Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102578/2/Gf/Km

Linz, 10.03.1995

VwSen-102578/2/Gf/Km Linz, am 10. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

H. M., ..........., ........, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 13. Jänner 1995, Zl.

VerkR96-3730-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 13. Jänner 1995, Zl. VerkR96-3730-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 28.

Mai 1994 mit seinem "PKW, ....., den Gehsteig vorschriftswidrig benützt" habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 23. Jänner 1995 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 3. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. VerkR96-3730-1994; bereits daraus ging hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (weshalb auch gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte):

2.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 4 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der einen Gehsteig mit Fahrzeugen benützt, es sei denn, um diesen an den hiefür vorgesehenen Stellen zu überqueren.

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; im Sinne der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies insbesondere, daß es im Bescheid spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

2.2. Diesem Erfordernis ist nicht einmal dann entsprochen, wenn bloß - unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes der Gesetzeswortlaut der Verbotsnorm wiedergegeben wird (vgl. hiezu die bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S. 939, angeführten Erkenntnisse des VwGH). Erst recht verletzt es dann aber das Gebot des § 44a Z. 1 VStG, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Spruch des Straferkenntnisses nicht einmal dieser Gesetzeswortlaut wiedergegeben, sondern die unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Konkretisierung bloß als Leerformel erscheinende Wendung, daß der Berufungswerber mit seinem "PKW, ...., den Gehsteig vorschriftswidrig benützt" habe, gebraucht wird.

2.3. Da eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat angesichts der zwischenzeitig bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung von vornherein nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m.

§ 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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