Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166553/2/Kof/Th

Linz, 27.12.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S,
geb. x, W, G, vertreten durch Rechtsanwälte S-S-A-R, S, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 2011, VerkR96-14907-2011, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeindegebiet F, W S B 1, Höhe Strkm. 261,7

Tatzeit:  03. August 2011, um 11 Uhr 08

Fahrzeug:  PKW, Marke, Type, behördliches Kennzeichen x

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht. Das Kraftfahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

1) Es waren Reifen der Dimension 215/45ZR17 mit LM-Felgen montiert.

2) Einbau eines anderen Kühlergrills

3) Einbau eines Sportluftfilter

4) Einbau von Scheinwerferblenden

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) - 4.)  jeweils § 103 Abs.1 Z1 KFG  iVm.  § 33 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                            falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß

                                                      Ersatzfreiheitsstrafe    

   1.) - 4.)                                  1.) - 4.)                                               1.) - 4.)

jeweils 80 Euro               jeweils 16 Stunden           jeweils § 134 Abs.1 KFG                                                                                            

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

32 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  352 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 4. November 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. November 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt in der Berufung (Punkt 3., Seite 3) vor,

er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von seinem Bruder erworben.

Die vorhandenen Änderungen am Fahrzeug stammen von diesem.

 

Dieses Vorbringen des Bw kann nicht widerlegt werden.

 

Jemanden, der im Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen an einem Kraftfahrzeug nicht dessen Zulassungsbesitzer war, trifft keine Meldepflicht bzw.

trifft die Anzeigepflicht nach § 33 Abs.1 KFG jene Person, welche im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung(en) Zulassungsbesitzer ist/war;

VwGH vom 16.12.1992, 92/02/0216, 0217 und vom 27.02.1992, 91/02/0056.

 

Der Bw war im Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges –

somit trifft die Anzeigepflicht nach § 33 Abs.1 KFG nicht den Bw.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, das der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten

      zu bezahlen hat und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum