Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166487/4/Br/Th

Linz, 13.12.2011

VwSen-166488/4/Br/Th

VwSen-166489/4/Br/Th

VwSen-166490/4/Br/Th

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Dr. X, X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. Oktober 2011, Zlen.: VerkR96-10263-2011-Wf, VerkR96-10250-2011-Wf, VerkR96-10263-2011-Wf und VerkR96-10249-2011-Wf, jeweils wegen einer Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960, nach der am 13.12.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Den Berufungen wird stattgegeben; die obigen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:             § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:           § 66 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnisse über den Berufungswerber wegen der Übertretung  nach § 84 Abs.2 StVO 1960  eine Geldstrafe in Höhe  von je 200 Euro und  im Nichteinbringungsfall  je 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei wider ihn die nachfolgenden Tatvorwürfe erhoben wurden:

"Sie haben wie am 12.9.2011 um ca. 09.30 Uhr im Gemeindegebiet von Micheldorf auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 34,950 links im Sinne der Kilometrierung festgestellt wurde, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung bzw. Werbung (beidseitig X, 20 Min. + falsche Richtung) angebracht, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

 

Sie haben wie am 5.9.2011 um ca. 20.10 Uhr im Gemeindegebiet von Micheldorf auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Pyhmpaß Straße B 138 bei Km. 34,950 links im Sinne der Kilometrierung festgestellt wurde, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung bzw. Werbung (beidseitig X, 20 Min. + falsche Richtung) angebracht, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

 

Sie haben wie am 19.9.2011 um ca. 15.15 Uhr im Gemeindegebiet von Micheldorf auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 34,950 links im Sinne der Kilometrierung festgestellt wurde, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung bzw. Werbung (beidseitig X, 20 Min. + falsche Richtung) angebracht, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

 

 

Sie haben wie am 14.9.2011 um ca. 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von Micheldorf auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 34,950 links im Sinne der Kilometrierung festgestellt wurde, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung bzw. Werbung (beidseitig X, 20 Min. + falsche Richtung) angebracht, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist."

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führt begründend folgendes aus:

"Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten als erwiesen anzusehen.

Mit Schreiben vom 26.9.2011 wurden Sie aufgefordert sich binnen zwei Wochen nach Erhalt zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittels bekanntzugeben, ansonst das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt würde.

In der Stellungnahme vom 11.10. 2011 führen Sie aus, dass sich aus den übermittelten Lichtbildern nicht ergibt, dass Sie die zur Last gelegte Übertretung begangen hätten, da nicht erkennbar ist, wann die Lichtbilder angefertigt wurden.

Die Behörde hat nunmehr nachstehendes erwogen:

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der PI Kirchdorf/Krems festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung, welche überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführungen keinen Glauben zu schenken.

Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Die in der Anzeige angeführte Werbung befindet sich seit 1.3.2011 (erste Anzeige bzw. durchgeführtes Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-2776-1-2011) bis heute am angezeigten Tatort und wurde bislang trotz abgeschlossenen Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für OÖ. von Ihnen nicht entfernt.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen.

hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von unter anderem fünf einschlägigen Vormerkungen (BH Wels und BH Kirchdorf/Krems) gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 26.9.2011 nicht bekanntgegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinen durch dessen ausgewiesenen Vertreter zu allen Verfahren im Ergebnis inhaltsgleich ausgeführten Berufung:

" In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.10.2011, das meinem ausgewiesenen Vertreter am 2.11.2011 zugestellt wurde, binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den UVS des Landes Oberösterreich.

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Ausgehend von den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde die Strafe zu Unrecht verhängt:

 

1.) Zunächst ist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorliegendenfalls unzuständig. Grundsätzlich ist gem. § 27 Abs. 1 VStG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Maßgeblich entscheidend ist allein die Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird die Übertretung einem Unternehmer zur Last gelegt, weil er Anordnungen getroffen oder unterlassen hat, durch die er die Verwaltungsübertretung begangen hat, so ist als Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen die Rechtsordnung zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH v. 17.9.2009 ZI 2007/07/0105; VwGH v. 14.12.2007 Zl.: 2007/02/0277).

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich keineswegs, dass ich die verfahrensgegenständliche Ankündigungstafel selbst aufgestellt hätte. Es wird mir auch nicht zur Last gelegt, dass ich gegen eine persönliche Verpflichtung zur Entfernung dieser Tafel verstoßen hätte. Ich habe im gegenständlichen Verfahren dargelegt, dass mir von vornherein nur eine solche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird, die ich in Folge einer Anordnung oder der Unterlassung von Anordnungen im Rahmen meines Unternehmensbetriebes zu vertreten habe. Als Tatort kann daher lediglich der Sitz meines Unternehmens in X in Betracht kommen. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wäre demnach unzuständig.

