Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166361/13/Ki/Kr

Linz, 07.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 3. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. September 2011, VerkR96-2705-2009-Mg/AE, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2011 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-2705-2009-Mg/AE vom 9. September 2011 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort: Gemeinde Linz, 4020 Linz, X, gegenüber dem Haus Nr. X

Tatzeit: 03.09.2009, 10.20 Uhr

Fahrzeug: LKW, X

 

1. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.             § 4 Abs. 1 lit. a StVO

2.             § 4 Abs. 1 lit. c StVO

3.             § 4 Abs. 5 StVO

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,        Freiheitsstrafe       Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von              von

1. 150,00 Euro          1. 84 Stunden                             ---                      1. § 99 Abs.2 lit.a StVO

2. 150,00 Euro         2. 84 Stunden                              ---                      2. § 99 Abs.2 lit.a StVO

3. 100,00 Euro        3. 50 Stunden                               ---                     3. § 99 Abs.3 lit.b StVO

 

Weitere Verfügungen: ----------

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

-----Euro als Ersatz der Barauslagen für ----

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

        440,00 Euro"

 

 


1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Verkehrsunfall in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei bzw. habe er den am KFZ des Zeugen Seifert festgestellten Schaden nicht verursacht. Sollte er tatsächlich einen Unfall verursacht haben, so habe er davon jedenfalls nichts bemerkt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher rechtszeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes am 6. Dezember 2011. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding teil. Als Zeugen wurden Herr X und Herr X einvernommen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte  TOAR. Dipl.-HTL-Ing. X vom Amt der oö. Landesregierung.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Verkehrsunfallsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Linz (Verkehrsinspektion) vom 21. September 2009 zu Grunde.

 


Danach zeigte der Zeuge X sinngemäß an, er habe sich im Büro, X, befunden und von der Straße her einen Kracher gehört. Wie er aus dem Fenster blickte, habe er einen LKW bei seinem geparkten PKW vorbei fahren sehen können. Dieser habe aber nicht angehalten, sondern seine Fahrt weiter fortgesetzt. Er habe sich dann das Kennzeichen des LKW notiert und festgestellt, dass sein Spiegel beschädigt war.

 

Der Zeuge X gab sinngemäß zu Protokoll, er habe einen Kracher von der Straße her zu seinem Arbeitsplatz im Haus X gehört. Wie er feststellte, sei ein Mulden-LKW vorbei gefahren. Das Fahrzeug sei kurz abgebremst worden, dann aber sofort wieder weiter gefahren. Er habe dann das Kennzeichen des LKW abgelesen.

 

Als Lenker des flüchtigen LKW sei der Berufungswerber ermittelt worden, dieser sei niederschriftlich einvernommen worden.

 

Beim LKW des Berufungswerbers haben an der rechten Seite einige Kratzer festgestellt werden können, höhenmäßig dürfte die Berührung mit dem PKW mit dem rechten hinteren Hebeteil des LKW passiert sein.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 29a VStG zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2705-2009 vom 8. Oktober 2009) erlassen. Gegen diese Strafverfügung wurde Einspruch erhoben und es hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding in der Folge das Beweisverfahren durchgeführt.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24. November 2009 gab
Herr X als Zeuge zu Protokoll, er habe sich zum Unfallszeitpunkt am 3. September 2009, 10.20 Uhr, in seinem Büro, Linz, X (EG) etabliert, befunden. Das Fenster sei zur X geöffnet gewesen und er habe plötzlich einen lauten Kracher gehört. Er habe sich erhoben und aus dem Fenster geblickt, wobei er feststellte, dass an seinem auf der gegenüberliegenden Seite geparkten PKW der linke Außenspiegel herabhing. Gleichzeitig habe er einen roten färbigen LKW (mit Muldenaufladefunktion) in einem Abstand von ca. 5 bis 8 Meter in Richtung X stehen sehen. Den Grund der Anhaltung des LKW habe er nicht erkennen können. Hinter dem LKW und auch im Bereich seines geparkten PKW seien keine anderen Fahrzeuge gewesen. Für ihn sei eindeutig gewesen, dass sein Außenspiegel durch diesen vorbeifahrenden LKW beschädigt wurde. Da er aus der Position beim Fenster das Kennzeichen des vorbeifahrenden LKW nicht ablesen konnte, sei er auf die Straße gegangen. Wie er dort angekommen sei, sei der LKW bereits weiter gefahren und bei der Kreuzung X gestanden. Da hinter dem LKW ein weiterer PKW gestanden sei, sei ihm das Ablesen des Kennzeichens nicht mehr möglich gewesen. Der LKW sei dann auf der X weiter gefahren.

 

Der Zeuge X wurde ebenfalls befragt und gab laut Niederschrift vom 29. Dezember 2009 zu Protokoll, dass er die Aussage, die er bei der Unfallaufnahme angegeben hat, bestätige.

