Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166473/4/Br/Th

Linz, 06.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 18. Oktober 2011, GZ: VerkR96-5432-2010,  nach der am 6.12.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

  

 

I.     Die Berufung wird im Punkt 1. und 2. als unbegründet abgewiesen; im Punkt 3. wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber betreffend die Punkte 1. u. 2. als Kosten für das Berufungsverfahren 22 Euro und 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

       Betreffend den Punkt 3. entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 u. § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis 1) gemäß § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 u. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1960,  2) 134 Abs.1 iVm § 45 Abs.4, 2. Satz und 3) nach  § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.5 lit.c KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1) 110 Euro 2) 80 Euro und 3) 20 Euor und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 22 Stunden, 16 Stunden und 4 Stunden auferlegt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"1)     Sie haben sich als Lenker am 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete LKW mit dem Kennzeichen X den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am LKW ein PKW der Marke Mitsubishi geladen war. Der PKW war lediglich derart gesichert, dass über die Anhängevorrichtung ein Spanngurt geführt worden war. Dieser Gurt war dann beiderseits in den Zurrpunkten eingehakt. Im vorderen Bereich war der PKW ungesichert.

 

2)      Sie haben das KFZ Type ÖAF 19.403FL (LKW), welches mit dem Probefahrtkennzeichen X versehen war, am 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da das Kennzeichen für eine Überstellungsfahrt geliehen war.

 

3)      Sie haben als Lenker des LKW mit dem Probefahrtkennzeichen X am 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die   Polizeiinspektion   Ried   im   Innkreis  erstattete  am   14,04.2010   unter  der  GZ AI/0000002624/01/2010 gegen Sie Anzeige, weil Sie sich als Lenker am 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, dass der von Ihnen verwendete LKW mit dem Kennzeichen X den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am LKW ein PKW der Marke Mitsubishi geladen war. Der PKW war lediglich derart gesichert, dass über die Anhängevorrichtung ein Spanngurt geführt worden war. Dieser Gurt war dann beiderseits in den Zurrpunkten eingehakt. Im vorderen Bereich war der PKW ungesichert;

das KFZ Type ÖAF 19.403FL (LKW), welches mit dem Probefahrtkennzeichen X versehen war, am 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, verwendet haben, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da das Kennzeichen für eine Überstellungsfahrt geliehen war. als Lenker des LKW mit dem Probefahrtkennzeichen X 27.03.2010 um 03:30 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, Ortsgebiet Tumeltsham, Rieder Straße, Ausästung Walchshausen, B141a bei km 2.100, keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt bzw. es unterlassen haben, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Mit Strafverfügung vom 23.04.2010 wurden Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis diese Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und eine Geldstrafe von insgesamt 285,00 Euro über Sie verhängt. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung dieses Delikts (Punkt 1) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird (Vormerkung).

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Fax vom 29.04.2010 fristgerecht Einspruch und führten folgendes aus:

"1. Der aufgeladene PKW Marke Mitsubishi war sehr wohl vollständig gesichert, sodass das Fahrzeug (LKW, X) nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet war. Die Angaben des Meldungslegers entsprechen nicht vollständig der Wahrheit. Im vorderen Bereich war das Fahrzeug wie laut § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG gesetzlich vorgeschrieben mit einem Klemmbalken aus Holz vollständig gesichert. Entweder hat der Meldungsleger auf Grund der Dunkelheit (Angebliche Tatzeit: 03:30 Uhr am 27.03.2010) die vordere Ladesicherung übersehen oder mutwillig nicht beachtet.

2.       Es handelte sich sehr wohl um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs. 6 KFG, Das KFZ MAN 19.403FL wurde gemäß § 45 Abs. 6 KFG zum Zwecke des Verkaufes des Fahrzeuges MAN 19:403FL mit Vorführung und Probefahrt durch den Kunden nach München gebracht. Jedoch wollte oder konnte der Kunde den zuvor vereinbarten Kaufpreis nicht zahlen. Daher war ich gezwungen, das KFZ MAN 19.403FL wieder zur Firma nach Österreich zurück zu bringen.

Daher handelte es sich entgegen der Behauptung des Meldungslegers um eine Probefahrt gemäß §45 Abs. 6 KFG.

3.       Ich habe sehr wohl die Bescheinigung über Ziel und Zweck sowie Beginn und Ende der Probefahrt gemäß § 45 Abs. 6 KFG mitgeführt. Sie wurde mir vom Eigentümer der Kennzeichen ausgehändigt und vorschriftsmäßig mitgeführt und in meinem Koffer verstaut.

Das habe ich dem Meldungsleger auch mitgeteilt. Jedoch wollte der Meldungsleger nicht die ca, 5 Minuten warten, die ich für die Durchsuchung meiner mitgeführten Papiere benötigt hätte.

Stattdessen wurde ich lautstark vom Meldungsleger gedrängt, auszusteigen und zu seinem Fahrzeug zu kommen. Ohne mir die Möglichkeit zu geben, meine Papiere vollständig zu durchforsten, wurde ich einfach angezeigt, obwohl ich die Bescheinigung über Ziel und Zweck sowie Beginn und Ende der Probefahrt gemäß § 45 Abs.6 KFG vorschriftsmäßig mitgeführt hätte."

 

Am 26.05.2010 wurde Gl X von der Polizeiinspektion Ried im Innkreis als Zeuge einvernommen und gab dieser folgendes zu Protokoll:" Zu Punkt 1. des Einspruches führe ich aus, dass am LKW ein PKW der Marke Mitsubishi geladen war. Der PKW war lediglich so gesichert, dass ein Spanngurt am beiderseitigen Rahmen des LKW eingehakt und über die Anhängevorrichtung dieses Mitsubishi geführt war. Im vorderen Bereich des PKW war dieser ungesichert. Dieser LKW verfüge zudem über keine seitliche Laderaumbegrenzung, sodass eine vollständige Ladungssicherung nicht vorlag. Zudem verweise ich darauf, dass der über die Anhängevorrichtung geführte Gurt vermutlich durch eine Ladeveränderung des Mitsubishi am LKW bereits locker geworden war. Hinsichtlich dieser Ladungssicherung verweise ich auf die von mir angefertigte Skizze bzw. Lichtbildbeilage.

Zu Punkt 2. führe ich aus, dass meines Erachtens eine Probefahrt zur Vorführung des Fahrzeuges im Rahmen eines Geschäftsbetriebes vom Inhaber der Probefahrtkennzeichen durchgeführt werden kann. Die Kennzeichen waren aber geliehen und von einer Verkaufsabsicht konnte kein direkter Nachweis erbracht werden.

Zu Punkt 3. führe ich aus, dass die Amtshandlung über einen längeren Zeitraum andauerte und der Lenker des LKW einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum damit verbrachte, die Bescheinigung über Ziel und Zweck zu suche. Die Amtshandlung dauerte in Summe ca. 1/2 Stunde, sodass von einem Wartezeitraum von 5 Minuten nicht die Rede sein kann."

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2010 wurden Ihnen die Anzeige vom 14.04.2010 sowie die Zeugenaussage vom 26.05.2010 zur Kenntnis gebracht. Sie wurden eingeladen! binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Mit Fax vom 01,06.2010 nahmen Sie dazu wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1.: Wie Ich bereits in meinem Einspruch angeführt habe, war das KFZ Mitsubishi nach vorne mittels eines Klemmbalken aus Holz von Achse zu Achse vollständig gesichert. Nach hinten war das KFZ mittels eines Spanngurtes vollständig gesichert. Zu der Behauptung, dass der Gurt locker war, folgendes:

