Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165991/6/Kei/Th

Linz, 30.11.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. April 2011, Zl. VerkR96-3790-2010-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "zu VerkR96-3790-2011" wird gesetzt "zu VerkR96-3790-2010" und statt "54 b VStG" wird gesetzt "§ 54 d VStG".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs der Marke BMW mit dem amtlichen Wechselkennzeichen X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.09.2010 zu VerkR96-3790-2011 der Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht binnen zwei Wochen mitgeteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.08.2010 um 12.29 Uhr auf der B 129 Eferdinger Straße im Gebiet der Marktgemeinde Raab im Freiland bei Strkm 57,650 aus Fahrtrichtung Jagern kommend in Fahrtrichtung St. Willibald gelenkt hat, da die von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 27.09.2010 bekannt gegebene Person Herrn X, geb. X, unter der von Ihnen angeführten Anschrift in der X in X, Republik X, unbekannt ist, und daher eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 103 Abs. 2 2. Satz und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/149/2009 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54b VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding Zlen. VerkR96-3790-2010-Hol und VerkR96-4298-2010-Hol, Einsicht genommen und am 17. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Schon deshalb, weil im gegenständlichen Zusammenhang eine unrichtige Adresse angeführt wurde, ist die gegenständliche Lenkerauskunft nicht dem Gesetz entsprechend.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat Schulden in der Höhe von ca. 50.000 Euro und er hat keine Sorgepflicht.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht vorschriftsgemäß bekannt gegeben wird, ist es der Behörde erschwert, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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