 

In einem verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten des Amtes der Oö. Landesregierung (Verk-210000/1422-2010-Kj vom 30. März 2010) wurde resümierend festgestellt, dass einerseits das Anstoßgeräusch für den Beschuldigten nicht eindeutig hörbar bzw. die Wahrnehmung des Verkehrsunfalls auf Grund einer Stoßreaktion nicht erkennbar war, andererseits aber, dass der Beschuldigte den ungewöhnlich geringen Abstand beim Vorbeifahren mit seiner rechten Fahrzeugseite zum beschädigten Fahrzeug bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.

 

In einem weiteren Amtssachverständigengutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. August 2010 (Verk-210000/1662-2010-He) fasste der Gutachter zusammen, dass auf Grund der vorhanden Akt- bzw. Fotounterlagen sowie des erstellten Befundes aus technischem Aspekt ausgesagt werden könne, dass die Schadensstellen korrespondieren, dass Herr X den Schadenseintritt optisch über die Blicke in den rechten Außenspiegel (Rückspiegel, Weitwinkelspiegel) wahrnehmen konnte und weiters, dass sich Herr X in geeigneter Weise davon überzeugen hätte müssen, keinen Sachschaden verursacht zu haben.

 

In einem weiteren Gutachten vom 4. April 2011, Verk-210000/1949-2010-2011-Hag, stellte der Gutachter fest, dass, gehe man in Bezug auf die engen Platzverhältnisse und der daraus resultierenden langsamen Fahrgeschwindigkeit und einer entsprechender Aufmerksamkeit des LKW-Lenkers aus, Herr X die Streifung des Außenspiegels am abgestellten VW-Bus dennoch optisch über den rechten Außenspiegel hätte erkennen müssen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Rechtsmittelwerber in Frage, dass tatsächlich er den Schaden am Fahrzeug des Zeugen X verursacht habe. Er habe jedenfalls nichts bemerkt und es sei vor ihm ein weiterer Planen-LKW gefahren.

 

Die beiden Zeugen bestätigten im Wesentlichen die im erstbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen, beide konnten zwar den Vorfall akustisch wahrnehmen, ob tatsächlich allerdings eine Berührung zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und jenem des Geschädigten statt gefunden hat, konnten sie visuell nicht feststellen. Ob sich vor dem LKW des Berufungswerbers ein weiterer LKW befunden hat oder nicht, konnten sie nicht sagen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige erstattete aus technischer Sicht zum gegenständlichen "Verkehrsunfall" nachstehende gutächtliche Äußerung:

 

"Wenn man davon ausgeht, dass der LKW mit langsamer Geschwindigkeit, eventuell Schrittgeschwindigkeit, die Straße entlang fuhr, so besteht die Möglichkeit, dass der gegenständliche linke Außenspiegel aus Sicht des Berufungswerbers rechts abgestellten VW Busses, durch ein langsamen Vorbeifahren "geknackt" wurde. Dabei kann es zum Totalschaden des Spiegels kommen. Dieses Knacken im langsamen Vorbeifahren ist im Hinblick auf die Gegebenheiten des LKW und im Hinblick auf die Umgebungsgeräusche als nicht sicher wahrnehmbar einzustufen.

 

Folgt man den Aussagen des Zeugen, so ist festzuhalten, dass ein Zeuge im 2. oder 3. Stock bei geöffneten Fenster einen "Knall" gehört hat und ein 2. Zeuge, der noch weiter entfernt war, ebenfalls einen "Kracher" gehört hat. Wenn man dieses akustische Erscheinungsbild als "Kracher" einstuft, so ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das vorliegende Frequenz- und Strukturverhalten des Geräusches, dieses Geräusch als wahrnehmbar eingestuft werden muss. Selbst im Hinblick darauf, dass beim LKW der unbeladen ist, es handelt sich um einen Absetzkipper, ist im Hinblick auf die Geräuschdämmung davon auszugehen, dass wenn die Zeugen, die sich wesentlich weiter vom Kollisionsort entfernt befunden haben, das Geräusch ohne dass sie darauf geachtet haben, als "Kracher" wahrgenommen haben, dass das auch vom Berufungswerber wahrnehmbar gewesen sein muss.

 

Im Hinblick auf die optische Wahrnehmung des Anstoßes ist festzuhalten, dass wenn man davon ausgeht, dass die Spuren, die laut Lichtbildbeilage im rechten hinteren Bereich bei der Hinterachse erkennbar waren, vom gegenständlichen Anstoß hin, dass man dann davon ausgehen muss, dass über den rechten Außenspiegel dieser Bereich eindeutig einsehbar ist. Es ist auch festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fahrzeug um einen LKW handelt, der diverse Gebrauchsspuren aufweisen kann. Wenn man nicht davon ausgehen kann, dass diese Anstreifung mit dem praktisch rechten in Fahrtrichtung gesehen, rechten hinteren Fahrzeugeck erfolgte, so ist jeder Bereich rechts beim LKW möglich. Wenn man den Anstoßbereich nicht einschränken kann, so besteht die Möglichkeit, dass die Streifung aus Sicht des LKW-Fahrers im toten Winkel passiert ist. Wenn das im toten Winkel passiert ist, so gibt es keine optische Erkennbarkeit.

