Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166531/2/Sch/Eg

Linz, 15.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2011, Zl. VerkR96-18527-2011-Heme, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2011, VerkR96-18527-2011-Heme, wurde über Herrn R. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 11.3.2011, 23:50 Uhr, in der Gemeinde Lambach, Landesstraße Ortsgebiet, B 1, km 225.400,  sich als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW's maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Heckspoiler und Frontschürze, überdimensionierter Heckspoiler war nicht typengenehmigt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben dargelegt beschränkt sich die Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorerst auf die Wiedergabe des § 103 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 KFG 1967. In Bezug auf den vorgeworfenen Fahrzeugmangel finden sich wörtlich dann folgende Ausführungen:

"Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Heckspoiler und Frontschürze. Überdimensionierter Heckspoiler war nicht typengenehmigt."

 

Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 dient der Vermeidung von Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Aus dem Umstand allein, dass an einem Fahrzeug nachträglich Änderungen vorgenommen wurden, etwa durch die Anbringung einer Frontschürze oder eines Heckspoilers, ist noch nicht zwingend abzuleiten, dass dadurch vom Lenker eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 begangen wurde. Dieser Bestimmung würde dann zuwider gehandelt, wenn Beweisergebnisse vorlägen, wonach diese Änderungen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder auf die Umgebung durch Lärm- oder sonstige Emissionen hätten.

 

Dem vorliegenden Aktenvorgang kann nicht entnommen werden, dass durch die am Fahrzeug angebracht gewesenen bemängelten Ausstattungsteile solche Folgen zu erwarten gewesen wären.

 

Deshalb wäre der Sachverhalt unter die Bestimmung des § 33 Abs. 1 KFG 1967 zu subsumieren gewesen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung ist zudem nicht der Lenker, sondern der Zulassungsbesitzer verantwortlich.

 

Angesichts dieser Erwägungen war der Berufung im Ergebnis Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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