Wir standen bereits an einer Ausweichstelle, wo mein Kollege Herr X die Ladung und Ladesicherung nochmals kontrollierte. Der Spanngurt wurde von meinem Kollegen gelöst um ihn anschließend nachspannen zu können. Erst inmitten dieser Kontrolle und Durchführung der Ladungssicherung von meinem Kollegen fuhren die Meldungsleger an unser parkendes (I) KFZ ran, um eine Kontrolle durchzuführen. Daher ist die Behauptung von den Meldungslegern, dass unsere Ladung ungesichert war, nicht korrekt. Das Fahrzeug war nicht in Betrieb, sondern stand schon für einige Minuten still, bevor die Meldungsleger uns bemerkten, mit ihrem Fahrzeug wendeten und uns kontrollierten. Wir Wurden nicht im fahrenden Zustand von der Exekutive angehalten, sondern parkend von der Exekutive angetroffen. Im parkenden Zustand ist es ja wohl gesetzlich erlaubt, die Gurte zu lösen um sie nachspannen zu können. Wann auch sonst?

Zu Punkt 2: Ich habe bereits im Einspruch erklärt, dass es sich um eine Überstellungsfahrt zwecks Verkaufs handelte. Eine gegenteilige Behauptung ist schlichtweg unwahr. Der Meldungsleger führt aus "meines Erachtens" sollte nur der Inhaber der Kennzeichen eine Probefahrt durchführen. Das ist eine Privatmeinung. Meines Erachtens hat der Meldungsleger keinerlei Kompetenzen um sich über den Geschäftsbetrieb eines KFZ-Handels eine private Meinung erlauben zu können, und diese dann auch noch in einer offiziellen Strafverfügung kund zu tun. Es ist lächerlich anzunehmen, dass nur der Besitzer von Überstellungskennzeichen eine Probefahrt macht. Ich nehmen an, auch Sie werden einsehen, dass z.B. der wirkliche Besitzer eines Autohauses (z.B. das VW Autohaus X in Ried) niemals nur selbst Probefahrten und Überstellungsfahrten durchführt. Dafür gibt es Angestellte und andere Mitarbeiter, die solche Fahrten durchführen!

Zu Punkt 3: Wie ich bereits im Einspruch schrieb, halte ich die Bescheinigung über Ziel und Zweck ausgestellt vom Kennzeicheninhaber bei mir. Das teilte ich der Exekutive auch mit. Die ca. 1/2 Stunde Gesamtzelt mögen stimmen. Jedoch nach der Aufforderung, die Bescheinigung über Ziel und Zweck vorzuweisen, blieben mir keine 5 Minuten, die Unterlagen zu suchen, bis mich der Meldungsleger lautstark und aggressiv aufforderte, das Fahrzeug zu verlassen und mich anzuzeigen."

 

In seiner dazu eingeholten Stellungnahme vom 20.12.2010 führt der technische Amtssachverständige lng. X vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, folgendes aus:

"Laut Verwaltungsstrafanzeige wurde im gegenständlichen Fall ein Personenkraftwagen auf einem Lastkraftwagen transportiert. Das Fahrzeug war auf der offenen Ladefläche in Fahrtrichtung geladen. Im Bereich des rechten Vorderreifens waren mehrere Holzkanter angeordnet, im hinteren Bereich des Fahrzeuges war ein Zurrgurt angebracht, wobei dieser Zurrgurt von der linken Fahrzeugseite über die Anhängevorrichtung zur rechten Fahrzeugseite geführt wurde. Von der beanstandeten Ladung wurden Lichtbilder angefertigt, die dem Verwaltungsstrafakt in ausgedruckter Form beiliegen.

