Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720308/4/Wg/Gru

Linz, 13.12.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, dzt. Justizanstalt X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. August 2011, AZ: 1069459/FRB, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

Odrzuca sie odwołanie jako bezzasadne i utrzymuje się kwestionowaną decyzję w mocy.

 

Podstawa prawna:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 8. August 2011, AZ: 1069459/FRB, gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gem. § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil des LG Linz vom 11. April 2011, Zl. 21 Hv 138/10 t, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB.

 

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. August 2011. Die Bw bringt darin vor:

 

"Ich, X, geb. X, Sta. X, berufe hiermit gegen das über mich verhängte Aufenthaltsverbot und begründe dies wie folgt.

 

Ich habe vor meiner Straftat sechs Jahre unbescholten in Österreich gelebt. Ich bereue mein kriminelles Verhalten sehr. Ich habe das Übel der Haft verspürt, werde mich in Zukunft wohl verhalten und die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährden. In meinem Heimatland X habe ich schlechte Lebensbedingungen, weshalb ich mein weiteres Leben gerne in Österreich verbringen würde.

 

Nach Verbüßung meiner Haftstrafe habe ich Unterkunft und Verpflegung bei einer Verwandten in Österreich. Sobald als möglich werde ich mich um Arbeit bemühen, sodass ich ein geregeltes Einkommen zur Verfügung habe.

 

Ich bitte Sie aus oben genannten Gründen von einem Aufenthaltsverbot abzusehen und mir die Möglichkeit zu geben nach meiner Entlassung weiterhin in Österreich leben zu dürfen."

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Berufungswerberin wurde am X geboren und ist Staatsangehörige von X.

 

Sie gab am 11. März 2011 vor der Bundespolizeidirektion Linz Folgendes zu Protokoll:

 

"Ich lebe seit etwa 6 Jahren in Österreich und war auch immer polizeilich gemeldet, zuletzt in Linz, Wiener Straße 2g.

 

In Österreich bin ich immer einer Beschäftigung nachgegangen. Arbeitslosengeld habe ich nur einmal bezogen.

 

 

 

Am 08.11.2010 wurde ich festgenommen und noch am selben Tag in die JA Linz eingeliefert.

 

Am 04.04.2011 findet meine Hauptverhandlung statt.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die BPD Linz beabsichtigt - sollte ich rechts­kräftig gerichtlich verurteilt werden - gegen mich ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

Dazu gebe ich an, dass mir dies bewusst ist.

 

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an:

 

In Österreich habe ich zurzeit keinen Wohnsitz. Bezüglich meiner letzten Adresse in X, X, X, habe ich eine Freundin ersucht, das Zimmer zu räumen. Ob sie es gemacht hat, weiß ich nicht. Ich habe viele Bekannte in Öster­reich, bei denen ich nach meiner Haftentlassung wohnen könnte. Die Namen und Adressen werde ich über den sozialen Dienst bekannt geben. Verwandte habe ich in Österreich keine. An Barmittel habe ich etwa € 100,00.

 

 

 

Mein Lebensmittelpunkt war in den letzten 6 Jahren in Österreich. Meine Eltern und Schwestern leben in Polen. Ich bin im Besitz meines gültigen Personalausweises. Meinen Reisepass habe ich verloren.

 

Ich habe keine Kinder.

 

Ich bin in Österreich sozial- und krankenversichert."

 

 

Das Landesgericht Linz hat als Schöffengericht mit Urteil vom X, Zl. X, zu Recht erkannt:

 

"X  und X sind schuldig, sie haben

 

 

 

1) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 07.10.2010 in Linz Verfügungsberechtigten der Volksbank-Filiale X, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern, indem

 

 

 

a) X gegen die Bankangestellte X eine schwarze Spielzeugpistole richtete und dabei äußerte: „Geld her, schneller!" sowie in weiterer Folge eine Spielzeugpistole gegen den Bankangestellten X richtete, wodurch die Bankangestellte X zur Ausfolgung eines Geldbetrages in Höhe von € 10.370,— gezwungen wurde und

 

b) X den Tatplan entwickelte, im Fluchtfahrzeug in unmittelbarer Tatortnähe auf X wartete und das Fluchtfahrzeug lenkte;

 

 

 

2) X in der Zeit vom 22.09.2010 bis 25.09.2010 in X ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich eine Kennzeichentafel X der X sich mit dem Vorsatz zugeeignet sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Hiedurch haben X und X zu 1) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB; und X  zu 2) das Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB begangen.

