Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164732/9/Kei/Eg

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2009, 21, VerkR96-52609-2008-Ni/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2010, zu Recht:

 

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld ais auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "50,00" wird gesetzt "50,00 Euro".

 

II.       Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Beru­fungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Zu IL: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 21.10.2008, 08:49 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich                  Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   24 Stunden                                      § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Stra­fe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 19. Jänner 2010, Zl. VerkR96-52609-2008-Ni/Pi, Einsicht genommen und am 20. Juli 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch­geführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen CI X und Autobahnmeister X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen X am 21. Oktober 2008 um 08.49 Uhr in der Gemeinde Pucking auf der A25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz. In diesem Bereich galt eine vorschriftsgemäß verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h und es war das Fahren einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig, Der Bw fuhr eine Geschwindigkeit von 125 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bei diesem Wert zugunsten des Bw abgezogen. Die messung der Ge­schwindigkeit erfolgte mit einem stationären Radar-Messgerät, das vorschrifts­gemäß geeicht war und im Hinblick auf das die Verwendungsbestimmungen ein­gehalten worden sind.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI X und Autobahnmeister X und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI X und Autobahnmeister X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Ver­handlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde ver­wirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldaus­schließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tra­gen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezial­prävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt ange­messen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruch­punkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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