Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166388/10/Fra/Gr

Linz, 05.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. September 2011, Zahl: 2-S-8.800/11/G 1450,- FS 50,-, VK 150,- , betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2011, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen (insgesamt 300 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a. wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 9 Abs.1a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit eine Geldstrafe von 1400 Euro (EFS 14 Tage),

 

b. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.2a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

 

c. wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er

 

am 11. Mai 2011 zwischen 20:32 Uhr und 20:33 Uhr in Wels,

 

a. Johann-Strauß-Straße 16, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen: X gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Siemens, Nr. W 12-808, am 11. Mai 2011 um 20:50 Uhr in Wels, Dragonerstraße 29 – PI Dragonerstraße, ein relevanter Messwert von 0,61 mg/l Atemluftalkogehalt festgestellt wurde,

 

b. Johann-Strauß-Straße 16, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen: X gelenkt und den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebene Mopedausweis nicht mitgeführt hat,

 

c. Porzellangasse, Unterführung der Westbahn, Fahrtrichtung Norden, das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen: X gelenkt und dabei einen Gehweg befahren und diesen somit vorschriftswidrig benützt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

1.2 Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2011 erwogen:

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt vor, dass nicht er, sondern Herr X, das gegenständliche Motorfahrrad gelenkt hat. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat wurde die Adresse des Herrn X mit X, X, bekanntgegeben. An dieser Adresse wurde Herr X auch zur Berufungsverhandlung als Zeuge geladen.

 

I.3.1. Der Meldungsleger Bezirksinspektor X – X, PI Dragonerstraße, Wels, gab bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen zum Sachverhalt an, dass er mit seinem Kollegen Insp. X mit dem Dienstkraftwagen unterwegs gewesen sei. Sie seien auf der Salzburger Straße stadtauswärts gefahren. Auf Höhe des Hauses Nr. 102 sei ihnen ein Mopedlenker entgegengekommen. Das Fahrverhalten dieses Lenkers sei unsicher gewesen, er hat gewackelt. Aus diesem Grund haben sie den Dienstkraftwagen gewendet und seien dem Mopedlenker nachgefahren. Der Lenker sei mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt bekleidet gewesen. Am Moped habe sich kein Beifahrer befunden. Der Mopedlenker sei in der Folge von der Salzburger Straße nach links in die Porzellangasse eingebogen. Auf Höhe der Porzellangasse haben sie am Funkstreifenwagen das Blaulicht eingeschaltet. Der Mopedlenker sei dann in die Fußgängerunterführung unter der Westbahn in Richtung Norden gefahren. Sie hätten mit dem Funkstreifenwagen nicht folgen können und seien einen Umweg über die Wimpassingerstraße gefahren. Auf der Johann-Strauß-Straße vor dem Hause Nr.16 direkt beim Kirchenwirt hätten sie den Lenker angetroffen. Das Moped sei mitten auf der Fahrbahn abgestellt gewesen. Der Lenker sei noch am Moped gesessen. Er habe sich mit dem Arm auf das Dach eines daneben abgestellten PKWs gestützt. In diesem PKW sei am Fahrersitz eine Person gesessen. Weiters haben sich ein oder zwei Insassen in diesem PKW befunden. Der Mopedlenker habe mit der Person, die am Fahrersitz gesessen ist, gesprochen. Aufgrund des korpulenten Körperbaus und aufgrund seiner auffälligen Tätowierungen habe er erkennen können, dass es sich bei der Person, die auf dem Moped saß, um die Person handelt, die zuvor das in Rede stehende Motorfahrrad gelenkt hat. Der Lenker habe auch einen Sturzhelm getragen, dieser sei etwas hochgezogen gewesen. Er habe die Person zu einer Lenker- und Fahrfahrzeugkontrolle aufgefordert und ihn als X identifiziert. Er habe den Mopedführerschein verlangt. Herr X habe ihm gesagt, diesen habe er zu Hause vergessen. Er habe ihm jedoch seine Daten bekanntgegeben, welche in der Folge gleich am Ort der Amtshandlung verifiziert werden konnten. Da der Lenker u. a. aus dem Mund deutlich nach Alkohol roch, habe er diesen zum Alkovortest aufgefordert. Der von ihm durchgeführte Alkovortest habe einen Messwert von 0,58 mg/l AAG erbracht. In der Folge forderte er den Lenker zum Alkotest auf. Anfangs wollte dieser keinen Alkotest machen. Er habe ihm die rechtlichen Konsequenzen die ihm drohen würden, sollte er den Alkotest verweigern, erklärt. Der Lenker war dann doch bereit, mitzufahren. Der Alkomattest wurde bei der PI Dragonerstraße durchgeführt. Der Lenker sei mit ihnen im Dienstkraftwagen mitgefahren. Der Alkomattest war verwertbar und er brachte ein Ergebnis von 0,61 mg/l AAG. Weder bei der Amtshandlung vor Ort noch bei der Dienststelle in der PI Dragonerstraße behauptete der Beschuldigte, dass er nicht als Lenker in Frage käme. Auch keine der Personen, die bei der Anhaltung vor Ort angetroffen wurden, behaupteten, dass sie das Moped gelenkt hätten. Der Beschuldigte hat die Lenkereigenschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten und es wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet, dass eine andere Person das Moped gelenkt hätte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger den Bw mit einer Falschaussage belastet. Zu bedenken ist, dass der Meldungsleger bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen kann sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität rechtfertigen, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Der Bw ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen, ebenso der von ihm genannte Zeuge X. Unter Zugrundelegung der o.a. Zeugenaussage des Meldungslegers schließt der Oö. Verwaltungssenat aus dem passiven Verhalten des Bw, dass es sich bei der von ihm gewählten Verantwortung um eine Schutzbehauptung handelt, weshalb die Lenkereigenschaft als erwiesen festgestellt wird.

 

I.3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Die übertretenen Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend zitiert, weshalb von einer nochmaligen Zitierung – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – Abstand genommen wird.

 

Der Bw hat weder was die Verschuldensfrage anlangt, Gründe vorgebracht, mit denen er die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften hätte können, noch zur Strafbemessung Argumente aufgezeigt, dass diese nicht den Kriterien des § 19 VStG entsprechen würde.

 

Der Bw ist daraufhin zu weisen, dass wegen des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 a StVO 1960), eine Geldstrafe verhängt wurde, die lediglich 200 Euro – bei einem Strafrahmen von 1200 Euro bis 4400 Euro - über der Untergrenze liegt. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde dazu angemessen festgesetzt. Die Strafen hinsichtlich der Fakten 2 (§ 14 Abs.1 Z.3 FSG) und 3 (§ 8 Abs.4 StVO 1960) liegen ebenfalls im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung unter anderem ausgeführt, dass die vom Bw dargelegten familiären Verhältnisse berücksichtigt wurden und zwar dahingehend, dass der Bw kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitzt, ein monatliches Einkommen von ca. 520 Euro bezieht und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Bw weist unter anderem Vormerkungen nach dem KFG 1967, nach der StVO 1960 und dem FSG auf, es kommt ihm daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Die rechtskräftige Vormerkung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahre 2006 ist getilgt, weshalb sie nicht als erschwerend gewertet wird. Im Hinblick darauf, dass die verhängten Strafen generell an der Untergrenze der vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen bemessen wurden, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden und kommt eine Herabsetzung der Strafen, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Der Berufung konnte daher weder was die Schuldsprüche anbelangt als auch was die verhängten Strafen betrifft, keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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