Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166300/4/Bi/Kr

Linz, 19.12.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 31. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 19. Juli 2011, VerkR96-4266-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 2) der Mangel insofern konkretisiert wird, als das Zündschloss defekt war und sich das Fahrzeug daher nicht abstellen ließ.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 20 Euro, 2) und 3) je 10 Euro, gesamt 40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 100 Euro (20 Stunden EFS) und 2) und 3) je 50 Euro (je 10 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Lkw, Iveco, mit dem behördlichen Kurzzeitkennzeichen X (D) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Lkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 12. März 2011 um 10.23 Uhr in Oberösterreich, Bezirk Grieskirchen, Gemeinde Kematen/Innbach, Innkreisautobahn A8 bei km 24.900, Fahrtrichtung Knoten Wels, von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1) beim Lkw die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei festgestellt worden, dass die Feststellbremse der zweiten Achse wirkungslos gewesen sei.

2) dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzung ander­er Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die komplette Kraftübertragungseinheit schwere technische Mängel aufgewiesen habe.

3) dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzung ander­er Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass der Motor starken Ölverlust aufgewiesen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 20 Euro auferlegt und ihm außerdem 3,20 Euro als Barauslagenersatz für 8 Kopien, a 0,40 Euro, vor­­ge­schrieben.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 10. März 2011 bei der Zulassungsstelle Nürnberg das Kurzzeitkennzeichen X mit offener Zulassung für Pkw und Lkw bekommen, wobei der Fahrzeugschein nicht ausge­füllt worden sei.  Er sei nur Kennzeichen-Geber gewesen; Kennzeichen-Nehmer und -Halter sei Herr X gewesen. Welches Auto, Pkw oder Lkw dieser dann später gekauft habe, wisse er nicht. Erst nach dem Kauf des Fahrzeuges müsse dieser den Fahrzeugschein selbst richtig ausfüllen und er müsse vor der Abfahrt das Auto mit dem Verkäufer überprüfen. Wenn dieses nicht in Ordnung gewesen sei, hätte er eine Hauptuntersuchung machen müssen; darauf habe er ihn selbst hingewiesen, was Herr X mit seiner Unterschrift beim Erhalt des Kurzkenn­zeichens bestätigt habe. Er habe von ähnlichen Fällen in Linz und Wien erfahren, bei denen die gesamten Kosten der Kennzeichennehmer trage, den dieser sei auch Fahrzeughalter und er habe den Kaufvertrag. Daher möge die Behörde Herrn X alle "Kosten schicken nach Rumänien, weil er der Schuldige" sei. Er selbst sei Rentner und zu 100 % behindert wegen einer Nierentransplantation. Er könne keine 223,20 Euro bezahlen, da er nur 350 Euro im Monat zum Leben habe.

Der Berufung beigelegt war ein als Hinweis bei Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens zu verstehendes Merkblatt mit Datum 10.3.2011 und unleserlicher Unterschrift und den Daten des Lenkers. Daraus geht auch hervor, dass das Kurzzeitkenn­zeichen bis 14.3.2011 gültig war, dass dieses nur für die Überführungs-Probe­fahrten innerhalb Deutsch­land versichert sei und dass er sich verpflichte, wenn er ins Ausland fahre, die Versicherung des neuen Landes an der Grenze zu kaufen. Für ev. Verkehrsdelikte hafte er selbst. Weiters war dem beigelegt eine Kopie des Führerscheins und das Fahrzeugscheins.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene und von X gelenkte Lkw Iveco, KurzzeitKZ X, am 12.3.2011 auf der A8 angehalten und einer technischen Verkehrskontrolle durch den kfz-technischen Amtssachverständigen X unterzogen wurde. Bei der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 wurde festgestellt, dass die Feststellbremse der 2. Achse völlig wirkungslos war – diesbezüglich wurde Gefahr im Verzug  bestätigt, die Kraftübertragungseinheit schwere Mängel aufwies - das Zündschloss war defekt, wodurch sich das Fahrzeug nicht abstellen ließ, und der Motor starken Ölverlust aufwies – ebenfalls als schwerer Mangel bestätigt. Der Amtssachverständige hat außerdem betont, dass alle drei Mängel für den Lenker erkennbar, dh augenscheinlich auffällig waren.

 


Der Bw hat sich schon im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz damit verantwortet, das Kurzzeitkennzeichen sei an X zwecks Überführung seines Autos ausgegeben worden. Dieser sei für alle Verkehrsdelikte verantwortlich.

