Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222523/6/Kl/Pe

Linz, 07.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte OG, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. August 2011, GZ. 44964/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. August 2011, GZ. 44964/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368, 81b, 81c und 77a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH in der Zeit von 2.10.2009 bis 11.10.2010 zu verantworten hat, dass die x GmbH, welche im Standort x, x, eine in der Anlage 3 zur GewO angeführte Betriebsanlage (IPPC-Betriebsanlage) betreibt, entgegen der in § 81b GewO normierten Verpflichtung, wonach der Betriebsanlageninhaber unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln hat, in der Zeit von 31.10.2007 (§ 81c, letzter Satz GewO) bis 11.10.2010 dem Magistrat Linz nicht mitgeteilt hat, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die im § 77a GewO für diese Betriebsanlagen normierten Anforderungen zu erfüllen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis erster Instanz an einem Begründungsmangel leide. Weiters wurde ins Treffen geführt, dass gegen den Bescheid des Magistrates Linz zu GZ. 001216/2010 ABA N 501/N107002, vom 28.5.2010, mit welchem Maßnahmen vorgeschrieben wurden, Berufung beim Verwaltungssenat erhoben wurde, welche zur Aufhebung mit Erkenntnis vom 27.10.2010, VwSen-531061, führte. Auch der Bescheid des Magistrates Linz vom 2.8.2011, mit welchem schlussendlich nur mehr eine Maßnahme vorgeschrieben wurde, wurde mit Berufung bekämpft und ist diese Berufung noch anhängig. Es wurde weiters ausgeführt, dass bereits mit 29.1.2008 der x GmbH zur Überprüfung des Standes der Technik gemäß der IPPC-Richtlinie vom Unternehmen beauftragt wurde und dieses Gutachten vom 15.12.2010 der Gewerbebehörde vorgelegt wurde. Der Beschuldigte sei erst mit 2.10.2009 zum Geschäftsführer bestellt worden und könne ihm daher kein subjektiver Schuldvorwurf gemacht werden, zumal diese Beauftragung vor seiner Bestellung erfolgte. Weiters seien die rechtlichen Bestimmungen des § 81b Abs.1 unklar, so z.B. ab wann die 10-jährige Frist zu laufen beginnt. Weil auf die gegenständliche Betriebsanlage § 81c GewO Anwendung findet, würde die 10-jährige Frist zur Selbstüberprüfung erst mit 31.10.2007 zu laufen beginnen und daher erstmals am 31.10.2017 ablaufen. Darüber hinaus sei die Betriebsanlage bereits durch die Gewerbebehörde im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik gemäß § 77a GewO überprüft worden und insgesamt 13 Maßnahmen mit  Bescheid vorgeschrieben worden. Es erübrige sich daher eine weitergehende Darstellung. Allfällige Verpflichtungen nach § 81b Abs.1 GewO seien damit konsumiert. Darüber hinaus sei ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend zu machen, weil die Behörde den Anträgen auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines sowie auf Einholung eines Amtssachverständigengutachten nicht nachgekommen sei.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat aufgrund des ausdrücklichen Antrages eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 19.10.2011 durchgeführt, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Der Akt VwSen-531191 gilt als verlesen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde noch darauf hingewiesen, dass der Bw ab dem ersten Tag seiner Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer verfolgt und bestraft wurde. Dies sei unzulässig, da der Bw persönlich nicht in der Lage war, eine Überprüfung nach der IPPC-Richtlinie durchzuführen, und daher eine Überprüfung in Auftrag geben musste. Es treffe ihn daher am ersten Tag kein Verschulden, sondern müsste ihm zumindest eine angemessene Frist zur Erstellung eines allfälligen Prüfberichtes zugebilligt werden.

 

4.1. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen steht als erwiesen fest, dass die Betriebsanlage der x GmbH im Standort x, x, eine Anlage gemäß der Anlage 3 zur GewO (IPPC-Betriebsanlage) ist. Der Bw ist seit 2.10.2009 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Mit Schreiben vom 2.4.2004 hat die belangte Behörde u.a. auch die Firma x in Linz auf den Termin 31.10.2007 im Hinblick auf die Anforderungen des § 77a GewO bzw. Maßnahmen hingewiesen. Eine Meldung durch das genannte Unternehmen an die belangte Behörde ist bis 11.10.2010 nicht erfolgt, sodass mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.10.2010 das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw eingeleitet wurde.

