Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100972/12/Fra/Ka

Linz, 22.02.1993

VwSen - 100972/12/Fra/Ka Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. H M, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17.11.1992, VerkR-96/2899/1992, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 nach der am 20. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen. Der Berufungswerber wird jedoch wegen seines Verhaltens ermahnt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 17.11.1992, VerkR-96/2899/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil er am 3. Juli 1992 um 17.35 Uhr den Kombi in S auf dem Stadtplatz gegenüber dem Haus Stadtplatz Nr. in einer Fußgängerzone, in der von 6.30 Uhr bis 10.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr eine Ladetätigkeit erlaubt ist, abgestellt hat, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Z1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Beweis wurde erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bringt vor, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben und zwar insoferne, als er eine Kiste Schafkäse und eine Kiste Kirschen dem Fotogeschäft H überbracht hatte. Demgegenüber führt der Meldungsleger aus, daß ihm der Berufungswerber gesagt habe, lediglich fünf Stück Schafkäse diesem Geschäft zu überbringen. Bei der Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Meldungsleger auf genaueres Befragen den Sachverhalt insofern präzisiert, als er angab, daß dieser Schafkäse in einem kleinen Behälter, (Größe: ca. 30 x 15 cm), möglicherweise war es auch ein Tuppergeschirr, weggetragen wurde. In einer Kiste - wie dies der Beschuldigte behauptet - wurde dieser Schafkäse sicherlich nicht weggetragen. An das könne er sich genau erinnern.

I.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat schenkt der Version des Meldungslegers Glauben, denn einerseits machte dieser bei der Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck und andererseits ist zu bedenken, daß er seine Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht hat. Er muß bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Im übrigen hat der Beschuldigte bis zur mündlichen Verhandlung - obwohl auf diesen Umstand in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde - keine seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel namhaft gemacht oder zur Verhandlung mitgebracht. Es wird daher ihm die zur Last gelegte Übertretung als erwiesen angenommen, zumal beim Wegtragen einer derart kleinen Warenmenge von keiner Ladetätigkeit gesprochen werden kann.

I.3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch aufgrund der oben näher dargestellten Umstände zur Auffassung gelangt, daß diesmal noch von einem zwar nicht schuldausschließenden, jedoch geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Nachteilige Folgen - wie beispielsweise Behinderung anderer Fahrzeuglenker, welche eine Ladetätigkeit durchgeführt haben - sind weder evident geworden noch wurden solche Umstände jemals vom Meldungsleger erwähnt. Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen demnach vor. Da der Berufungswerber jedoch wiederum mit ähnlichen Situationen konfrontiert werden kann, hielt der unabhängige Verwaltungssenat den Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich, um ihn von weiteren gleichartigen Handlungen abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum