Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100978/6/Weg/Ri

Linz, 24.01.1994

VwSen-100978/6/Weg/Ri Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Harald P vom 25. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 1992, Cst.16.163/91-Hu, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 31 Abs.1, § 45 Abs.1 Z3 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 25. Oktober 1991 um 17.28 Uhr in E, bei km 198.550 in Richtung Salzburg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 181 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die im Wege der Abtretung gemäß § 29a VStG zuständig gemachte Bundespolizeidirektion Linz hat zuerst den Lenker ausgeforscht. Dabei handelt es sich um den nunmehrigen Berufungswerber, der als Adresse R, angab. Die im Akt einliegende Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 9. April 1992 hat die Bundespolizeidirektion Linz nicht abgesendet. Aus einem Aktenvermerk auf dieser Ladung ist ersichtlich, daß der Beschuldigte nunmehr unter einer Wiener Adresse erreichbar ist. Das Rechtshilfeersuchen der Bundespolizeidirektion Linz an die Bundespolizeidirektion Wien ist mit 27. April 1992 datiert und ist am 6. Mai 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Übertretungen nach der StVO 1960 6 Monate.

Wie oben dargestellt, erfolgte die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG am 27. April 1992, während die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat am 25. Oktober 1991 begangen wurde.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Nachdem ein derartiger Umstand vorliegt, war - ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu müssen - spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich war, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz aufzuheben ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider