Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420692/24/BMa/Th

Linz, 19.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X, X, wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Schließung der Gaststätte "Imbiss X", X, am 08.07.2011 um 23.50 Uhr, durch Organe des Magistrates Linz als Bezirksverwaltungsamt, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Schließung des Imbiss "X" in X, am 8. Juli 2011 um 23.50 Uhr als nicht rechtswidrig festgestellt.

 

  II.      Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro als obsiegende Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG 1991

§ 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem am 26. Juli 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz vom 14. Juli 2011 erhob die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 129 Abs.1 Z2 B-VG iVm § 88 Sicherheitspolizeigesetz.

 

1.2. Begründend wurde ausgeführt, die Bw verfüge seit 30. September 2003 zu AZ X über die Berechtigung, das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994 auszuüben. Der Hauptstandort und die Betriebsstätte seien X. Auch befinde sich der Firmensitz dort. Ihre Gewerbeberechtigung sei unter Registernummer X in das Gewerberegister eingetragen. Sie sei Betriebsinhaberin des Imbiss "X" und betreibe diese Gaststätte auf eigene Gefahr und Rechnung. Von der am 2. Juli 2011 um 22.45 Uhr durchgeführten Kontrolle habe sie erst im Zuge der Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren erfahren. Am 8. Juli 2011 um 23.50 Uhr seien 2 Organe des Magistrat Linz neuerlich in der Gaststätte "X" erschienen und hätten dem Mitarbeiter X mitgeteilt, dass in dieser Gaststätte unbefugt das freie Gewerbe ausgeübt werde und das Lokal deswegen sofort geschlossen werde. Sowohl die Mitarbeiter als auch die im Lokal befindlichen Gäste seien aufgefordert worden, das Lokal umgehend zu verlassen. Die Stromzufuhr sei stillgelegt worden und ein Zettel mit dem Vermerk "Amtlich geschlossen" sei an die Tür geheftet worden.

 

Dadurch erachte sich die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83 Abs.2 B-VG), Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7 B-VG), Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG), Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip/Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen – Artikel 18 B-VG), keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterzogen zu werden (Art. 3 EMRK – etwa Ausübung von Zwangsgewalt (§ 144 Abs.1 B-VG), Geltung der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK, nullum crimen, nulla poene sine lege (Artikel 7 EMRK), verletzt.

Begründend wurde weiters ausgeführt, diese Rechte seien verletzt, weil die einschreitenden Organe zu der vorgenommenen Betriebsschließung nicht berechtigt seien, da die Beschwerdeführerin seit 30. September 2003 zu AZ X über eine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes gemäß

§ 111 Abs.2 Z3 GewO 1994 verfüge. Seither würde sie das Gewerbe an dem Betriebsstandort X, ausüben.

 

Abschließend wurden die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Fällung folgenden Erkenntnisses gestellt:

 

"Die Beschwerdeführerin ist durch die Schließung ihrer Betriebsstätte X sowie durch die Plombierung der Steckeinrichtung des Hauptstromschalters, der Anbringung eines Zettels mit dem Vermerk 'Amtlich geschlossen' an der Eingangstür am 08.07.2011 um 23.50 Uhr durch Organe des Magistrat Linz als Bezirksverwaltungsamt in ihren im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums, Erwerbsausübungsfreiheit, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden. Abschließend wurde der Ersatz der Kosten begehrt."

 

Unterzeichnet wurde diese Beschwerde durch X.

 

1.3. In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wurde die Schließung des Betriebs, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt nicht bestritten und ausgeführt, am 02.07.2011 sei das Lokal "X" in der X, kontrolliert worden. Die Orientierungsnummer "X" sei am amtlichen Plan der Stadt Linz nicht existent.

Der amtliche Stadtplan wurde der Gegenschrift als Beilage angeschlossen. Zunächst sei nur ein Angestellter beim Waschen von Salat angetroffen worden, danach sei Herr X im Lokal erschienen und habe sich selbst als Betreiber des Lokals bezeichnet. Hinsichtlich der Beschäftigung des X habe X angegeben, er habe ihn nur aushilfsweise beschäftigt.

Eine gemäß § 63 GewO normierte Bezeichnung der Betriebsstätte sei im Lokal nicht vorgefunden worden, weshalb auf diesem Weg keine Verifizierung des Gewerbeinhabers erfolgen habe können. Nachforschungen hätten ergeben, dass weder unter "X" noch unter dem Namen "X" eine Gastgewerbeberechtigung im Gewerberegister eingetragen sei. Recherchen im elektronischen Akt der Stadt Linz hätten auch ergeben, dass unter "X" kein aktueller Gewerbeakt bezüglich des gegenständlichen Lokals aufscheine. Auch die Einsicht in den Pachtvertrag habe ergeben, dass X alleiniger Pächter des Gastlokals "X" sei. Eine Unterverpachtung ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters sei untersagt und dem Verpächter, Herrn X, sei keine Unterverpachtung bekannt.

