Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522995/4/Zo/Gr

Linz, 14.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn M G, V vom 22. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Oktober 2011, Zahl: VerkR21-338-2011 wegen eines Fahrverbotes für Motorfahrräder zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 63 Abs.5 AVG iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, seinen Mopedausweis unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass beim Berufungswerber eine Opiatabhängigkeit und Alkoholmissbrauch vorliege.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen eine mit 22. Oktober 08 datierte Berufung am 24. Oktober 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben. Darin führte er aus, dass er noch eine entsprechende Leberuntersuchung sowie einen Bluttest habe durchführen lassen, um abzuklären, ob die ermittelnden Werte nicht durch eine Erkrankung der Leber verursacht worden seien. Diese Unterlagen würde er nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse vorlegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Verspätung der Berufung. Daraus ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z.1 AVG nicht notwendig ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der in Punkt 1 angeführte Bescheid wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 7. Oktober 2011 beim Postamt V zugestellt. Der Berufungswerber hat seine Berufung am 24. Oktober 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben. Mit Schreiben des UVS vom 8. November 2011 wurde er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, er hat sich jedoch dazu nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zuhalten.

 

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der angefochtene Bescheid war an die Wohnadresse des Berufungswerbers adressiert und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. Oktober 2011 beim Postamt V hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 7. Oktober 2011. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung keine Angaben dahingehend gemacht, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten hätte. Der Bescheid gilt daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, also dem 7. Oktober 2011 als zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, sie endete daher am 21. Oktober 2011. Trotzdem hat der Berufungswerber seine Berufung erst am 24. Oktober 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben. Sie ist daher verspätet, weshalb die Berufung zurückgewiesen werden muss. Eine inhaltliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist nicht mehr möglich.

 

Der Vollständigkeit halber wird daraufhin gewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (aber auch Verkürzung) dem UVS nicht zu steht. Dem Berufungswerber bleibt es unbenommen, bei Vorlage entsprechender fachärztlicher Untersuchungs- ergebnisse, welche seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern belegen, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um die Wiederausfolgung seines Mopedausweises anzusuchen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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