Verfügung" vorgenommenen Eintragungen. Davon abgesehen seien die Anordnungen der Organe von der belangten Behörde unverzüglich überprüft und für zutreffend befunden worden, da schon aus diesem Bericht erkennbar gewesen sei, dass aufgrund entsprechender Tätlichkeiten des Rechtsmittelwerbers – seine Gattin habe angegeben, von ihm geschlagen worden zu sein und Schmerzen im Gesicht zu verspüren – eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose begründet gewesen sei. Da diesbezüglich keine Zweifel bestanden hätten, seien seitens der belangten Behörde keine zusätzlichen Erhebungen vorzunehmen gewesen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7. Dezember 2011, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin einerseits und x als Vertreter des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck sowie die Zeugen x (Gattin des Beschwerdeführers) und x (Beamter bei der PI Schwanenstadt) erschienen sind.

 

2.1.1. Im Zuge dieser Beweiserhebung wurde in Verbindung mit dem Parteienvorbringen folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Am späten Abend des 11. September 2011 kehrte der Beschwerdeführer mit seinen beiden Söhnen von einem Urlaub zurück. Als er beim Eintreffen in seine Wohnung gewisse Anzeichen dafür wahrzunehmen glaubte, dass seine Gattin eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann unterhält, kam es mit dieser zu einer lautstarken Auseinandersetzung, die auch von den nahegelegenen Anwohnern wahrgenommen werden konnte.

 

Da ein Nachbar einen tätlichen Übergriff gegen die Gattin des Rechtsmittelwerbers vermutet hatte, erstattete dieser Anzeige bei der Polizei. Der daraufhin mit einem weiteren Kollegen zur Wohnung des Rechtsmittelwerbers beorderte zweite Zeuge konnte bei seinem Eintreffen keine Auffälligkeiten feststellen. Nachdem ihm der Beschwerdeführer in einem "relativ normalen" (d.h. insbesondere unerregten; vgl. S. 5 des h. Verhandlungsprotokolls) Zustand die Tür geöffnet und eingestanden hatte, dass zuvor eine Auseinandersetzung zwischen ihm und
seiner Gattin – d.i. die erste Zeugin – stattgefunden hatte, befragte er ihn und seine Ehefrau in der Folge jeweils getrennt voneinander. Da die äußerst verstörte und erkennbar stark verängstigte Gattin im Zuge ihrer Einvernahme u.a. angegeben hatte, unmittelbar zuvor vom Rechtsmittelwerber geschlagen worden zu sein – wobei dies nicht das erste Mal gewesen sei, sie sich jedoch bisher nicht getraut habe, eine Anzeige zu erstatten – und dass sie deshalb noch Schmerzen im Gesicht verspüre, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein auf sein Haus und sein Grundstück bezogenes Betretungsverbot ausgesprochen. Jener nahm diese Maßnahmen widerspruchslos zur Kenntnis und begab sich nach seiner Einvernahme auf der PI Schwanenstadt zu seiner in Tschechien lebenden Schwiegermutter.       

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen, in sich widerspruchsfreien und im Wesentlichen auch wechselseitig übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, Parteien und Parteienvertreter.

 

