Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164744/11/Kei/Eg

Linz, 25.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Dezember 2009, ZI. VerkR96-31360-2008/Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. November 2010, zu Recht:

 

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angeführten Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt. Die Wendung "Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist, der von Ihrer Wohnsitzbehörde ausgesprochen wird." wird gestrichen, statt "Fahrzeug: LKW" wird gesetzt "Fahrzeug: PKW" und statt "260,00" wird gesetzt "260,00 Euro".

II.       Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 52 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist, der von Ihrer Wohnsitzbehörde ausgesprochen wird.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, A 1 Westautobahn, Baustelle Nr. 1

bei. km 234.183 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 08.11.2008, 13:26 Uhr

Fahrzeug: LKW, Kennzeichen X

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

260,00                 108 Stunden                           § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 26,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 286,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Jänner 2010, ZI. VerkR96-31360-2008-Kub, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-164311 Einsicht genommen und am 2. November 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen CI X und Autobahnmeister X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen X am 8. November 2008 um 13:26 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der A 1 Westautobahn im Bereich der Baustelle Nr. 1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien.

Im Zuge einer in diesem Bereich. vorschriftsgemäß durchgeführten Radar-Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten PKW eine Geschwindigkeit von 115 km/h gefahren ist - die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen.

Im gegenständlichen Zusammenhang waren die relevanten Verkehrszeichen vorschriftsgemäß aufgestellt.

Im gegenständlichen Bereich war zur gegenständlichen Zeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und im gegenständlichen Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit von bis zu 60 km/h zulässig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI X und Autobahnmeister X und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI X und Autobahnmeister X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt  der  Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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