Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166525/2/Kof/Eg

Linz, 15.12.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F S,
geb.,S ,S, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft S–K–S, S,
S gegen Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31.10.2011, AZ: S-3700/ST/11, wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO,
zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.           

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Angeführt wird nur Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses,

die weiteren Punkte sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

"Sie haben am 12.05.2011 um 15:20 Uhr, in S, O K auf Höhe des Hausausganges Objekt S, Fahrtrichtung E, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x gelenkt, wobei Sie Ihr Fahrzeug so weit am rechten Fahrbahnrand lenkten, dass Sie einer Person über den linken Fuß fuhren und diese Person verletzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 7 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe                   falls diese uneinbringlich ist                                   gemäß

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

100                      33 Stunden                                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  110 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 4. November 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.11.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG iVm
§ 24 VStG) vom 21.11.2011, GZ S-3700/ST/11 der Berufung nicht stattgegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

Diese Berufungsvorentscheidung ist – aufgrund des rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages vom 30.11.2011 – gemäß § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG
außer Kraft getreten.

 

Der Bw führt in der Berufung – völlig zutreffend – folgendes aus:

"Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe seinen Pkw so weit am rechten Fahrbahnrand gelenkt, dass einer Person über den linken Fuß gefahren und diese Person verletzt worden sei.

Hiedurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVO verletzt.

Vorweg ist hiezu nochmals auszuführen, dass die Norm des § 7 Abs. 1 StVO das sogenannte Rechtsfahrgebot normiert, wonach grundsätzlich Fahrzeuge so weit rechts wie möglich zu lenken sind.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kommt sohin nur dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug zu weit links (und eben nicht so weit rechts wie möglich) gelenkt wurde.

Demgemäß kann aber keine Verletzung des § 7 Abs. 1 StVO vorliegen;

unter der Voraussetzung, dass es zu einer Gefährdung und/oder Behinderung eines anderen Straßenbenützers gekommen ist, würde allenfalls eine Verletzung des § 17 Abs.1 StVO (Vorbeifahren) vorliegen.

vgl. VwGH 22.2.2002, 99/02/0311."

 

Der Bw hat somit die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO nicht begangen.

 

Es war daher betreffend Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

o        der Berufung stattzugeben,

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

o        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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