Die Ladung und auch einzelne Teile dieser sind so auf dem Fahrzeug zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird Zum normalen Fahrbetrieb gehören aber auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken. Aus diesem Grund ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 0,8 x g, das entspricht ca. 80% des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 0,5 x g, das entspricht wiederum ca. 50% des Ladungsgewichtes, zu sichern. Grundsätzlich unterscheidet man folgende Arten der Ladungssicherung:

•    Kraftschlüssige Sicherung

•    Formschlüssige Sicherung

•    Kombinierte Sicherung

Die Kraftschlüssige Ladungssicherung:

Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung wird die Reibung zwischen der Ladung und der Ladefläche erhöht. Dies geschieht dadurch, dass die Zurrmittel Druck auf die Ladung ausüben und diese auf die Ladefläche pressen. Durch dieses Anpressen wird die "Mikroverzahnung" zwischen der Oberfläche der Ladung und der Ladefläche vertieft, was wiederum die Reibung erhöht. Die Erhöhung der Reibungskraft bewirkt einen besseren Halt der Ladung auf der Ladefläche.

 

Die formschlüssige Ladungssicherung:

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung direkt bis an die Stirnwand bzw, gegen die Bordwand oder die Rungen geladen. Es können auch Keile oder Festlegehölzer verwendet werden. Diese müssen dann aber z.B. durch Nägel oder Lochschienen fest mit der Ladefläche verbunden sein. Eine weitere Methode der formschlüssigen Verladung ist das Direktzurren, dass z.B. als Schräg- oder Diagonalzurren eingesetzt wird.

 

Die kombinierte Ladungssicherung:

Die kombinierte Ladungssicherung ist oftmals die einfachste und beste Art, die Ladung zu sichern. Hierbei werden die Elemente der formschlüssigen und der kraftschlüssigen Ladungssicherung so zusammen eingesetzt, dass sie sich ergänzen. Als zutreffende Methoden sind auch das Kopflasching (Kopfsschlingenzurren), und das Buchtlasching (Umreifungszurren) zu bezeichnen.

Wie bereits vorhin beschrieben, wurde im gegenständlichen Fall ein PKW auf der offenen Ladefläche eines LKW transportiert. Grundsätzlich sind bei solchen Transporten folgende Punkte zu berücksichtigen:

•    Die Feststellbremse ist anzuziehen.

•    Bei Fahrzeugen mit Schaltgetriebe ist der 1. Gang bzw. der Rückwärtsgang einzulegen.

•    Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe ist die P-Stellung einzulegen.

•    Das Lenkradschloss ist einzurasten.

•    Motorhaube und Kofferraumdeckel sind geschlossen zu halten.

Ob all diese Vorkehrungen bei diesem Transport berücksichtigt bzw. angewendet wurden, kann aus technischer Sicht nicht eindeutig gesagt werden. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, sofern der Beschuldigte diese Art des Transportes nicht das erste Mal durchführte.

Man unterscheidet bei dieser Art des Transportes grundsätzlich zwischen zwei Arten der Sicherung:

•    Sicherungsmaßnahmen, bei denen die gefederten Massen (Karosserie)         niedergezurrt werden, und

•    Sicherungsmaßnahmen, bei denen die ungefederten Massen (Räder) niedergezurrt werden.

Die Sicherung der gefederten Masse setzt voraus, dass vom jeweiligen Fahrzeughersteller spezielle Befestigungsmöglichkeiten an der Karosserie vorhanden sind, die zur Aufnahme von geeigneten Zurrgurten geeignet sind.

Die Sicherung der ungefederten Massen über die Räder ist bei allen Fahrzeugen möglich und ist daher gegenüber der Sicherung der gefederten Massen (Karosserie) zu bevorzugen. Dabei sind die während des Transportes auftretenden verkehrsüblichen Beanspruchungen wie Vollbremsung, plötzliche Ausweichmanöver, Fahrten über schlechte Wegstrecken sowie eine sich aus verschiedenen Kombinationen dieser Parameter ergebene Beanspruchung zu berücksichtigen.