 

Weiters ist festzuhalten, dass möglicherweise vor dem Berufungswerber ein weiterer LKW gefahren ist mit einem Planenaufbau. Zu der Frage, ob dieser vor dem Berufungswerber fahrende LKW als möglicher Verursacher in Frage kommt ist festzuhalten, dass das nicht auszuschließen ist. Jeder größere LKW wäre sozusagen in der Lage beim Vorbeifahren eine Spiegelstreifung in der gegenständlichen Art zu verursachen. Aus technischer Sicht ist noch festzuhalten, dass die Einstufung des Streifgeräusches als "Kracher", das von den Zeugen angegeben wird, eben eine subjektive Wahrnehmung ist und man aus technischer Sicht nicht zwingend aus der Einstufung als "Kracher" davon ausgehen muss, dass es wirklich ein Geräusch war, dass man in der Umgangssprache mit einem "Knall" oder "Kracher" verbindet. Oft werden auch kleiner Knackgeräusche als "Kracher" eingestuft."

 

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen der Zeugen zwar durchaus glaubwürdig waren, letztlich aber nicht ausreichen, dem Berufungswerber nachzuweisen, dass er tatsächlich einen Schaden am Fahrzeug des Zeugen X verursacht hat. Insbesondere kann durch diese Zeugen die Angabe des Berufungswerbers, es habe sich vor ihm ein weiterer Planen-LKW befunden, nicht entkräftet werden.

 

Der an der Verhandlung teilnehmende verkehrstechnische Amtssachverständige hat im erstinstanzlichen Verfahren seine gutächtlichen Feststellungen, dass grundsätzlich das durch die Berührung hervor gerufene Geräusch im langsamen Vorbeifahren im Hinblick auf die Gegebenheiten des LKW und im Hinblick auf die Umgebungsgeräusche als nicht sicher wahrnehmbar einzustufen ist, lediglich auf Grund der Aktenlage getroffen. Lediglich, würde man den Aussagen der Zeugen folgen, dass bei geöffneten Fenster ein "Knall" bzw. noch weiter entfernt ein "Kracher" gehört wurde, müsste im Hinblick auf das vorliegende Frequenz- und Strukturverhalten des Geräusches dieses als wahrnehmbar eingestuft werden. Allerdings wird dazu festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, die Aussagen der Zeugen im Zusammenhang mit der Intensität des Geräusches könnten doch auch subjektiv geprägt gewesen sein.

 

Zur optischen Wahrnehmung des Anstoßes stelle der Sachverständige fest, dass das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug doch diverse Gebrauchsspuren aufgewiesen hat. Lediglich wenn die Anstreifung mit dem praktisch rechten im Fahrtrichtung gesehenen unteren Fahrzeugeck erfolgt wäre, wäre eine optische Wahrnehmung durch Blick in den Rückspiegel möglich gewesen. Wenn man allerdings den Anstoßbereich nicht einschränken kann, so besteht die Möglichkeit, dass die Streifung aus Sicht des LKW-Fahrers im toten Winkel passiert sein könnte und somit dann es keine optische Erkennbarkeit gegeben hätte.

 

Weiters schloss der Sachverständige nicht aus, dass der Schaden auch durch den vom Berufungswerber ins Spiel gebrachten LKW mit Planenaufbau erfolgt sein könnte. Jeder größere LKW wäre sozusagen in der Lage, beim Vorbeifahren eine Spiegelstreifung in der gegenständlichen Art zu verursachen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchaus schlüssig sind und nicht den Erfahren des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen.

 

Fasst man die Aussagen des Sachverständigen einerseits und die der Zeugen bzw. des Berufungswerbers andererseits zusammen, so muss festgestellt werden, dass im vorliegenden konkreten Falle nicht erwiesen werden kann, dass tatsächlich der Berufungswerber den Schaden verursacht hat. Einerseits ist nicht zu widerlegen, dass möglicherweise doch ein anderes Fahrzeug, nämlich der erwähnte LKW mit Planenaufbau, den Schaden verursacht haben könnte, andererseits kann auch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass, falls der Rechtsmittelwerber den Schaden verursacht hätte, er diesen Umstand auch sowohl optisch als auch akustisch erkannt hätte bzw. erkennen hätte können.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Festgestellt wird, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz
"in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur dann zulässig, wenn dem Berufungswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann. Kann trotz aller vorliegender Beweise dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Bestrafung nicht zulässig.

 

Unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der "Verkehrsunfall" von einem anderen Fahrzeuglenker verursacht worden sein könnte. Darüber hinaus ist nicht zu beweisen, dass, falls der Berufungswerber diesen Verkehrsunfall doch verursacht haben sollte, dieser diesen Umstand auch hätte erkennen müssen. Unter diesen Umständen kann zusammengefasst festgestellt nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat.

 


3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Verfügungen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen werden können, war der Berufung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum