Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166465/2/Zo/Bb/Th

Linz, 23.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Ing. T G, geb. x, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, O D, L, vom 27. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2011, GZ VerkR96-23875-2010/Rad/Pos, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen im Schuldspruch "x" zu lauten hat.

 

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2011, GZ VerkR96-23875-2010/Rad/Pos, wurde über Ing. T G (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen x, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-23875-2010, vom 09.07.2010 nicht binnen zwei Wochen, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 02.04.2010 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet von T, B - B gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Oktober 2011, hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz 27. Oktober 2011 – Berufung erhoben und beantragt das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Verwarnung auszusprechen.

 

Er führt darin im Einzelnen im Wesentlichen an, dass der gegen ihn im Spruch des Straferkenntnisses erhobene Vorwurf unberechtigt sei. Abgesehen davon, dass der Tatort unbestimmt sei, sei auch der erhobene Vorwurf deshalb unzutreffend, weil er angeboten habe, nach Erhalt einer Aktenkopie diesbezüglich nochmals Nachforschungen anzustellen.

 

Angesichts der Möglichkeit einer elektronischen Übertragung wäre es möglich gewesen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und kurzfristig eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Dies wäre insofern von besonderer Bedeutung gewesen, als sich seine Mitteilung in Bezug auf die Durchführung von Probefahrten nicht mit dem Inhalt der Privatanzeige decke, wonach die der Anfrage zu Grunde liegende Fahrt mit dem Fahrzeug zweifelsfrei von ihm selbst durchführt worden ist, da in der Anzeige eindeutig angegeben wird, dass es sich um einen Bewohner eines Hauses in einer der beiden Straßen handle. Darüber hinaus sei auch eine entsprechende Personenbeschreibung abgegeben worden.

 

Weiters bringt er vor, dass aus einem im Akt befindlichen E-Mail zwischen zwei Sachbearbeiterinnen der erstinstanzlichen Behörde abzuleiten sei, dass die Polizeiinspektion T gewusst habe, welche Person als Lenker angezeigt werden sollte. Es sei unzulässig, dass die Behörde trotz Kenntnis des Lenkers eine Auskunft verlange. Diese gelte umso mehr für den Umstand, dass seitens der Polizeiinspektion T ohnedies bekanntgegeben worden sei, dass der vom Privatanzeiger erhobene Vorwurf von ihr in keiner Weise verifiziert werden konnte. Es sei daher auch nicht einmal ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorgelegen, weshalb auch aus diesem Grund das Auskunftsverlangen unberechtigt gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 4. November 2011, GZ VerkR96-23875-2010/Rad/Pos, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln – folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegenüber dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Juli 2010, GZ VerkR96-23875-2010-Ja LE P.-Akt, ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 2. April 2010 um 11.30 Uhr in der Gemeinde T, B - B gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft darüber erteilen kann. Dieses Schriftstück wurde dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 13. Juli 2010 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Der Berufungswerber war - zumindest - im angefragten Lenkzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Grund der Anfrage war eine Privatanzeige  wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO durch den unbekannten Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x am 2. April 2010 um 11.30 Uhr in T, im Bereich B – B.

 

Der Berufungswerber teilte zunächst telefonisch am 13. Juli 2010 auf die behördliche Lenkeranfrage mit, nach nunmehr drei Monaten keinen Fahrzeuglenker mehr benennen zu können. Das Fahrzeug sei auf Wechselkennzeichen zugelassen, wobei mehrere Personen mit diesen Fahrzeugen fahren würden. Mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juli 2010 teilte er nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter weiters mit, dass er über zwei schwarze Fahrzeuge der Marke Mercedes verfüge, hinsichtlich derer er eine Verkaufsabsicht hege. Aus diesem Grund sei es während des Frühjahrs 2010 regelmäßig zu Probefahrten durch Interessenten gekommen. Die diesbezüglichen Namen und Adressen seien nach etwa einem Monat vernichtet worden, sodass er mangels näherer Angaben zum Delikt derzeit nicht der Lage zu sei, die geforderte Auskunft zu erteilen. Er wurde um Zusendung des Verwaltungsstrafaktes gebeten.

 

Nachdem der Berufungswerber auf die entsprechende Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis für schuldig erkannt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und          die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat an den Berufungswerber aus Anlass einer Privatanzeige gegen den unbekannten Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nachweislich ein Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG gerichtet.

 

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).  

 

Dieser Verpflichtung hat der Berufungswerber aber nicht entsprochen. Vielmehr hat er der anfragenden Behörde mitgeteilt, dass ihm die Erteilung der Auskunft nicht möglich sei. Er kam dem Auskunftsverlangen damit zwar formell nach, seine Äußerung entspricht jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Anfrage der Fahrzeuglenker nicht bekannt, weil sich aus der Anzeige nur eine Personsbeschreibung und der Umstand, dass der Angezeigte in einer bestimmten Siedlung wohnt, ergeben. Die Lenkeranfrage war daher eine zweckmäßige und zulässige Vorgangsweise der Behörde.

Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes des Lenkens in der Aufforderung nicht zwingend vor und ist nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG (VwGH 17. November 1993, 93/03/0237). Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt diesfalls keine besondere Bedeutung zu und ist nicht wesentlich für das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Beantwortung durch den Zulassungsbesitzer. Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs.2 KFG dient der Ermittlung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis des Tatortes eben nicht erforderlich ist. Wird der Ort des Lenkens – wie gegenständlich - jedoch in eine Anfrage aufgenommen, so ändert dieser Umstand nichts an der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers.

 

Unerheblich ist es auch, ob die den Anlass für die Lenkeranfrage darstellende Verwaltungsübertretung strafrechtlich geahndet werden kann oder nicht. Schon das Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung berechtigt die Behörde zu einer Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG (VwGH 15. Jänner 1992, 91/03/0349). Es ist jedoch nicht zwingend Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem angefragten Fahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlungen begangen wurde. Die Behörde kann die ihr eingeräumte Befugnis auch dazu benützen, einen Zeugen zu suchen oder dergleichen. 

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt. Tatort dieser Übertretung ist stets der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit Sitz der anfragenden Behörde.

 

Da der Berufungsweber trotz nachweislich zugestellter Aufforderung gemäß       § 103 Abs.2 KFG eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt hat, steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG unbestritten feststeht.

 

Soweit er vorbringt, er habe dem Auskunftsverlangen deshalb nicht nachkommen können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe, ist ihm zu entgegnen, dass diese Behauptung nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG tauglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf. Für die gegenteilige Annahme fehlen jegliche Anhaltspunkte im Gesetz (vgl. z. B. auch VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. wenn ihm dies selbst nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat. Es ist damit zweifelsfrei auch der subjektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis erwies sich zur Konkretisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung die Richtigstellung des Fahrzeugkennzeichens als erforderlich und war auch zulässig, weil das Kennzeichen innerhalb der Verjährungsfrist in der Strafverfügung richtig angeführt  wurde

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 103 Abs.2 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, festgesetzt.

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine  Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall hat der unbekannte Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x zum angefragten Zeitpunkt nach der zu Grunde liegenden privaten Anzeige eine Verwaltungsübertretung nach der StVO begangen. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse, um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die StVO durchführen zu können, dies war der Behörde aber wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft nicht möglich.

 

Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) durchaus tat- und schuldangemessen aber auch erforderlich ist, um den Berufungswerber eindringlich auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung hinzuweisen und ihn von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis dahingehend ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Eine Anwendung des § 21 VStG - wie beantragt - kam daher nicht in Betracht. Nachteilige Folgen liegen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.


Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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