 

2.) Die belangte Behörde hat aber auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde davon ausgeht, die inkriminierte Ankündigung sei gerade von mir angebracht worden bzw. deren Beseitigung sei gerade von mir unterlassen worden. In Bezug auf ihre Sachverhaltsannahmen verweist die Behörde in ihrem Bescheid lediglich auf eine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten und dessen Aussagen bei der Anzeigeerstattung. Diesbezügliche konkrete Beweisergebnisse sind aber dem Akt nicht zu entnehmen. Es findet sich eben im Akteninhalt keine Aussage eines Polizeibeamten, zumindest wurde mir im Rahmen der Erledigung meines Gesuches um Aktenübersendung eine solche Aussage nicht zur Verfügung gestellt. Im Akt findet sich lediglich ein Computerausdruck, in welchem ein Name als „anzeigender Beamter" ersichtlich ist. Es gibt aber aus dem Akteninhalt keinen Hinweis darauf, dass etwa der anzeigende Beamte den inkriminierten Sachverhalt selbst wahrgenommen hätte, insbesondere dass etwa von mir die gegenständliche Ankündigung angebracht und deren Beseitigung unterlassen worden wäre.

Aus den aufgezeigten Gründen hätte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen dürfen, den Tatvorwurf ohne weitere Ermittlungen als erwiesen anzunehmen.

 

3.) Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich die verfahrensgegenständliche Ankündigung „seit 1.3.2011...bis heute am angezeigten Tatort" befände und seither nicht entfernt worden sei. Gleichzeitig verweist sie auf ein bereits durchgeführtes Verwaltungsstrafverfahren. Somit wäre ich aber ohnedies wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bereits bestraft worden. Eine mehrfache Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung wäre aber rechtswidrig. Diesbezüglich verweise ich darauf, dass die belangte Behörde bereits ein anderes Straferkenntnis erlassen hat, das meinem ausgewiesenen Vertreter am 14.10.2011 zugestellt wurde. Eine neuerliche Bestrafung wäre daher gesetzwidrig.

 

Ich stelle daher nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

1.)        Eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;

2.) der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis

 

a)   zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen, in eventu

b) aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen,

 

Wels, am 16.11.2011                                                                                                X"

                                     

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in keinem Punkt der betroffenen Straferkenntnisse eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß dem ursprünglichen Antrag in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Die gegenständlichen Verfahren waren aus verfahrensökonomischen Gründen dem bereits am 2.11.2011 vorgelegten und unter VwSen-166453 protokollierten Verfahren bzw. der hierfür bereits anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung einzubeziehen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Der Berufungswerber hat schließlich mit dem Schriftsatz vom 9.12.2011 auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet und sich für die  zwischenzeitig entfernte Werbung verantwortlich erklärt, war sein Erscheinen zur Berufungsverhandlung zur Klärung des Sachverhaltes entbehrlich und entschuldigt. Auch die Behörde erster Instanz blieb entschuldigt der Berufungsverhandlung fern.

Zum Berufungsfall VwSen-166453 ergeht ob deren anders lautenden inhaltlichen Erledigung ein gesonderter Berufungsbescheid.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Bei einer verbotenen Werbung oder Ankündigung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dieses beginnt mit der Anbringung und endet erst mit dem Entfernen der verbotenen Tafel, welche laut den hier vorliegenden Anzeigen in der Zeit 02.09.2011 bis  19.09.2011 angebracht gewesen ist.

Bei Dauerdelikten ist jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Erlassen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom Tatvorwurf umfasst, auch wenn im Spruch nur ein kürzerer Zeitraum vorgeworfen wurde. Erst für die Zeit nach Erlassung des Straferkenntnisses kann - wenn der rechtswidrige Zustand weiterhin aufrecht erhalten wird – dieses Delikt neuerlich verfolgt werden, ohne gegen das Verbot der Doppelbestrafung zu verstoßen. Hier wurden sämtliche angefochtene Straferkenntnisse am 31. Oktober 2011 betreffend der auf Dauer angebrachten Werbeeinrichtung, die lediglich von einem Organ der Straßenaufsicht mehrmals noch im September 2011 wahrgenommen und jeweils der Zeitpunkt der Wahrnehmung als "neuen Tat" generiert und angezeigt wurden, abermals erlassen, obwohl bereits das Straferkenntnis vom  13. Oktober 2011 diese Tatzeiträume abdeckte.

Das damit gegen das Mehrfachbestrafungsverbot verstoßen würde ist evident (vgl. h. Erk. v. 24.2.2011, VwSen-165364/11/Zo/Kr);

 

Durch das Straferkenntnis vom 13.10.2011 im erstinstanzlichen Verfahren, VerkR96-9781-2011-Wf, betreffend die Wahrnehmung vom 2.9.2011 um 10:00 Uhr, ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten bzw. vom Schuldspruch des Straferkenntnisses vom 13.10.2011  - h. Verfahrens VwSen-166453 – mitumfasst zu sehen und so einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses verschlossen (vgl. unter vielen VwGH v. 22.6.2011, 2009/04/0152 mit Hinweis auf VwGH 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80);

Es würde elementaren rechtlichen Grundsätzen zu wider laufen in gleichsam noch so kurzen Zeitabständen ein Dauerdelikt kumulativ zu bestrafen.

Die Straferkenntnisse waren daher zu beheben und die Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin  unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Fortgesetztes Delikt, der rechtswidrige Zustand ist bis zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Straferkenntnisses von der damit ausgesprochenen Strafe erfasst.

 

 

 

 

VwSen-166487/4/Br/Th

VwSen-166488/4/Br/Th

VwSen-166489/4/Br/Th

VwSen-166490/4/Br/Th vom 13. Dezember 2011

 

Erkenntnis

 

StVO §84 Abs2

 

Bei Dauerdelikten ist das gesamte strafbare Verhalten des Täters bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung erfasst und somit abgegolten (vgl VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152 mwN).

 

 

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