Soweit diese hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob die erste Zeugin im Zuge ihrer Einvernahme tatsächlich angegeben hat, vom Beschwerdeführer unmittelbar zuvor geschlagen worden zu sein – wobei dies nicht das erste Mal war, sie sich jedoch bisher nicht getraut hat, Anzeige zu erstatten –, und noch Schmerzen im Gesicht verspürt, war den Angaben des zweiten Zeugen deshalb zu folgen, weil dieser im Zuge der Erstattung seiner Aussage auf den Oö. Verwaltungssenat einen glaubwürdigen, sicheren und überzeugenden Eindruck hinterließ: Seine Darstellung der Art und Weise, wie er trotz der offensichtlichen Sprachschwierigkeiten der Gattin des Rechtsmittelwerbers letztlich jene Voraussetzungen zu klären vermochte, die für die von ihm angeordneten Maßnahmen von Relevanz waren, erfolgte objektiv nachvollziehbar und durchaus lebensnah, wobei zudem kein Umstand hervorgekommen ist, der die Annahme rechtfertigen würde, dass er gegen den Beschwerdeführer in irgend einer Form eine persönliche Abneigung hegen und ihm daher tendenziell schaden wollen würde. Dem gegenüber wirkte die erste Zeugin selbst bei ihrer Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat noch weinerlich sowie massiv eingeschüchtert und unsicher, wobei insbesondere auffällig war, dass ihre Stellungnahmen jeweils nur sehr zögerlich und stets erst nach einem "rückversichernden" Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer erfolgten. Dazu kommt schließlich auch noch, dass sie mit ihrer Aussage inhaltlich auch gar nicht dezidiert in Abrede gestellt hat, unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatz von ihrem Gatten ins Gesicht geschlagen worden zu sein, sondern lediglich vorgebracht hat, dass sie dabei nicht jene Formulierungen verwendet hat, die im Polizeibericht wiedergegeben wurden, sondern dass ihr diese gleichsam vom zweiten Zeugen in den Mund gelegt wurden. Diesbezüglich handelt es sich jedoch in Wahrheit nicht um einen Widerspruch, weil der zweite Zeuge in der öffentlichen Verhandlung diesen Einwand dahin aufgeklärt hat, dass die im Bericht der PI Schwanenstadt vom 11. September 2011 unter dem Punkt "Befragung" enthaltenen Formulierungen – wie bei einer Niederschrift allgemein üblich – grundsätzlich eine bloß zusammenfassende, teilweise aber auch durchaus eine wörtliche Wiedergabe ihrer Einvernahme, und zwar in lesbarem Deutsch, verkörpern. 

 

Im Übrigen ist diesbezüglich auf das Protokoll über die öffentliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat (ONr. 10 des h. Aktes, insbesondere S. 5 und 6) zu verweisen, das hiermit unter einem zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung erklärt wird.

 

2.2. Gemäß § 67a AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende
Beschwerde durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 38a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 33/2011 (im Folgenden: SPG), sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes – anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit bevorsteht, dazu ermächtigt, einen Menschen, von dem diese Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und aus
deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen.

 

Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38a Abs. 2 SPG dazu ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines bestimmt festgelegten Bereiches zu untersagen, wobei jedoch die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung eines derartigen Betretungsverbotes unzulässig ist; außerdem ist in diesem Zusammenhang bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf zu achten, dass insoweit das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

 

Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist nach § 38a Abs. 6 SPG unverzüglich der Sicherheitsbehörde bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt diese dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht (mehr) bestehen, so ist dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und der Gefährdete hierüber unverzüglich zu informieren.

 

3.2. Dass die Anordnung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs. 1 und 2 SPG eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG darstellt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien, 1479 BlgNR, 20. GP, S. 19).

 

Da vorliegendenfalls auch die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG erfüllt sind, ist die gegenständliche Beschwerde sohin zulässig.

 

3.3. Sie ist jedoch in der Sache aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:

 

3.3.1. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat die Gattin des Beschwerdeführers den einschreitenden Organen gegenüber angegeben, von diesem unmittelbar zuvor geschlagen worden zu sein und deshalb noch Schmerzen im Gesicht zu verspüren. An dieser durch ein situationsentsprechendes Verhalten der ersten Zeugin (massive Verstörung und Furcht vor ihrem Ehemann) unterlegten Aussage zu zweifeln bestand für die Beamten auch objektiv besehen keinerlei Anlass, sodass die Voraussetzungen für eine Wegweisung des Rechtsmittelwerbers gemäß § 38a Abs. 1 SPG erfüllt waren.

 

Gleiches gilt auch bezüglich des sich daran anschließenden Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 2 SPG, weil seine Ehefrau zudem dezidiert darauf hingewiesen hatte, dass es sich hierbei bereits um einen wiederholten Übergriff dieser Art gegen ihre Person handelte (deren Anzeige bisher lediglich aus Furcht unterblieben war), sodass zum damaligen Zeitpunkt keineswegs mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass ein derartiger Übergriff nicht wieder stattfinden wird, sobald die Beamten das Haus verlassen haben.

 

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die einschreitenden Organe bei ihrem Eintreffen keine Auffälligkeiten wahrnehmen konnten und sich der Beschwerdeführer während ihrer Anwesenheit "(relativ) normal" (vgl. S. 5 des h. Verhandlungsprotokolls) verhielt. Denn es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich aggressive Personen in der Regel zurückhaltend, gelegentlich sogar kooperativ präsentieren, solange sich uniformierte und bewaffnete Sicherheitsorgane am Vorfallsort befinden, danach aber wieder in ihr ursprüngliches Verhaltensmuster zurückfallen.

 

Darüber hinaus erwies sich das bloß auf das Wohnhaus und den Garten des Rechtsmittelwerbers beschränkte Betretungsverbot fallbezogen auch deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil er nach seinen eigenen Angaben unschwer bei seinen im Nebenhaus wohnenden Söhnen hätte Unterkunft finden können.

 

3.3.2. Gleiches gilt schließlich auch bezüglich der Dauer der Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes, da sich für die belangte Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 48-Stunden-Frist keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass sich die konkreten Umstände bereits maßgeblich geändert hätten, ergeben hatten; Gegenteiliges wurde während des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht vorgebracht.

 

Vielmehr hat sich erst vier oder fünf Tage nach dem Vorfall (nicht der Rechtsmittelwerber selbst, sondern lediglich) seine Gattin bei der belangten Behörde über die Möglichkeit einer allfälligen vorzeitigen Aufhebung des Betretungsverbotes erkundigt. Dabei wurde sie dahin informiert, dass sie zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erscheinen müsse, um sich auf diese Weise einen unmittelbaren Eindruck vom aktuellen gegenseitigen emotionalen Verhältnis verschaffen zu können. Tatsächlich wurde jedoch in der Folge eine derartige Vorsprache unterlassen, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass weder seitens des Rechtsmittelwerbers ein dringendes Interesse an einer vorzeitigen Aufhebung des Betretungsverbotes besteht noch, dass sich die faktischen Voraussetzungen für dieses bereits entscheidungswesentlich geändert hätten.

 

Dem steht schließlich auch nicht der in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat erhobene Einwand entgegen, dass die Ehegattin die Auskunft der belangten Behörde dahin missverstanden hat, dass eine vorzeitige Aufhebung ohnehin nicht in Betracht komme; denn dies hätte den Beschwerdeführer offensichtlich nicht daran gehindert, (z.B. einige Tage später) aus eigenem nachzufragen und damit eine entsprechende Klarstellung zu erreichen.

 

3.3.3. Aus allen diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 18,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

VwSen-420705/11/Gf/Mu vom 13. Dezember 2011

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

 

B-VG Art129a Abs1 Z2;

SPG §38a

 

Es handelt sich um keine unschlüssige Beweiswürdigung, wenn die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgrund der – allein wegen einer Verstörung und Einschüchterung noch nicht unglaubwürdigen – Aussage der Gattin des Bf, sie wäre von diesem unmittelbar zuvor geschlagen worden, angeordnet werden.

 

 

Rechtssatz 2

 

B-VG Art129a Abs1 Z2;

SPG §38a

 

Eine Gefahrenprognose – dahingehend, dass sich das Verhalten des Bf nach dem Entfernen der Sicherheitsorgane fortsetzen bzw wiederholen könnte –, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht, wonach sich aggressive Personen in der Regel zurückhaltend, gelegentlich sogar kooperativ präsentieren, solange sich uniformierte und bewaffnete Sicherheitsorgane am Vorfallsort befinden, danach aber wieder in ihr ursprüngliches Verhaltensmuster zurückfallen, ist nicht unvertretbar.

 

 

Rechtssatz 3

 

B-VG Art129a Abs1 Z2;

SPG §38a

 

Die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Bf trotz entsprechenden Hinweises nicht persönlich vor der Behörde erscheint.

 

 

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