Um eine effektive und ausreichende Sicherung eines in Fahrtrichtung geladenen Fahrzeuges zu erreichen, ist wie folgt vorzugehen:

•    Ein Radvorleger vor und hinter einem beliebigen Hinterrad.

•    Zusätzlich eine Sicherung dieses Hinterrades durch einen über das Rad geführten    Drei-Punkt-Zurrgurt.

•    Diagonal dazu ein Radvorleger vor dem entsprechenden Vorderrad.

Wie auf den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich, waren im Bereich des rechten Vorderreifens mehrere Holzkanter angeordnet und zusätzlich im hinteren Bereich ein Zurrgurt von der linken Fahrzeugseite über die Anhängevorrichtung zur rechten Fahrzeugseile gespannt. Spezielle Radvorleger an einem Hinterrad sowie ein Radvorleger vor einem Vorderrad wurden nicht eingesetzt.

Dazu ist zu sagen, dass eine Anhängevorrichtung nur zum Ziehen von Anhängern verwendet werden darf. Eine Belastung dieser Anhängevorrichtung nach unten (Stützlast) ist nur minimal zulässig und beträgt ca. 100 kg. Somit hätte der Zurrgurt nicht über die Anhängevorrichtung geführt werden dürfen. Dazu muss aus technischer Sicht gesagt werden, dass das Fahrzeug nicht entsprechend, ausreichend gesichert war.

Durch die nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges bestand überdies die Gefahr, dass durch die auftretenden Kräfte nur Vibrationen das Fahrzeug seine Lage auf dem LKW hätte verändern können. Somit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die fehlenden Radvorleger an der Hinterachse das Fahrzeug nach hinten hätte rutschen bzw. "wandern" können und auch von der Ladefläche hätte fallen können. Aus diesem Grund muss gesagt werden, dass diese nicht ausreichend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherung darstellte.

Abschließend wird daher nochmals festgestellt, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte."

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2011 wurde Ihnen das Gutachten der Abteilung Verkehr vom 20.12.2010 zur Kenntnis gebracht. Sie wurden eingeladen, binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Mit Fax vom 03.03.2011 führten Sie dazu wie folgt aus:" Die Behauptung, dass das KFZ zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert auf öffentlichen Straßen unterwegs war, stimmt nicht. Die Kontrolle wurde abseits der öffentlichen Straße an einem parkenden KFZ durchgeführt. Das KFZ wurde so wie angetroffen niemals auf öffentlichen Straßen verwendet. Die Ladekontrolle ist damit an sich unzulässig, da die Beladung und Sicherung des KFZ noch nicht abgeschlossen waren und das KFZ wie beschreiben sie so nie auf öffentlichen Straßen befandl

Kontrollhergang: Die Meldungsleger fuhren am parkenden KFZ vorbei, nach ca. zwei Minuten wendeten dies offenbar und führten die Kontrolle durch. Die Meldungsleger können das KFZ so nicht im fahrenden Zustand auf öffentlichen Straßen gesehen haben, da es so, wie auf den Lichtbildern zu sehen ist, nie im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs war. Wenn die Meldungsleger offenbar gerne parkende, noch nicht fertig beladene KFZ kontrollieren und beanstanden wollen, empfehle ich die Firma X in Schwertberg. Da stehen hunderte KFZ ungesichert und ebenfalls parkend herum."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere

Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß §43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 KFG sind Probefahrt Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder Ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeug vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Käufer, Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz sind diese Kennzeichen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen: bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§2 Abs. 1 Z15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 56172006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den

Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBI.Nr, 518/1975 in der Fassung BGBI.Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige vom 14.04.2010, der Zeugenaussage des Meldungslegers Gl X von der Polizeiinspektion Ried i.l. sowie der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Ing. X in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

Seitens der Behörde bestehen unter Hinweis auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten keinerlei Zweifel, dass die Ladungssicherung des transportierten PKW Mitsubishi nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Spanngurt, der im hinteren Bereich um die Anhängevorrichtung geführt wurde, war als einziges Ladungssicherungsmittel nicht ausreichend. Der Holzbalken im vorderen Bereich des PKW war für eine ausreichende Sicherung nach vorne bzw. seitlich nicht geeignet. Für eine entsprechende Ladungssicherung eines in Fahrtrichtung transportierten PKW wären folgende Sicherungsmittel erforderlich gewesen:

•    Ein Radvorleger vor und hinter einem beliebigen Hinterrad.

•    Zusätzlich eine Sicherung dieses Hinterrades durch einen über das Rad geführten     Drei-Punkt-Zurrgurt.

•    Diagonal dazu ein Radvorleger vor dem entsprechenden Vorderrad.

Es steht somit fest, dass eine derartige Sicherung nicht erfolgt ist.

 

Sie führten in Ihren Stellungnahmen aus, dass Sie mit dem LKW X bereits einige Minuten an einer Ausweichstelle standen, und das Fahrzeug somit parkend - abseits der öffentlichen Straße - von der Exekutive angetroffen wurde.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz StVO sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit Öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht drauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Bei einer Straße handelt es sich also grundsätzlich dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH vom 27.02.2004, 2001/02/0147).

So zählen z.B. auch grundsätzlich Parkplätze, Ausfahrten, Ausweichstellen, Bushaltestellen, das Bankett sowie auf Autobahnen der Pannenstreifen zur Straße und sind somit öffentliche Verkehrsflächen.

 

Bei der Rieder Straße B 141a sowie der Ausästung Walchshausen handelt es sich somit zweifelsfrei um eine öffentliche Straße. Auch wenn der LKW X im Zeitpunkt der Kontrolle nicht von Ihnen gelenkt wurde, so befand sich das Fahrzeug dennoch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Außer der bereits angeführten Ladungssicherung hatten Sie keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen bzw. standen Ihnen auch keine anderen Ladungssicherungsmittel zur Verfügung.

Es steht daher fest, dass der PKW Mitsubishi in dem angetroffenen Zustand, nämlich nur gesichert durch einen über die Anhängevorrichtung gespannten Zurrgurt, auf einer öffentlichen Straße transportiert wurde.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach Ansicht der Behörde handelte es sich bei der von Ihnen durchgeführten Fahrt um keine Probefahrt im Sinne des KFG. Folgende Begründung legt die Behörde dieser Annahme zugrunde:

Sie haben sich das Probefahrtkennzeichen vom Inhaber der Probefahrtbewilligung, Herrn X, zur Durchführung einer Überstellungsfahrt nach Deutschland geliehen. Herr X hat den LKW somit nicht im Rahmen seines Geschäftsbetriebes überführt. Sie sind nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde auch kein Mitarbeiter von Herrn X, der die Überführung im Rahmen dessen Geschäftsbetriebes durchgeführt hätte. Zudem wurden Sie von den Polizeibeamten am 27.03.2010 um 03:30 Uhr betreten. Sie wurden daher in der Nacht von Freitag auf Samstag um 03:30 Uhr kontrolliert, was für eine Probefahrt eine doch ungewöhnliche Zelt darstellt.

Es handelte sich bei der Fahrt nicht um die Abholung durch den Käufer selbst.

Die Fahrt wurde nicht zu einem Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges durchgeführt,

Sie waren nicht Kaufinteressent, sondern wollten das Fahrzeug selbst verkaufen und zu diesem Zweck nach Deutschland überstellen.

Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG vorlag und die Probefahrtkennzeichen ausschließlich zu Überstellungszwecken durch einen Dritten verwendet wurden.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

Hinsichtlich des Mitführens einer Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt enthält die Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit. c KFG sowohl eine Mitführ- als auch eine Aushändigungsverpflichtung. Der Tatbestand ist somit erfüllt, wenn das Dokument nicht auf Verlangen des Straßenaufsichtsorgans ausgehändigt wird.

