Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560132/2/Wim/Bu

Linz, 22.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung vom 17.10.2011 des Herrn X, geb. X, ohne Wohnsitz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 4.10.2011, SO10-651240, wegen Reduzierung der ausbezahlten Mindestsicherung um den Wohnbedarf nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 13 Abs. 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Mindestsicherung für Oktober 2011 in der Höhe von 685,90 Euro zugesprochen.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst angeführt, dass ihm der zustehende Wohnbedarf von 135,60 Euro gesetzwidrig nicht ausbezahlt und vorenthalten worden sei. Er benötige diese Kosten um überleben und übernachten zu können. Die Reduktion des Wohnbedarfes verstoße gegen das Menschenrecht und sein Recht auf die ihm gesetzlich zustehende Mindestsicherung. Er habe erfahren, dass auch die Obdachlosen diese 135,60 Euro zu ihrer Mindestsicherung von den dafür zuständigen Behörden ausbezahlt erhalten würden und er werde daher in seinem Recht des Art. 7 B-VG schwerwiegend verletzt. Der ihm vorenthaltene Wohnbedarf sei ein gesetzlicher Bestandteil der Mindestsicherung und stünde ihm daher auch zu.

 

Er stellte daher die Anträge der Berufung statt zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der gesetzlich zustehende Wohnbedarf von 135,60 Euro bewilligt und rückwirkend ausbezahlt werde und dieser Wohnbedarf plus der gesetzlichen Mindestsicherung  zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Bewilligung der Alterspension zwölf Mal im Jahr genehmigt und monatlich durch die Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt werde.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am 4. Oktober 2011 mündlich den Antrag auf "Mindestsicherung für Oktober 2011" gestellt. Dies wurde in einer Niederschrift so festgehalten. Sowohl in dieser Niederschrift als auch in den vorangegangenen Monaten in denen er noch Sozialhilfe beantragt hat ist bezüglich des Berufungswerbers immer die Angabe "ohne Wohnsitz" angeführt. Auch in der Berufung selbst gibt der Berufungswerber als Adresse lediglich an: "Postamt X, postlagernd". Eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz liegt für den Berufungswerber bisher nicht vor. Angaben über die Aufwendungen für einen Wohnbedarf wurden nicht nachgewiesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Mindestsicherung für Oktober 2011 in der Höhe von 685,90 Euro zuerkannt. Aus dem angeschlossenen Berechnungs­blatt ergibt sich, dass dabei der Wohnbedarf in der Höhe von 135,60 Euro abgezogen wurde. Der zuerkannte Betrag wurde auch gleich ausbezahlt.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides, steht, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde und eine weitere Begründung daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könnte.

 

Der festgestellt Sachverhalt wurde vom Berufungswerber auch in seinem Berufungsausführungen nicht bestritten insbesondere auch nicht die Wohnungs­losigkeit.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BMSG ist zuständig für die Erlassung von Bescheiden die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der Unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anders bestimmt, nur Personen geleistet werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt  im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen.

 

Nach § 5 Oö. BMSG ist sachliche Voraussetzung für die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Entsprechend § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.

Nach Abs. 2 umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Nach Abs. 3 umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Laut § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. BMSG ist eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch die Hilfe zur Sicherung des Lebens­unter­haltes und des Wohnbedarfs.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards) soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen im Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

§ 13 Abs. 4 erster Satz lautet: "Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18% des Nettoausgleichszulagen-Rechtsatzes für Alleinstehende zu verringern.

Im Bericht des Sozialausschusses (Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags der XXVII. Gesetzgebungsperiode) ist dazu ausgeführt: "Wenn auch die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf grundsätzlich als eine Einheit verstanden werden, so macht doch Abs. 4 im Sinn der gebotenen sachlichen Differenzierung deutlich, dass jene Personen, die nicht durch Aufwendungen im Bereich des Wohnbedarfs belastet sind (z.B. weil der Wohnungsaufwand auf Grund vertraglicher Regelungen von Dritten zu tragen ist oder weil die betreffende Person wohnungslos ist), nicht den vollen Mindeststandard, sondern lediglich einen reduzierten Mindeststandard erhalten sollen."

 

Gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind im Antrag u.a. Angaben über die Wohnsituation zu machen und diese durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Nach Abs. 6 müssen wohnungslose Personen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz vorlegen. Der Bürger­meister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitz­bestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet.

 

3.2. Durch die Antragstellung auf "Mindestsicherung für Oktober 2011" ist auf Grund des einheitlichen Leistungsbegriffes Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfes aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungs­senates davon auszugehen, dass der Berufungswerber damit auch den Wohnbedarf beantragt hat. Die Voraussetzungen für den Entfall der erstinstanzlichen Bescheidbegründung nach § 58 Abs.2 AVG lagen somit nicht vor. Dieser Verfahrensmangel wird aber durch die nunmehrige begründete Berufungsentscheidung saniert.

 

3.3. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Berufungswerber angegeben hat, dass er wohnungslos ist und er hat dies auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Weiters hat er keinen Nachweis über Aufwendungen hinsichtlich seiner Wohnsituation und auch keine Meldebestätigung im Sinne des § 19a Meldegesetz 1991 vorgelegt.

 

Das Vorliegen einer Meldebestätigung ist gemäß § 4 Oö. BMSG eine Anspruchsvoraussetzung, sodass der Berufungswerber bei der gegebenen Lage eigentlich gar keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hätte.

 

Die Berufung wendet sich aber nur gegen ein nicht erhaltenes Mehrbegehren bezüglich des Wohnbedarfes und nicht gegen den bereits ausgezahlten Betrag. Es kann daher bei wohlwollender Auslegung gerade bei der Konstellation im konkreten Einzelfall in diesem Zusammenhang eine Teilrechtskraft bzgl. des zugesprochenen Betrages angenommen werden, da es für die gegenständliche Leistung Unterscheidungen und auch eigene Begriffsdefinitionen für den Lebensunterhalt einerseits und den Wohnbedarf andererseits im Oö. BMSG gibt. Unter dieser Annahme ist die Auszahlung des Betrages zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr zu überprüfen.

 

Die Hauptwohnsitzbescheinigung wird aber für zukünftige Leistungen unbedingt erforderlich sein.

 

3.4. Da der Berufungswerber keine Angaben zur Wohnsituation außer der Angabe "ohne Wohnsitz" gemacht hat und er auch diesbezügliche Aufwendungen nicht belegt hat, entspricht der Abzug des Wohnbedarfes dem Gesetz und ergibt sich eindeutig aus dem § 13 Abs. 4 erster Satz des Oö. Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit dem Bericht des Sozialausschusses im Zuge der Gesetzwerdung. Darin ist die Absicht des Gesetzgebers klar beschrieben auch bei Wohnungslosigkeit keinen Wohnbedarf zuzusprechen.

 

Dabei ist es nicht relevant, ob allenfalls anderen Obdachlosen oder von anderen Behörden dieser Wohnbedarf zugesprochen wird. Auch eine Verletzung des angesprochenen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 BVG kann in der gewählten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht gesehen werden, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

Es ist grundsätzlich richtig, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung "Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes" grundsätzlich als einheitliche Leistung dargestellt ist. Wenn jedoch kein Wohnbedarf nachgewiesen wird, ist aber wie bereits ausgeführt in § 13 Abs. 4 des Oö. BMSG eindeutig vorgesehen, dass der festgesetzte Mindeststandard entsprechend zu verringern ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Abzug des Wohnbedarfes bei Wohnungslosigkeit.

 

 

 

 

VwSen-560132/2/Wim/Bu vom 22. Dezember 2011

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

Oö. BMSG §13 Abs4

 

Bei wohnungslosen Personen hat ein Abzug der Mittel für den Wohnbedarf in der Leistung der Mindestsicherung gemäß § 13 Abs 4 Oö. BMSG zu erfolgen.

 

 

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