Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252764/6/Lg/Ba

Linz, 07.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 2. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 2011, Zl. 0047801/2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der (Straf)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafen auf zweimal je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 37 Stunden herabgesetzt. Darüber hinaus wird das Berufungsbegehren abgewiesen.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bzw. zwei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 50 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma X X, X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass er von 2.8.2010 bis 26.10.2010 ausgehend vom Firmenstandort auf der Baustelle "Neubau X" in der X, X, die ungarischen Staatsbürger B A und P J als Trockenbauarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis im Wesent­lichen auf den Strafantrag des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27.10.2010 und die Rechtfertigung des Bw vom 3.12.2010.

 

Da die beiden Ausländer entgegen den ausgestellten Beschäftigungsbewilligun­gen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches länger als eine Woche beschäftigt worden seien und für diesen Geltungsbereich keine arbeitsmarktrechtliche Be­willigung vorgelegen habe, liege eine unerlaubte Ausländerbeschäftigung vor und sei der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Dem Argument, dass der Bw nicht gewusst habe, dass die Beschäftigungsbe­willigungen nur für Oberösterreich gültig seien, sowie dem Versprechen, dass der Bw die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG künftig durch straffere Organisation gewährleisten wolle, hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, dass auf den Beschäftigungsbewilligungen der örtliche Gültigkeitsbe­reich deutlich ersichtlich sei und dass der Bw bereits aufgrund von früheren einschlägigen Beanstandungen die Straffung der Personalorganisation durchführen hätte können. Daher sei auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wurde als strafmildernd gewertet, dass der Bw die Übertretung nicht bestritten habe. Straferschwerend sei der lange Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung trotz wöchentlicher Kontrollen auf der Baustelle. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 Euro.

 

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beginn der Tatzeiträume insofern nicht mit den Beweisergebnissen übereinstimme, als die beiden Ausländer in der ersten Augusthälfte auf einer Baustelle in Oberösterreich im Einsatz gewesen seien; die Rückrechnung von zwei Monaten ergebe einen Tatzeitbeginn am 26.8.2010. Ferner wird gerügt, dass § 6 Abs.2 AuslBG in der Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften fehle. Weiters wird vorgebracht, die Behörde habe es unter­lassen, "frühere einschlägige Beanstandungen" näher zu konkretisieren.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe hätte die Behörde neben dem Tatsachengeständnis auch als straf­mindernd berücksichtigen müssen, dass die beiden Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen seien. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Verwaltungsübertretung lediglich auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen sei. Wäre dem Bw bekannt gewesen, dass er die beiden Arbeitnehmer im Bundesland Salzburg nicht be­schäftigen darf, hätte er selbstverständlich andere Arbeitnehmer dort eingesetzt. Als weiterer Strafmilderungsgrund sei zu werten, dass der Bw unverzüglich nach Kenntniserlangung des Rechtsirrtums die beiden Mitarbeiter sofort von der Baustelle in Salzburg abgezogen habe. Zum Rechtsirrtum sei darauf hinzuweisen, dass der Bw bislang lediglich Aufträge im Bundesland Oberösterreich angenommen habe. Schließlich wird vermerkt, dass der Bw lediglich über ein Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro verfüge und mit erheblichen Nachzahlungs­raten an die X sowie an das Finanzamt konfrontiert sei. Bei der Höhe der verhängten Strafe sei der Fortbestand des Betriebes gefährdet.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält den Strafantrag des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27.10.2010. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw wie folgt: "Wir haben für diese 2 Mitarbeiter (Ungarische) einen Antrag gestellt auf Beschäftigungsbewilligung dann auch eine positive Bescheid bekommen. Wir wussten bisher nicht, (Kontrolle KIAB) das diese nur für gilt. Ich hab nach dem Brief vom Bezirksverwaltungsamt diese 2 Mitarbeiter sofort abgezogen. Es ist passiert, und ich bereue es auch und werde mich in Zukunft noch besser und intensiver einsetzen dass so etwas nicht mehr passiert. Bitte um milde Strafe! Danke!"

 

Ferner liegt dem Akt ein Strafregisterauszug bei, aus dem ersichtlich ist, dass über den Bw mit Bescheid vom 11.3.2010, rechtskräftig am 12.4.2010, eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt wurde.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw, er sei geständig und ersuche um eine milde Strafe. Zur weiteren Begründung verweise er auf das bisherige Vorbringen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Taten sind dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. In subjektiver Hinsicht ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis von Fahrlässigkeit auszu­gehen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zunächst zu berücksichtigen, dass ent­sprechend dem Berufungsvorbringen von einer erheblichen Verkürzung des Tat­zeitraumes (beginnend mit 26.8.2010) und einem erheblich geringeren Netto­einkommen (Euro 2.000 pro Monat, angegebene Zahlungen) auszugehen ist. Wie aus dem erwähnten Strafregisterauszug hervorgeht, ist wegen einer zur Tatzeit rechtskräftigen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Ver­waltungssenates noch nicht getilgten einschlägigen Vorstrafe und somit vom zweiten Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG (2.000 bis 20.000 Euro je illegal beschäftigten Ausländer) auszugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die fahrlässige Überschreitung des örtlichen Geltungsbereiches einer Beschäfti­gungsbewilligung unwertmäßig nicht gänzlich einer Beschäftigung ohne arbeits­marktrechtliche Papiere gleichzuhalten ist. Dazu kommen die Milderungsgründe des geständigen und einsichtigen Verhaltens des Bw sowie die Meldung der Ausländer zur Sozialversicherung. Unter diesen Umständen erscheint es vertret­bar, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden und auszu­schöpfen. Die Taten bleiben jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte; keine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG liegt gegenständlich vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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