Im gegenständlichen Fall haben Sie angegeben, dass Ihnen keine 5 Minuten zugebilligt wurden, das Dokument zu suchen. Dem ist die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegen zu halten, der angab, dass die Amtshandlung eine halbe Stunde dauerte und Sie daher genügend Zeit gehabt hätten, das Dokument zu finden. Aber selbst wenn Sie tatsächlich nur 5 Minuten Zeit gehabt hätten, so muss auch dieser Zeitraum als ausreichend angesehen werden, da Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Verpflichtung ist, dass derartige Dokumente auf der Fahrt In einer jederzeit auffindbaren Form bereit gehalten werden.

Da die Probefahrtbescheinigung den Exekutivbeamten tatsächlich nicht ausgehändigt wurde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie die Bescheinigung nicht mitgeführt haben und ist die objektive Tatseite daher erfüllt.

 

Zusammenfassend hat die Behörde daher keine Zweifel, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Zum Verschulden Ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges \/erhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwatungsvorschrift  kein Verschulden trifft.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwatungsvorschrift  ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da im gegenständlichen Fall keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind,

 

konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e, 45 Abs. 4 2. Satz und 102 Abs. 5 lit. c KFG jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000,00 Euro beträgt, die verhängten Geldstrafen von 1) 110,00 Euro, 2) 80,00 Euro und 3) 20,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Die Geldstrafen entsprechen auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von Euro 1.300,00 bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten erzielen,

 

Als mildernd waren Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. und die lange Verfahrensdauer zu werten, sonst lagen keine Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

Zu Spruchpunkt 1.:          

Laut § 2 Abs. 1Z StVO mag es ein Teil der Straße sein.

Jedoch ist es nicht Teil der Fahrbahn auf der fließender Verkehr stattfindet!

Ihrer Auslegung nach dürften somit auf keinem Parkplatz in Österreich Lampen ausgetauscht, ein Rad gewechselt, oder eine Ladungssicherung überprüft werden. Das ist schlicht die Unwahrheit.

 

Das KFZ der Marke Mitsubishi wurde auch nicht transportiert, wie Sie in Ihren Ausführungen angeben. Im stehenden, also parkenden Zustand kann per Definition schon nichts transportiert werden. Daher habe ich Ihnen einen Auszug aus einem Wörterbuch vorbereitet:

„Transport ist die Raumüberbrückung oder Ortsveränderung (sprich Bewegung) von Transportgütern aller Art mit Hilfe von Transportmitteln".

 

Es fand daher kein Transport statt, wie ich schon früher ausgeführt hatte.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Hatte ich bereits ausführlich erläutert.

 

Zu Spruchpunkt 3.;

Die Bescheinigung über Ziel und Zweck war vorhanden, wie bereits ausgeführt wurde mir noch einer kurzen Suche keine Zeit mehr gegeben und unterstellt dass Ich keine mitgeführt hätte.

 

Aufgrund der oben genannten Punkte, insbesondere Punkt 1., und der unzumutbaren Verfahrensdauer, welche die Maximaldauer bereits überschritten hat, fordere Ich die umgehende Einstellung des Verfahrens.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                  X“ [e.h. Unterschrift].

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt den oben bezeichneten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Beischaffung eines verbesserten Bildmaterials aus der Anzeige, sowie durch neuerliche Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm sowohl der Berufungswerber als auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil. Beigezogen wurde auch der Amtssachverständige TOAR Ing. X.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt.

