Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166534/2/Kof/Gr

Linz, 16.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B M, geb. x, H, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. November 2011, VerkR96-11015-2011 wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab – bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1.1) bis 1.4) insgesamt:     55 Euro   bzw.     6 Stunden

Zu Punkt 2):                           375 Euro   bzw.   12 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011

zu 2.: § 37 Abs.2 Z.8 lit.a GGBG

§§ 20, 64 Abs.2 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (55 + 375 =) ................................................... 430 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 43 Euro

                                                                                                                            473 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (6 + 12 =) ........ 18 Stunden.

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

Sie haben am 24.08.2011 um 09.45 Uhr in der Gemeinde St. P auf der B 138,
P S bis Strkm. 56,200 in Fahrtrichtung L, die Beförderungseinheit mit
dem Kennzeichen x, beladen mit 4 Flaschen (Gesamtmenge 24 kg) UN 1013 KOHLENDIOXID 2.2, (C/E); wie während einer Lenker-, Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit festgestellt wurde, als Beförderer gemäß § 11 GGBG der Firma x, ....straße Nr., PLZ Ort als Beförderer gefährliche Güter befördert und es unterlassen,
im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht) zu vergewissern,

 

1.) dass das Fahrzeug und die Ladung keine den gemäß § 2 Zif. 1 GGBG in Betracht
kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

1.1)   Es fehlte ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem
Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen
für ein anderes geeignetes Löschmittel). Es wurde lediglich ein 1kg Feuerlöscher mitgeführt.

1.2)   Folgende anwendbare Sondervorschrift für bestimmte Klassen oder Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 wurde nicht beachtet: Die für die Beförderung der UN 1013 geltende Sondervorschrift CV 9, welche besagt, dass die Gefäße in den Fahrzeugen so zu verladen sind, dass sie nicht umkippen oder herunterfallen dürfen, wurde nicht beachtet.

1.3)   Folgende anwendbare Sondervorschrift für bestimmte Klassen oder Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 wurde nicht beachtet: die für die Beförderung der UN 1013 geltende Sondervorschrift CV 10, welche besagt, dass die Gefäße in den Fahrzeugen liegend transportiert werden müssen (1.Satz), wurde nicht beachtet.

1.4)   Folgende anwendbare Sondervorschrift für bestimmte Klassen oder Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 wurde nicht beachtet: Die für die Beförderung der UN 1013 geltende Sondervorschrift CV 36 wurde nicht beachtet. Bei dem nicht belüfteten Fahrzeug fehlte die Kennzeichnung: "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN."

 

2.) dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom
Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen
Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Steile der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des
elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.

2.1) Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Es wurde kein Beförderungspapier mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.1)   § 13 Abs. 1a Zif. 3 und § 15a Abs. 3 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit. b GGBG sowie
         Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR und Absatz 1.4:2.2.1 lit. c ADR

1.2)   § 13 Abs. 1a Zif. 3 und § 15a Abs. 3 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit. b GGBG sowie
         Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR

1.3)   § 13 Abs. 1a Zif. 3 und § 15a Abs. 3 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit. b GGBG sowie
         Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR

1.4)   § 13 Abs 1a Zif. 3 und § 15a Abs. 3 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit. b GGBG sowie
         Abschnitt 7.5.11 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.cADR

2.1) § 13 Abs. 1a Zif. 2 und § 15a Abs. 2 GGBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit. a GGBG sowie
        Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR und Abschnitt 5.4.1 ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe in EURO                 Ersatzfreiheitsstrafe                                   Gemäß §

1.1)       110                                         12 Stunden                        § 37 Abs.2 Zif.8 lit.b GGBG

1.2.)       110                                        12 Stunden                        § 37 Abs.2 Zif.8 lit.b GGBG

1.3)                110                                        12 Stunden                        § 37 Abs.2 Zif.8 lit.b GGBG

1.4)                110                             12 Stunden                      § 37 Abs.2 Zif.8 Iit.b GGBG
2)           750                              15 Stunden                        § 37 Abs. 2 Zif. 8 lit a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 + 11 + 11 + 11 + 75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 1.309 Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Berufung vom 08.12.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Zu Punkt 1.:

Der Beförderer ist nach § 13 Abs.1a Z.3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat.

Die Unterlassung dieser Sichtprüfung bedeutet nur eine einzige Übertretung – egal wie viele Mängel bei der Kontrolle festgestellt wurden!

VwGH  vom 25.03.2009, 2009/03/0031; vom 29.05.2009, 2009/03/0022;

           vom 29.10.2009, 2006/03/0009; vom 27.06.2007, 2005/03/0140;

           vom 03.09.2008, 2005/03/0010; vom 23.09.2009, 2004/03/0164  u.a..

 

Betreffend die Punkte 1.1 bis 1.4. sind somit nicht vier Einzelstrafen,

sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 110 Euro.

 

Zu Punkt 2.:

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 750 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe

eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG zur Verfügung;

(= Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte)

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg. 16633

 

Da der Bw nur 24 kg Gefahrgut transportiert hat, wäre iSd zitierten Judikatur

die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte.

 

Es wird somit § 20 VStG vollinhaltlich angewendet und die Geldstrafe

zu 1.: auf 55 Euro  und  zu 2.:  auf 375 Euro herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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