Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100975/3/Fra/Ka

Linz, 02.03.1993

VwSen - 100975/3/Fra/Ka Linz, am 2. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger), über die Berufung des J K, B, K, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 1992, VerkR-96/12444/1992-Hä, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96/12444/1992-Hä, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 21.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Tage) verhängt, weil er am 11. August 1992 um 20.25 Uhr in L von der R kommend auf der M gegenüber dem Haus Nr.9 den PKW, Kennzeichen gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 2.100 S sowie zum Ersatz der Barauslagen für Blutabnahme und Blutalkoholbestimmung sowie Alkomattest gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in Höhe von 2.275,60 S verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich mit der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Er entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien war die Strafe aus folgenden Gründen neu zu bemessen:

a) Die belangte Behörde hat als straferschwerend eine einschlägige Vormerkung gewertet. Diese Vormerkung stammt laut dem im Akt befindlichen Ausdruck betreffend Verwaltungsvorstrafen aus dem Jahre 1987, was zur Folge hat, daß sie gemäß § 55 Abs.1 VStG als getilgt zu gelten hat und gemäß § 55 Abs.2 leg.cit. bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf.

b) Die Erstbehörde hat weiters ausgeführt, "die in Betracht zu ziehende Gefährlichkeit der Verhältnisse infolge der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges" als straferschwerend gewertet zu haben. Damit hat sie gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Dieses besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt das verpönte Verhalten im "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand". Es kann daher dieses Verhalten nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden.

Zusammenfassend ist daher der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen - nicht bestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes von 8.000 S bis 50.000 S nummehr die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt wurde. Die verhängte Strafe befindet sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens und erscheint geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von Begehungen gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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