Nach entsprechender Rechtsbelehrung durch die Erstinstanz erklärte sich der Bw beim Telefonat am 11. Mai 2011 mit dem Mitarbeiter der Erstinstanz schließlich bereit, den Betrag auszuleihen und zu bezahlen, worauf sein Bruder bei der Erstinstanz anrief und sich erkundigte, ob der Bw schon bezahlt habe – bezahlt wurde nichts, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vor­schriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 6 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mindestens zwei Brems­anlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsan­lagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebs­üblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körper­liche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvor­richtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Der Bw hat nicht bestritten, dass der beanstandete Lkw die angeführten Mängel aufwies. Er hat lediglich die Verantwortung dafür auf den Lenker abgeschoben.

Aus dem Fahrzeugschein geht hervor, dass das Kurzzeitkennzeichen X  für das "umseitig beschriebene Fahrzeug" dem Bw "zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt wurde. Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist  – eine solche Beschreibung des Fahrzeuges geht aber daraus nicht hervor, weil der Fahrzeugschein nicht ausgefüllt war.

 

Außerdem handelt es sich bei technischen Mängeln eines Kraftfahrzeuges nicht um ein Verkehrsdelikt, sondern für technische Mängel, die den ordnungsge­mäßen Betrieb eines Kraftfahrzeuges betreffen, ist jedenfalls der Halter verantwortlich (siehe auch § 31 StVZO), sodass auch von einem Übergang der Verantwortung auf den jeweiligen Lenker im Sinne der Haltereigenschaft während der Geltungs­dauer des Kurzzeitkennzeichens keine Rede sein kann. Das Kurzzeitkennzeichen wurde am 10. März 2011 dem Bw zugeteilt und erlosch am 14. März 2011; die Verkehrskontrolle fand am 12. März 2011 auf österreichi­schem Bundesgebiet statt.    

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, dass das am 12. März 2011 in Österreich verwendete und schwere technische Mängel aufweisende Kraftfahrzeug aus dem Bestand der "X – Inhaber X", ein Transportunternehmen mit der Adresse des Bw, ausgeschieden ist und vom angehaltenen Lenker nach Rumänien über­führt wurde. Ob der Lenker später den Lkw gekauft hat, ist insofern irrelevant, als es sich um eine bloße Über­führung handelte, daher auch die Verwendung eines (automatisch die Gültigkeit verlieren­den und daher wie das Fahrzeug einfach zu entsorgenden) Kurzzeit­kenn­­zeichens zum Zweck der Risikominimierung des Halters.

Da aber das Kurzzeitkennzeichen dem Bw zugeteilt war und der Fahrzeugschein auch nicht ausgefüllt war, sodass zwar das Kennzeichen am angehaltenen Fahrzeug montiert, aber ein Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Kurzzeit­kennzeichen nicht dokumentiert war, bleibt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im ggst Fall die Verantwortung beim Bw.

Dieser hätte – neben dem Lenker – dafür zu sorgen gehabt, dass das augen­scheinlich schwerste technische Mängel aufweisende Kraftfahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG auf österreichischen Straßen verwendet wird.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände – mit der Maßgabe, dass der Spruch hinsichtlich der konkreten Umschreibung des Mangels im Punkt 2) gemäß § 44a VStG ergänzt wurde, wobei dem Bw das technische Gutachten über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist mit dem Schreiben der Erstinstanz vom 31. März 2011 zur Kenntnis gelangt ist – verwirklicht und sein Verhalten jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ("Wenn eine Verwaltungs­vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.") nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG nicht vorliegen – dem ist nichts zu entgegnen, weil § 134 Abs.1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht, die gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden könnte, und § 21 VStG geringfügiges Verschulden voraussetzt, das beim Bw nicht erkennbar ist; eher ist beim offensichtlich auffällig schlechten technischen Fahrzeugzustand Vorsatz anzunehmen. Nichtsdestotrotz ist der Bw unbescholten, was als Milderungsgrund zu werten ist; dem steht aber das Vorliegen von drei schweren Mängeln, davon sogar einer mit Gefahr im Verzug, gegenüber, sohin die Häufung der Übertretungen.

Die Mitteilung des Bw, er sei Rentner mit 350 Euro Monatseinkommen, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht überprüfbar, weil sich nicht einmal sein Geburtsdatum aus dem Verfahrens­akt ersehen lässt. Dass für derartige Unternehmensentscheidungen die günstigste Person ausgewählt wird, ist nahe­liegend.

Trotzdem kann sich der Bw bei Begehung der Übertretungen nicht auf eventuell schlechte finanzielle Verhältnisse berufen. Die von der Erstinstanz unter Bedacht­nahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von derartigen die Verkehrssicherheit nachhaltig schädigenden Manipulationen abhalten.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeachtlich. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen. Ansonsten ist die Vollstreckung im Rechtshilfeweg möglich.

Die Barauslagen betreffen die übermittelten Kopien im Schreiben der Erstinstanz vom 31. März 2011.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

deutsches Kurzzeitkennzeichen + Fahrzeugmängel -> bestätigt

 

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