Mit Bescheid es Magistrates Linz vom 28.5.2010, GZ. 0001216/2010 ABA N 501/N107002, wurden hinsichtlich der gegenständlichen IPPC-Betriebsanlage 13 Maßnahmen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde mit Berufung bekämpft und mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27.10.2010 aufgehoben. Mit neuerlichem Bescheid des Magistrates Linz vom 2.8.2011 wurde nunmehr eine Maßnahme hinsichtlich Anforderung nach § 77a GewO vorgeschrieben, welche mit Berufung vom 31.8.2011 bekämpft wurde. Das Berufungsverfahren ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu VwSen-531191 anhängig.

Weiters steht fest, dass mit 29.1.2008 an die x GmbH der Auftrag zur Überprüfung des Standes der Technik gemäß IPPC-Richtlinie bis Ende 2010 erteilt wurde.

 

4.2. Dies ist aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ist im Genehmigungsbescheid über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1.  alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs.3), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

2.  ...

3.  die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4.  die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs.2) zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wieder herzustellen.

 

Gemäß § 81c GewO 1994 müssen bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31.10.2007 entsprechen. Als bestehend gilt ... § 81b Abs.1 und Abs.3 gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 81b Abs.1 GewO 1994 hat der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage jeweils innerhalb einer Frist von 10 Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs.2 Z1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Betriebsanlage eine IPPC-Betriebsanlage ist und daher diese Anlage den Anforderungen hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen gemäß § 77a GewO zu entsprechen hat. Dies hat gemäß § 81c GewO erstmals bis 31.10.2007 zu erfolgen. Auf diesen Umstand und diesen Termin wurde die x GmbH auch von der belangten Behörde schriftlich in Kenntnis gesetzt. Da gemäß § 81c letzter Satz GewO 1994 auch § 81b Abs.1 GewO sinngemäß gilt, sind daher gemäß § 81b Abs.1 Satz 2 GewO 1994 Pflichten gegenüber der belangten Behörde wahrzunehmen, nämlich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Dabei handelt es sich um eine Bringschuld des Betriebsanlageninhabers. Diese Übermittlung hat er von sich aus, also ohne Aufforderung, erstmals bis zum 31.10.2007 zu erbringen.

Im Verfahren erwiesen und durch den Bw nicht bestritten ist, dass bis zum 31.10.2007 und auch in weiterer Folge bis zum 11.10.2010 die eben beschriebene Übermittlung an die Behörde nicht erfolgt ist. Der Bw ist seit 2.10.2009 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Er hat daher ab diesem Zeitpunkt der Bestellung bis zum 11.10.2010 die Tat als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten. Es ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn hingegen der Bw vermeint, dass sich der Stand der Technik in der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geändert hätte und daher keine Anpassungsmaßnahmen getroffen wurden, und er deshalb keine Pflicht zur Übermittlung hätte, so ist er damit nicht im Recht. Vielmehr ist § 81b Abs.1 Satz 2 GewO 1994 in Zusammenhang mit § 81c GewO so zu lesen, dass jedenfalls eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik zu erfolgen hat und der Behörde zu übermitteln ist, sowie auch eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen. Hat sich der Stand der Technik nicht geändert bzw. hat keine Entwicklung stattgefunden und sind keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich und daher auch nicht getroffen worden, so hat auch eine diesbezügliche Meldung an die Behörde zu erfolgen. Es hätte daher der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer eine entsprechende Meldung bei der belangten Behörde einreichen müssen. Im gegenständlichen Fall eben allenfalls, dass keine Anpassungsmaßnahmen getroffen wurden.

Die Erforderlichkeit dieser Meldung ist auch aus dem § 81b Abs.1 Satz 4 GewO 1994 ersichtlich, wonach die Behörde Verpflichtungen zum Einschreiten treffen, wenn der Betriebsanlageninhaber nicht ausreichend die oben beschriebenen Maßnahmen getroffen hat. Dieser Pflicht kann die Behörde zweifelsohne nur dann nachkommen, wenn ihr zunächst eine entsprechende Darstellung gemäß § 81b Abs.1 Satz 2 GewO 1994 übermittelt wurde. Entgegen der Auffassung des Bw besteht nämlich nicht eine generelle Pflicht der Behörde zur Überprüfung der Anlage, sondern trifft diese Überprüfungspflicht nach dem Gesetzeswortlaut den Betriebsanlageninhaber, und hat die belangte Behörde im Anschluss in einer sozusagen Oberaufsicht diese Darstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechend zu reagieren.

