Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166442/3/Br/Th

Linz, 23.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herr X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 10.10.2011, Zl.: 2-S-22.362/10A wegen der Übertretung der StVO, nach der am 23.11.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben; dass angefochtene Straferkennt-nis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren  nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

II.         § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber   wegen der Übertretung nach § 52 Z15 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er am 9.8.2010  um 14:15 Uhr in Wels, auf der A25, bei Strkm 19,7, die Autobahn, trotz mehrmaliger Hinweise auf die Strafbarkeit, betreten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungswerber ohne Warnweste auf dem Pannenstreifen zu dem nachfolgenden Fahrzeug insgesamt dreimal zurückging und damit im Ergebnis die Autobahn verbotener Weise benützt habe. Der Aufforderung eine Schutzweste tragen zu müssen sei der Berufungswerber wohl nachgekommen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Er bringt im Ergebnis zum Ausdruck durch sein Verhalten (gemeint Aussteigen und zum hinteren Fahrzeug gehen)  niemanden behindert zu haben.  Obwohl er letztlich die Anweisung des Beamten befolgt habe sei die Anzeige erstattet worden. Er beantrage daher die Behebung der Strafe.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, durch Verlesung der Zeugenaussage des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz, sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers  als Beschuldigten und seiner Ehefrau als Auskunftsperson. Gegen diese wurde eine gesonderte Anzeige wegen des Einfahrens in den gesperrten Bereich der Autobahn erstattet. Dieses Verfahren ist h. unter der Geschäftszahl VwSen-166443 anhängig und wurde gemeinsam verhandelt (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Eingangs gilt es auch in diesem Verfahren festzustellen, dass die Anzeige am 2.11.2010 und demnach erst knapp drei Monate nach dem Vorfall gelegt wurde. Auf der Seite 1 der Anzeige findet sich so wie auch in der Strafverfügung vom 10.11.2010 als Tatort der Strkm 19,1 angeführt. Im Straferkenntnis ist dieser schließlich mit 19,7 benannt. Vermutlich liegt die Divergenz in der bis zum Ort der Amtshandlung im gesperrten Bereich als Beifahrer des von der Ehefrau gelenkten Pkw´s zurückgelegten Wegstrecke. Da letztlich die Autobahn gesperrt war und sich dort  keine Fahrzeuge bewegten, kann – ungeachtet des nicht schlüssig nachvollziehbaren Tatortes – im bloßen Aussteigen von keiner Schutzzielverletzung der genannten Rechtsvorschrift ausgegangen werden.

Dies ist durchaus vergleichbar mit Stausituationen zur Ferienzeit wo sich die Fahrzeuginsassen ebenfalls aus ihren Fahrzeugen auf die Autobahn begeben.

Das beim Meldungsleger durch diesen schweren Unfall und seinen stundenlangen Einsatz wegen eines in der Nähe stattgefundenen schweren Verkehrsunfalls die Nerven blank gelegen sein mögen, wenn der Berufungswerber  auf seinen Rechtsstandpunkt beharrend sich um die Daten einer Zeugin bemühte, ist durchaus begreiflich. Die Substanz des dem Berufungswerber vorgeworfenen  Fehlverhaltens "die Autobahn trotz mehrmaligen Hinweis auf die Strafbarkeit betreten zu haben" lässt sich vor dem Hintergrund der Autobahnsperre nicht wirklich nachvollziehen.

Immerhin stand man an der besagten Stelle noch ganze 40 Minuten ehe die Autobahnsperre wieder aufgehoben wurde.

 

 

4.1. Eine dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG gerecht werdende  Anlastung des vom Meldungsleger als rechtswidrig qualifizierten Verhaltens kann hier nicht erbracht gelten. Da alleine der Tatort nicht feststeht und dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand feststellbar wäre, kann es letztlich auf sich bewenden, ob das Zurückgehen von wenigen Metern zu einem anderen Fahrzeug auf der gesperrten Autobahn überhaupt unter § 46 Abs.1 StVO subsumierbar ist,  war auch in diesem Fall das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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