Die von der Behörde erster Instanz umfassend getätigten Feststellungen bestätigten sich auch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Wie das bei Dunkelheit aufgenommene und nachbearbeitete Bildmaterial ebenfalls erkennen lässt wurde als Sicherung im Ergebnis nur ein Spanngurt um die Anhängevorrichtung Fahrzeug gespannt und am Anhängerrahmen beidseitig verhakt. Laut zwei Sachverständigenmeinungen lässt sich daraus nicht einmal im Ansatz eine ausreichende Absicherung gegen die bei der Fahrt möglichen Beschleunigungskräfte (Längsrichtung 0,8 m/sekund seitlich mit 0,5 m/sek2) erzielen. Dem vermochte der Berufungswerber selbst mit der durchaus glaubwürdigen Darstellung am Ort der Amtshandlung bloß eine Nachsicherung vorgenommen zu haben nicht entgegen treten. Das er dort von der vorerst korrekt gesicherte Ladung – das am Anhänger transportierte Fahrzeug – zwischenzeitig die Zurrgurten nachgespannt hätte, wobei sie vom Meldungsleger im gelockerten Zustand festgestellt wurden, vermag ihm nicht zu Erfolg zu verhelfen. Dies vor dem Hintergrund, weil einerseits selbst die vom Berufungswerber beschriebene Anbringung laut Sachverständigen keine geeignete Sicherung darstellt und er andererseits in diesem Zustand bereits von Suben her unterwegs war.  

Der Sachverständige verwies einerseits auf die aus seiner Sicht schlüssigen Ausführungen des Erstgutachters und erklärte ausführlich die Wirkungen der Fahrdynamik auf die Ladung, deren es durch entsprechende Sicherung entgegen zu wirken gilt.

Die weitgehende Wirkungslosigkeit des hinteren Spanngurtes erblickte er hier insbesondere im sehr flachen Verspannungswinkel an der Fahrzeughinterseite, zumal bei dem etwa 2.000 kg schweren Kraftfahrzeug eine Sicherungskomponente nach hinten von zumindest 1.000 kg vom Gurt nicht gehalten werden könnten. Der Gurt wäre bei dem in der Anzeige skizzierten und vom Berufungswerber eingeräumten Spannwinkel mit dessen mehrfachen Tragfähigkeit belastet gewesen.

Die Berufungsbehörde folgt den schlüssigen Darstellungen des Gutachters und geht folglich auch – abstrakt besehen – von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aus.

Der Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren spricht von einem Verwahrungszustand der zu einem vibrationsbedingten verrutschen und letztlich in einer Extremsituation sogar zum Herunterfallen des Fahrzeuges von der Ladung hätte führen können.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von  Wiederholungen kann hier auf die detaillierte und oben zitierte Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Wenn betreffend den Punkt 2. wohl zu Recht  davon ausgegangen wird  es habe sich hier um keine Probefahrt gehandelt, erfolgt wohl der zusätzlich Vorwurf keine Bescheinigung über Ziel und Zweck dieser Fahrt mitgeführt bzw. diese dem kontrollierenden Organ nicht vorgewiesen zu haben, zu unrecht. Es käme gleichsam einem Wertungswiderspruch gleich, das Fehlen einer formalen Voraussetzung vorzuwerfen, wenn bereits die Voraussetzung von Rechtswidrigkeit umfasst ist und geahndet wurde.

Die verfassungsrechtliche Grenzen einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK findet sich dort, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft ist, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 5.12.1996, G9/96 u.a. mit Hinweis auf VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97 und auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Um so mehr trifft dies zu wenn die Begehung des einen Deliktes das Andere folgelogisch überhaupt ausschließt.

 

 

5.1. Zur Strafbemessung:

Hier ist grundsätzlich auf den Strafrahmen bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu verweisen.

Die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG wurden hier ausgewogen berücksichtigt.

Im übrigen handelt es sich bei der Strafzumessung um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung. Die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen wurden hier seitens der Behörde erster Instanz objektiv besehen keinesfalls fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafzumessung zutreffend auch auf ihre überlange Verfahrensdauer Bedacht genommen und im Punkt 1. den Strafrahmen nur mehr im Umfang von etwas über 2 %  ausgeschöpft.

 

Als Milderungsgrund wurde ferner auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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