Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523032/2/Br/Th/Gr

Linz, 21.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.11.2011, Zl. VerkR21-811-2011/LL, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, nach der am 20.12.2011 erfolgten Anhörung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerberin  wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen.

 

 

 

1.1. Die  Behörde erster Instanz führte begründend aus:

 „§ 24 Abs. 4 FSG:

1.   Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1991 - FSG BGBl.Nr. 120/1997, idgF. ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

2.   Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsycho-logischen_Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Behörde liegt eine Meldung der Polizeiinspektion X vom 27.10.2011 vor, wonach Sie offensichtlich gravierende Schwierigkeiten beim Beherrschen von Kraftfahrzeugen haben dürften. Der Polizei liegen Videoaufnahmen vor, die Sie beim Rückwärtsausparken aus Ihrer Garage zeigen. Aus der ersten Aufnahme ist ersichtlich, dass Sie derart schräg aus der Garage herausfahren, dass Sie mit dem linken Außenspiegel an der Garagentorsäule anfahren, den Spiegel schwer beschädigen und trotzdem den Ausfahrtsvorgang weiter durchführen. Die zweite Aufnahme zeigt, wie Sie einen PKW wiederum viel zu schräg aus der Garage herauslenken, sodaß Sie mit dem rechten Fahrzeugheck an der Garagentorsäule anfahren, trotzdem weiter mit Vollgas und schleifender Kupplung weiter rückwärts fahren, wodurch die gesamte rechte Fahrzeugseite beschädigt wird.

 

Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Dazu ist anzumerken, dass als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung ist im Rahmen der amtsärzlichen Untersuchung eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologische auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Durch die von Ihnen verursachten Schäden beim Ausparken, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass Sie „ohne Rücksicht auf Verluste" die Ausparkvorgänge unbeirrt weiter durchführen, besteht der Verdacht, dass Ihre kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht mehr ausreichend vorhanden sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

3. In der dagegen fristgerecht als Einspruch bezeichnenen Berufung bezeichnet die Berufungswerberin die filmisch festgehaltene Szene im Ergebnis als eine von ihrem Sohn provozierte und auf ihre Diskreditierung hinauslaufende Darstellung. Durch verstehen der Garagentür habe er sie veranlasst schräg aus der schmalen Garage fahren zu müssen. Dadurch habe sie mehrfach reversieren müssen, wobei es wohl zur Streifung des Torrahmens mit dem Fahrzeugspiegel gekommen ist. Sie führt in dieser Darstellung schlichtweg dramatisch aus, dass es seitens ihres Sohnes und der Schwiegertochter immer wieder regelrecht zu Demütigungen kommt, welche das Ziel verfolgten sie aus ihrem ehemaligen Haus zu vertreiben, welches sie nach dem Tod ihres Ehemannes dem jüngeren Sohn überschreiben habe lassen.

 

 

 

3.1. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte nach Anhörung der Berufungswerberin unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z3 AVG).

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister.

Der Berufungswerberin  wurde am 20.12.2011 im Beisein einer Vertreterin der Behörde erster Instanz niederschriftlich zum Sachverhalt befragt.

 

 

 

4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Berufungswerberin ist seit 1974 Inhaberin der Lenkberechtigung. Sie hat bislang laut Aktenlage bislang völlig unauffällig am Verkehr teilgenommen. Laut ihreren Angaben bei der Berufungsbehörde habe sie vor Jahren einmal einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gehabt, wobei sie an einer unübersichtlichen Stelle zu einer Vorrangverletzung mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug gekommen ist. Dabei blieb es bei einem Sachschaden. Sie habe keinerlei Probleme mit dem Autofahren und sei etwa soeben mit dem Pkw nach Linz herein gefahren. Ihre Fahrpraxis bezeichnet sie als umfangreich, weil sie noch zu Lebzeiten ihres Mannes viel Auto gefahren sei. Sie fahre auch jetzt noch regelmäßig nach Südtirol.  Ihr Mann sei im Dezember 2003 verstorben.

Zur bildlich aus einem Video dargestellten Situation bei der Garage befragt gibt sie an, dass die Garage ob der Enge des Tors sehr schlecht zu befahren sei. Der Grund für das von ihrem Sohn dokumentiere Geschehen sei gewesen, dass sich dieser, wie so oft wenn sie wegfährt, hinter ihr Fahrzeug stellte, sodass sie daher "verzwickt" herausfahren habe müssen. Dabei ist es zur Beschädigung des linken Spiegels gekommen. Sie beschreibt im Gespräch die Verhaltensweisen ihres Sohnes und bezeichnet es als eine "himmelschreiende Gemeinheit", dass man sie auf diese Weise fertig machen und sie dadurch letztlich aus dem Haus zu ekeln sucht.

Erst gestern habe ihr der Sohn wieder gedroht ihre Katze umzubringen, weil diese angeblich mit nassem Fell ins Haus gekommen wäre.

Das Haus habe sie der Schwiegertochter überschrieben, weil sie das Haus mit ihrer Witwenpension nicht erhalten hätte können und die Kinder sie bedrängt hätten, vom ursprünglich beabsichtigten Verkauf Abstand zu nehmen.  Es handelt sich um ein sehr großes Haus mit einer Wohnfläche von zumindest 260 m2. Ihr selbst stehen 35,5 m2  -  ohne Garage - zur Vefügung.

Leider ist es so gekommen, dass sich ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Hauses, sowohl der Sohn als auch dessen Ehefrau X gegen sie wandten und sie fortan in  übelster Art und Weise sie aus dem Haus zu vertreiben versuchten.  Wie sich letztlich auch aus den dem Akt beigeschlossenen Anzeigen schlussfolgern lässt, schein mit der Berufungswerberin ein "übles Spiel" getrieben zu werden. Ich habe sogar schon überlegt sich an den Bürgeranwalt zu wenden. Sie wohne im Erdgeschoss und so Tür an Tür mit den Widersachern.

Seit Jahren werde sie  mit Filmaufnahmen sogar bis in das Schlafzimmer in ihrer Privatsphäre verletzt und gedemütigt.

 

 

 

4.1. Die Berufungswerberin erscheint binnen zwei Stunden nach diesbezüglichem fernmündlichen Ersuchen bei der Berufungsbehörde zwecks näherer Abklärung der Faktenlage. Sie macht sowohl einen überdurchschnittlich rüstigen als auch gepflegen Eindruck. Ihre obigen Darstellungen wirkten stimmig und überzeugend. Hiervon vermochte sich auch die Vertreterin der Behörde erster Instanz überzeugen.

 

Dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bildmaterial kann kein wie immer gearteter Schluss auf einen gesundheitlichen Mangel oder atypischer alterspezifischer Leistungsdefizite, die etwa das Lenken von Kraftfahrzeugen bedenklich erscheinen lassen könnten, zugeordnet werden. Die Berufungswerberin hinterließ ferner einen überdurchschnittlich vitalen Eindruck.

Ihr kann sohin insbesondere in ihrer Darstellung gefolgt werden, dass es sich auch bei dieser Aktion ihres Sohnes um eine offenbar provokant herbeigeführte  Behinderung beim Ausfahren aus der Garage handelte, welche dann filmisch festgehalten wurde, um "dieses Material"  als Grundlage für die zum gegenständlichen Verfahren führende Anzeige bei der Polizei zu verwenden.

Dies leuchtet ebenfalls aus den dem Verfahrensakt angeschlossenen Meldungen über Vorfälle aus dem Jahr 2009 bis 2011 hervor, wonach die Berufungswerberin seitens der auch hier in Erscheinung tretenden Anzeiger, nachhaltig massiven Drangsalierungen  und Demütigungen ausgesetzt sein dürfte. Die Verhaltensweisen des im Haus wohnenden Sohnes und dessen Gattin beschränken sich der Berufungswerberin gegenüber glaubhaft nicht nur auf seelische  Grausamkeiten, Verbalinjurien und Bedrohungen, sondern schreckten offenbar auch vor einem Angriff auf die körperliche Integrität nicht zurück (Ambulanzbericht des KH Steyr, vom 24.10.2011). Damals soll die Berufungswerberin vor ihrem Sohn geflüchtet sein, wobei sie von einer heftig aufgerissenen Tür getroffen und verletzt worden sein sollte.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG-GV gilt  als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

     1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, …

     ...

     Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

     ...

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit den Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind (Abs.3 leg.cit).

 

 

4.1. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Das hier vorliegende Fotomaterial und insbesondere die zweifelhaften Umstände des Zustandekommens lässt jedenfalls auf keinen die gesundheitliche Eignung in Frage stellenden Eignungsmangel schließen  (vgl. VwGH 16.4.2009, 2009/04/0020).

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen sich auch der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

Zuletzt ist vor diesem Hintergrund zu bemerken, dass dem Gewalt- u. Gestaltungsmonopol des Staates im Rahmen seiner grundsätzlichen Eingriffsrechte in bürgerliche Belange Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen wären jedenfalls überspannt, wenn in extensiver Auslegung ein von feindselig gesinnten Personen provoziertes erschwertes Ausfahren aus einer Garage und  dieses dokumentierend,  das Rechtsinstitut des § 24 Abs.4 FSG zur Anwendung gebracht würde.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte fassen sich auch der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs. 1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 unter Hinweis auf die in § 3 Abs. 1 FSG-GV, sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Der angefochtene Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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