Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281356/8/Kl/Pe

Linz, 07.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2011, Ge96-4123-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.11.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG „§ 10 Abs.1 Einleitung BauKG“ zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2011, Ge96-4123-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 10 Abs.1 Z4 und 5 Abs.2 Z1 BauKG verhängt, weil er als Baustellenkoordinator nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des BauKG eingehalten werden. Anlässlich einer am 18.5.2010 durch den Arbeitsinspektor x durchgeführten Baustellenüberprüfung auf der Baustelle x, x, wurde festgestellt, dass mehrere Arbeitnehmer der x GmbH, x, x, mit der Herstellung des Flachdaches beschäftigt waren, wobei das im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan angegebene Fangnetz und die Schutzgerüste nicht vorhanden waren. Eine Kontrolle durch den Bw als Baustellenkoordinator, inwieweit die Arbeitgeber den SiGe-Plan anwenden, hat nicht stattgefunden bzw. wurde bei einer Baustellenbegehung am 16.5.2010 durch den Bw dieser Mangel nicht festgestellt, obwohl der Baustellenkoordinator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber den SiGe-Plan anwenden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 16.5.2011 um 14.00 Uhr keine Sicherheitsmängel festgestellt und an diesem Tag keine Dacharbeiten durchgeführt worden seien. Die Firma x GmbH habe ersucht, bei den Verlegearbeiten der Dachfertigteile (großformatige Metalldachelemente) Abänderungen zum SiGe-Plan zu gestatten, nämlich durch Anseilen und Sicherheitsgeschirr. Es sei daher punktuell für die Verlegearbeiten der Metalldachelemente möglich gewesen, den SiGe-Plan abzuändern. Während dieser Bauphase seien keine weiteren Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Nach Verlegung der Metalldachelemente sei die Firma x GmbH angewiesen worden, die entsprechenden Dachschutzblenden herzustellen. Beim Baustellenbesuch am 19.5.2011, 14.00 Uhr sei auf dem Dach nicht gearbeitet worden und haben daher keine Sicherheitsmängel festgestellt werden können. Bei Durchführung der weiteren Arbeiten seien Dachschutzblenden auf dem Dach vorhanden gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw sowie das zuständige Arbeitsinspektorat haben teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge AI x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw für die Baustelle x, x, zum Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt war, und den SiGe-Plan erstellt hat. In diesem ist in der Rubrik 3J die Schutzmaßnahme „Fangnetz, Abdeckung, Schutzgerüste“ für die Kalenderwoche 44 im Jahr 2010 bis Kalenderwoche 17 im Jahr 2011 für die Gewerke Baufirma, Dachdecker, Elektroinstallation, Heizung/Lüftung/Sanitär und für den Stahlbau ausgewiesen. Ein dazu geänderter SiGe-Plan liegt nicht vor und es liegen auch keine sonstigen Unterlagen wie z.B. Besprechungsprotokolle bzw. Baustellenprotokolle hinsichtlich einer Änderung des SiGe-Plans in diesem Punkt vor.

Am 18.5.2011 wurde anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat x auf der Baustelle festgestellt, dass mehrere Arbeitnehmer, nämlich mindestens fünf Arbeitnehmer der Firma x GmbH, x, mit der Verlegung von Metalldachelementen zur Herstellung des Flachdaches beschäftigt waren, und keine technischen Schutzeinrichtungen wie Fangnetz oder Schutzgerüst vorhanden waren. Die Arbeitnehmer waren auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung, nämlich Sicherheitsseil und -gurt, angeseilt. Es bestand Absturzgefahr sowohl nach außen als auch nach innen, die Absturzhöhe betrug zwischen 8 m und 5,5 m. Bei den zu verlegenden Dachelementen waren auch keine Umwehrungen bzw. Geländer angebracht. Der vor Ort angetroffene Vorarbeiter der Firma x gab dem Arbeitsinspektor über Befragen an, dass er nicht wisse, warum kein Netz gespannt sei und er dies nicht entscheide. Er hat sich auch nicht dahingehend geäußert, dass die Firma x eine Abänderung des SiGe-Plans dahingehend erwirkte, dass eine persönliche Schutzausrüstung zu verwenden sei. Über Aufforderung des Arbeitsinspektors wurde dann die persönliche Schutzausrüstung von den Arbeitnehmern aus dem Firmenbus geholt und im Anschluss auch verwendet. Es wurde aber auch zu erkennen gegeben, dass bei einer solch großen Fläche lieber mit einem Fangnetz gearbeitet werde.

Da bereits Aufmauerungen stattgefunden haben, wäre eine Schutzgerüst auch für die Aufmauerungsarbeiten erforderlich gewesen, weil eine Höhe über 5 m erreicht wurde. Dieses Schutzgerüst hätte auch zur Außenabsicherung verwendet werden können. Zur Absturzsicherung nach innen hätte ein Fangnetz dienen können. Bereits im SiGe-Plan ist für die Bauarbeiten ein Schutzgerüst vorgesehen.

Das Kontrollorgan hat sich auch die Besprechungsprotokolle über die Baustellenbegehungen vorlegen lassen und ist diesen, insbesondere jenem vom 16.5.2011, keine Änderung des SiGe-Plans zu entnehmen. Auch ist daraus nicht ersichtlich, dass ein Schutzgerüst fehlt. Auch geht aus den Protokollen nicht hervor, dass bereits zu Vorarbeiten ein Schutzgerüst notwendig ist.

Eine von der Firma x unterfertigte Baustellenordnung enthält nur allgemeine Anweisungen zur Baustelle, wie das Verwenden von Helmen, Schuhen usw., aber keine Abänderung des SiGe-Plans. Auch ein sonstiger Vertrag, der eine Abänderung des SiGe-Plans bzw. konkrete Punkte über Sicherungsmaßnahmen enthält, wurde dem Arbeitsinspektorat nicht vorgelegt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das der Anzeige beigeschlossene Foto bzw. die beigeschlossenen Unterlagen sowie auf die Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. An der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Aussagen bestehen keine Zweifel. Es können daher die Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch ist aus dem Foto eindeutig ersichtlich, dass weder technische noch persönliche Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Nachweise hinsichtlich der Abänderung des SiGe-Plans wurden hingegen nicht vorgelegt.

Eine Einvernahme des Bauleiters der Firma x, Herrn x, war insofern nicht erforderlich, als auch die vom Bw vorgebrachte persönliche Schutzausrüstung von den Arbeitnehmern der Firma x zum Kontrollzeitpunkt nicht verwendet wurde. Auch ist dem entgegenzuhalten, dass schriftliche Aufzeichnungen über die Änderung des SiGe-Plans nicht vorliegen und auch nicht allen betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und auf der Baustelle tätigen Selbständigen zugänglich gemacht wurden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 42/2007, hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt.

 

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes war für die Dacharbeiten im vorhandenen SiGe-Plan als Schutzmaßnahme ein Schutzgerüst und Fangnetze vorgesehen. Diese Schutzmaßnahmen waren auch noch für vier weitere Gewerke vorgesehen. Zum Kontrollzeitpunkt am 18.5.2011 waren keine kollektiven Schutzmaßnahmen, also weder ein Schutzgerüst noch ein Fangnetz vorhanden, und es waren die mit Dacharbeiten beschäftigten Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung angeseilt. Es wurde daher der SiGe-Plan von der Firma x GmbH nicht angewendet. Bei einer Baustellenkontrolle am 16.5.2011 durch den Bw als Baustellenkoordinator wurden keine Mängel festgestellt. So wurde auch nicht erwähnt, dass ein Schutzgerüst bzw. ein Fangnetz fehlt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Wenn sich hingegen der Bw auf eine Änderung des SiGe-Plans durch Absprache mit der Firma x GmbH beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 7 Abs.5 BauKG der SiGe-Plan bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen ist. Auch sind Änderungen des SiGe-Plans aufgrund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters im Plan festzuhalten. Der Bw wurde auch als Projektleiter bestellt. Es hätte daher eine Änderung im SiGe-Plan erfolgen müssen. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 7 Abs.7 BauKG den betroffenen Arbeitgebern, deren Präventivfachkräften und Arbeitnehmern sowie den auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum SiGe-Plan zu geben ist. Im konkreten Verfahren kam nicht hervor, dass die Änderung des SiGe-Plans schriftlich erfolgte und dass eine schriftliche Änderung auch sämtlichen betroffenen Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wurde. Es konnte daher nicht von einer wirksamen Änderung des SiGe-Plans ausgegangen werden. Auch sind zur Einrichtung des Fangnetzes und des Schutzgerüstes Vorbereitungsarbeiten erforderlich, sodass die Arbeiten auch schon vor Beginn der eigentlichen Dacharbeiten durchzuführen sind. Es hätte daher schon bei der Baustellenbesichtigung am 16.5.2011 auf das fehlende Schutzgerüst hingewiesen werden müssen. Als Baustellenkoordinator hat der Bw die Tat zu verantworten.

 

5.2. Es liegt aber auch Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Der Bw hat zu seiner Entlastung kein geeignetes Vorbringen gemacht und auch keine Beweismittel angeboten. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der SiGe-Plan geändert wurde bzw. dass die Einhaltung des SiGe-Plans zum Kontrollzeitpunkt kontrolliert und eingemahnt wurde. Entlastende Umstände hiezu wurden nicht vorgebracht. Hingegen ist das Vorbringen, das mit dem Bauleiter der Firma x vereinbart worden sei, einen Anseilschutz zu verwenden, insofern für eine Entlastung nicht geeignet, als der Anseilschutz nicht verwendet wurde. Auch wussten die vor Ort befindlichen Arbeitnehmer nicht Bescheid. Vielmehr gaben diese zu erkennen, dass sie die Verlegung der Dachplatten unter Verwendung eines Fangnetzes für zweckmäßiger erachteten. Es ist daher jedenfalls von einer Sorgfaltsverletzung durch den Bw auszugehen und war daher fahrlässige Tatbegehung vorhanden.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten angegeben. Weiters hat sie strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet. Der Bw hat keine weiteren strafmildernden Umstände vorgebracht und kamen auch solche nicht hervor. Im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat ist aber insbesondere auf den Schutzzweck der Norm Rücksicht zu nehmen, also den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, welcher Schutzweck erheblich verletzt wurde. So wurde durch die hohe Absturzhöhe von 5,5 m bis 8 m das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährdet. Darüber hinaus können dem Baustellenkoordinator aufgrund der besonderen Ausbildung und Bestellungsvoraussetzungen auch die Kenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugemutet werden und dass er die entsprechenden Pflichten auch einhält. Dies war im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehen Höchstrahmen bis zu 7.260 Euro war die tatsächlich verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und betrug nicht einmal 10 %. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht ist. Sie ist vielmehr tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Es konnte daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war hingegen nicht festzustellen, da bei nur einem Milderungsgrund der Unbescholtenheit ein erhebliches Überwiegen nicht vorliegt. Es war daher nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war nicht mit dem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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