Weiters kann dem Vorbringen des Bw, dass die Verpflichtung erst mit 31.10.2017 anfalle, nicht Rechnung getragen werden, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81c GewO 1994 erstmalig die Frist bis 31.10.2007 festgesetzt ist. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte daher eine Meldung erfolgen müssen. Weder bis zum 31.10.2007 noch in weiterer Folge bis zum 11.10.2010 (Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens) wurde eine entsprechende Meldung gemacht. Entgegen dem weiteren Vorbringen ist auch nach der erstmaligen Verpflichtung zur Meldung bis 31.10.2007 durch den Verweis in § 81c letzter Satz GewO 1994 eine regelmäßige Überprüfung innerhalb jeweils von 10 Jahren durch den Betriebsanlageninhaber durchzuführen und sind bei Feststellung der Änderung des Standes der Technik die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen und zu melden. Bei der regelmäßigen (10-jährigen) Überprüfung durch den Betriebsinhaber sind allerdings gegebenenfalls die „erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen“ zu treffen. Auch diesfalls trifft den Betriebsanlageninhaber die Pflicht sowohl die Entwicklung des Standes der Technik als auch die getroffenen Anpassungsmaßnahmen darzustellen und beide Darstellungen der Behörde zu übermitteln. Um diese weiterführende regelmäßige Überprüfung handelt es sich aber im gegenständlichen Fall nicht, zumal entgegen der gesetzlichen Bestimmung der Bw schon die erstmalige Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung und der Maßnahmen nicht vorgenommen hat.

 

5.3. Es liegt auch Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Weder das Vorbringen des Bw, dass bereits mit 29.1.2008 ein Auftrag an die x GmbH ergangen sei noch dass der Bw erst seit 2.10.2009 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt sei und daher nicht am ersten Tag strafbar sei, kann eine Entlastung des Bw bewirken. Vielmehr ist dem Bw vorzuhalten, dass er die nötige Kenntnis der gewerberechtlichen Vorschriften bei Übernahme der Geschäftsführung haben sollte bzw. sich bei Unkenntnis entsprechende Kenntnis verschaffen müsste. Dies hat in geeigneter Weise bei einer zuständigen Behörde zu erfolgen. Es wäre daher am Bw gelegen, sich entsprechende rechtliche Informationen bei der zuständigen Gewerbebehörde bei Antritt seiner Geschäftsführertätigkeit einzuholen. Dass er solche Schritte unternommen hätte, bringt der Bw nicht vor. Darüber hinaus ist ihm aber entgegenzuhalten, dass mit Bestellung und Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine Verantwortlichkeit beginnt. Eine sogenannte „Einarbeitungszeit“ ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch nach dem VStG, nicht vorgesehen. Weiters ist die Bestellung des x allein nicht geeignet, den Bw zu entlasten. Vielmehr hätte er auch entsprechende Nachforschungen anstellen müssen und auch entsprechend der gesetzlichen Bestimmung, dass eine Überprüfung bereits bis 31.10.2007 stattzufinden gehabt hätte, entsprechende Veranlassungen treffen müssen. Es ist daher jedenfalls vom Verschulden, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Bw strafmildernd gewertet und keine straferschwerenden Umstände zugrunde gelegt. Es wurden die persönlichen Verhältnisse mangels Angaben durch den Bw geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten. Dem hat der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren etwas entgegengesetzt. Er hat auch keine weiteren Umstände vorgebracht und nachgewiesen, die für die Strafbemessung relevant wären. Es konnte daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Da die verhängte Geldstrafe in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens gelegen ist und tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst ist, konnte die Geldstrafe bestätigt werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe konnte bestätigt werden.

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe nach § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

Beschlagwortung: IPPC-Anlage, Meldepflicht, Bringschuld des Inhabers, Fristberechnung

 

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