 

X und X, letzterer unter Anwendung des § 28 StGB, werden hiefür jeweils nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB verurteilt:

 

 

 

a)   X zu einer Freiheitsstrafe

 

in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

 

 

 

b)   X zu einer Freiheitsstrafe

 

in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

 

 

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB werden auf diese Freiheitsstrafen die Vorhaftzeiten von 8.11.2011, 11.20 Uhr bis 11.4.2011, 11.20 Uhr bei X und von 8.11.2010, 11.20 bis 11.11.2010, 8.00 Uhr sowie vom 15.11.2010, 12.00 Uhr bis 11.4.2011, 11.20 Uhr bei X angerechnet.

 

 

 

Die Privatbeteiligte X wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

 

 

Gem. § 389 Abs. 1 StPO sind die Angeklagten schuldig, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."

 

 

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts geht u.a. Folgendes hervor:

 

"Die 26-jährige Erstangeklagte X besuchte in Polen acht Klassen Grundschule sowie drei Klassen Berufsschule für die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Im Jahr 2005 kam sie nach Österreich und war zwei Jahre lang als Saisonarbeiterin tätig. Anschließend arbeitete sie überwiegend in diversen Wettbüros des X. Zuletzt ließ sie sich vom 28.7.2010 bis 30.11.2010 für das Wettcasino des X an der Adresse X, X, als Gewerbeinhaberin registrieren, wobei als tatsächlicher Geschäftsinhaber X und als gewerberechtliche Geschäftsführerin X agierten. Ab der Tat vom 7.10.2010 war die Erstangeklagte allerdings überwiegend in Polen aufhältig und bezog kein Einkommen. Sie hat kein Vermögen, keine finanziellen Verpflichtungen und trägt auch keine Sorgepflichten. X ist bislang gerichtlich unbescholten."

 

 

Weiters:

 

"X lernte X etwa im Jahr 2007 kennen. Zunächst arbeitete sie in seinem Wettbüro in X, später in jenem in X. Während der Zeit ihrer Tätigkeit in X ging sie mit dem verheirateten Zweitangeklagten ein intimes Verhältnis ein. Als X in weiterer Folge in  X ein Wettbüro eröffnete, war die Erstangeklagte dort tätig. Zuletzt eröffnete der Zweitangeklagte in der X in Linz ein Wettbüro, wobei das Gewerbe auf den Namen der Erstangeklagten angemeldet wurde. Aufgrund der durch hohe Kredit- und Privatschulden bedingten schlechten finanziellen Situation entwickelte der Zweitangeklagte die Idee, durch einen Banküberfall zu Geld zu gelangen. Ab etwa Anfang September 2010 begann er gezielt, X dahingehend zu manipulieren, dass sie für ihn den von ihm geplanten Raub begehen solle. Zunächst meinte er ihr gegenüber, dass sie für ihn die Volksbank in der X Linz überfallen solle, da er dringend Geld benötigte. Auf subtile Art und Weise setzte er in den darauffolgenden Wochen die in ihn verliebte X psychisch unter Druck, indem er ihr immer wieder vermittelte, dass sie eine Bank überfallen solle, wenn sie ihn wirklich liebe, und indem er sie aufforderte, ihm ihre Liebe (dadurch) unter Beweis zu stellen. Als günstiges Tatobjekt schlug der Zweitangeklagte seiner Geliebten X die beiden Angeklagten bekannte, in der Linzer X (unweit des Wettlokals) gelegene kleine Volksbankfiliale vor. Um ihre Liebe dem Zweitangeklagten gegenüber unter Beweis zu stellen, erklärte die Erstangeklagte sich schließlich bereit, diese Volksbank-Filiale für X zu berauben. Im Vorfeld besprachen die beiden Angeklagten gemeinsam den Ablauf der Tat, wie er am 7.10.2010 schließlich verwirklicht wurde."

 

Bei der Strafbemessung war hinsichtlich der Bw der aus der Unbescholtenheit zu schließende bisherige ordentliche Lebenswandel und das sich freilich nur auf den eigenen Tatbeitrag beziehende Geständnis mildernd zu werden, wobei dem Geständnis jedoch angesichts der falschen Angaben in Bezug auf den Zweitangeklagten, mit denen sie die Wahrheitsfindung erheblich erschwert hat, eine abgeschwächte Wirkung zukommt. Ein besonderer Erschwerungsgrund ist nicht gegeben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Berufungswerberin. Auf Grund der Daten des Zentralen Melderegisters steht fest, dass die Bw mit 22. April 2005 erstmals einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anmeldete.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Die Bw wurde vom Landesgericht Linz am 11. April 2011 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG ist erfüllt. Angriffe auf fremdes Vermögen und Raubüberfälle zu unterbinden, berührt zweifelsohne ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 22. Mai 2007, 2006/21/0004).

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat im bekämpften Bescheid (Seite 3 und 4) Folgendes ausgeführt:

 

"Wie der Urteilsausfertigung zu entnehmen ist, haben Sie im Vorfeld, nämlich am 04.10.2010 die später zu überfallende Volksbank-Filiale aufgesucht, um den Schalterraum auszukundschaften.

 

Am 07.10.2010 haben Sie im Zug des Banküberfalles die Bankangestellten X und X mit einer Spielzeugpistole bedroht, wobei Sie bei der Planung und Tatausführung die Bankangestellten durch gefährliche Drohung, nämlich Vorhalt einer für die Opfer nicht als solche erkennbaren Spielzeugpistole und der Aufforderung 'Geld her, schneller', und damit unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die geeignet sein sollte - und das auch war - den Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, und womit beabsichtigt war, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Bargeld abzunötigen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

 

Das Verbrechen des Raubes gehört wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das Strafrecht kennt. Bei derartigen Delikten ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten.

 

Dabei ist überdies zu beachten, dass der Verlauf eines Raubüberfalles vom Täter oftmals nicht mehr gesteuert werden kann. Dieser Verlauf ergibt sich situationsbedingt. Gleiches ist auch hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Opfern zu sagen (Abwehrreaktionen des Opfers können nicht gesteuert werden). So bleibt es eher dem Zufall und einer großen Portion Glück über, wenn das Opfer eines Raubüberfalles keine Verletzungen davonträgt. ...

 

 

 

Auch wenn Sie bislang gerichtlich unbescholten sind, ist, aus fremdenpolizeilicher Sicht betrachtet, Ihr Verhalten nicht zu akzeptieren.

 

Der Umstand, dass Sie von Ihrem Freund psychisch unter Druck gesetzt wurden und  den Raubüberfall angeblich aus Liebe zu ihm begangen haben, lässt auf einen sehr labilen Charakter Ihrerseits schließen."

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zutreffend daraus den Schluss gezogen, dass das geschilderte kriminelle Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentums- und Gewaltdelikten und der Kriminalität überhaupt. Die Bw wollte lt dem Urteil des LG mit der Straftat ihre Liebe unter Beweis stellen. Insb. der Umstand, dass sie sich – aus einem derart unberechenbaren Motiv -  zu einem Raub hinreißen ließ, lässt befürchten, dass sie nach der Entlassung aus der Haft weitere Eigentums- und Gewaltverbrechen begehen wird.

 

Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 FPG sind eindeutig erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Die Berufungswerberin lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich. Sie hat keine Kinder. Sie ist hier einer Beschäftigung nachgegangen. Sie hat in Österreich einen Bekanntenkreis. Bei der Einvernahme am 11. März 2011 gab sie an, keine Verwandten in Österreich zu haben. In der Berufung führt sie aus, sie könnte nach Verbüßung der Haftstrafe bei einer – namentlich nicht genannten - Verwandten in Österreich Unterkunft nehmen. Im Ergebnis stellt das Aufenthaltsverbot daher zweifelsohne einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bw dar.

 

Sie besuchte in Polen 8 Klassen Grundschule sowie 3 Klassen Berufsschule für die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Ihre Eltern und ihre Schwestern leben in Polen. Es besteht daher zweifelsohne eine starke Bindung zum Herkunftsstaat.

 

Das öffentliche Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK an der Verhinderung von Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse der Berufungswerberin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie hat im öffentlichen Interesse die Aufgabe ihrer Niederlassung im Bundesgebiet sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinzunehmen.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Verhinderung von weiteren Straftaten dringend geboten. Es ist das Wohlverhalten während eines 7-jährigen Aufenthaltsverbotes abzuwarten, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Die belangte Behörde hat die Dauer des Aufenthaltsverbotes somit korrekt bemessen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalteingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Pouczenie o środkach prawnych:

Przeciwko tej decyzji nie jest dopuszczalny żaden zwyczajny środek odwoławczy.

 

Wskazówka

Na niniejszą decyzję można  w ciągu 6 tygodni od chwili jej doręczenia złożyć zażalenie do Verfassungsgerichtshof (austr. Trybunał Konstytucyjny) i/lub do Verwaltungsgerichtshof (austr. Naczelny Sąd Administracyjny); pomijając wyjątki ustawowe, musi ono być złożone przez uprawomocnioną/go adwokatkę/ta. Każde z tych zażaleń podlega opłacie w wysokości 220 €.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde wurden als verspätet zurückgewiesen.

VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0179, 0180-3 

 

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