Recherchen im Internet hätten zu einem Hinweis auf den Gewerbetreibenden geführt, wonach X im Zusammenhang mit Öffnungszeiten von "X" genannt worden sei. Erhebungen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger hätten ergeben, dass X, der angetroffene Arbeitnehmer, bei keinem Dienstgeber gemeldet gewesen sei.

Für X würde eine Versicherung nach GSVG vorliegen.

Am 8. Juli 2011 wurde das Lokal neuerlich kontrolliert und 2 Bedienstete, Frau X und X, beim Zubereiten von X angetroffen. Eine Gewerbeberechtigung habe wieder nicht vorgewiesen werden können. Beide Personen hätten nach dem Gewerbeinhaber bzw. Arbeitgeber befragt übereinstimmend Herrn X angegeben. Dieser sei derzeit im Iran. Aufgrund der Erhebungen und der Aussagen der Dienstnehmer sei am 8. Juli 2011 eine unbefugte Gewerbeausübung vorgelegen, wonach die Behörde verpflichtet sei, den rechtswidrigen Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Am 18. Juli 2011 sei die belangte Behörde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin vom Bestand einer Gastgewerbeberechtigung für X im Standort "X" informiert worden. Es wurde nunmehr angegeben, dass die Beschwerdeführerin am Standort "X" und nicht wie in der Gewerbeanmeldung angegeben im Standort "X" ausübe. Die Schließung wurde daher noch am 18. Juli 2011 aufgrund dieser Behauptung aufgehoben. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass nicht Frau X, sondern X den Beschwerdeschriftsatz unterfertigt habe, woraus zu erschließen sei, dass auch der rechtsfreundlichen Vertretung die tatsächliche Betreiberin des Lokals nicht genau bekannt sei, und es wurden die Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz gestellt.

 

Der Gegenschrift angeschlossen ist neben dem amtlichen Stadtplan der Landeshauptstadt Linz eine Abfrage aus dem Gewerberegister betreffend den Standort X und eine Abfrage nach dem Namen "X". Weiters ist dieser Gegenschrift angeschlossen ein Screenshot aus der Seite "Facebook", wonach als Anschrift "X, Linz, Austria" angegeben wurde und als Geschäftsführer "X". Ebenso angeschlossen wurde das Protokoll über die am 08.07.2011 vorgenommene Schließung der Gaststätte "Imbiss X" und eine Anzeige gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO vom 6. Juli 2011, AZ 0027596/2011 BzVa Erhebung.

 

Ergänzend zur Gegenschrift wurden die am 26. September 2011 für den Standort X (X) erfolgte Gewerbeanmeldung durch X und die anlässlich einer weiteren Kontrolle am 19. August 2011 aufgenommenen Personenblätter des X und der X vorgelegt. Am 7. Oktober 2011 wurde die verbesserte Beschwerde vom 14. Juli 2011 vorgelegt, die nunmehr die Unterschrift der Beschwerdeführerin aufweist.

 

1.4. In einem weiteren Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 wird zur Gegenschrift ausgeführt, dass unter X kein aktueller Gewerbeakt aufscheine. Dies erkläre sich allein daraus, dass sich das Lokal in einem Eckhaus befinde, dass zwei Adressen habe. An der Adresse "X" würde sich nur die Briefkastenadresse des Unternehmens befinden und keine Gaststätte. Die Gaststätte befinde sich im selben Haus. Der einzige Zugang zu diesem Lokal sei über die Adresse X möglich, aus diesem Grund gebe es zwei unterschiedliche Adressen. Allein die unqualifizierte Aussage diverser Personen wie X oder X, die ihren Ehemann als "Chef" bezeichnen würden, rechtfertige nicht die Annahme, der Betrieb werde ohne Gewerbeberechtigung geführt. Vielmehr sei eine aufrechte Gewerbeberechtigung existent und der Betrieb sei vor Schließung bereits 8 Jahre unbeanstandet betrieben worden.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde, die ergänzende Stellungnahme, die Gegenschrift und die dieser angeschlossenen Dokumente und Aktenauszüge sowie den Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 und am 28. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und mit ihrer Tochter, die für sie als Dolmetsch fungiert hat sowie eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen sind.

Als Zeugen wurden X, X und das Kontrollorgan X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 2. Juli 2011 wurde von Organen des Magistrats Linz, Bezirksverwaltungsamt, eine Kontrolle des Imbiss "X" durchgeführt.

Der bei dieser Kontrolle auch angetroffene X, der sich als "Chef" deklarierte, wurde von den Kontrollorganen darauf hingewiesen, dass zum Betrieb des Lokals eine Gewerbeberechtigung benötigt werde und diese im Lokal aufzubewahren sei. X konnte eine Gewerbeberechtigung nicht vorweisen und hat keine weiteren Schritte unternommen, eine Gewerbeberechtigung zu beschaffen und im Lokal zu deponieren. Anlässlich dieser Kontrolle wurde er von seinem Dienstnehmer als Betreiber des Lokals bezeichnet. Auch er selbst hat den Eindruck erweckt, Betreiber des Lokals zu sein.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge den Sachverhalt durch sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich Abfrage aus dem Gewerberegister, Anfrage bei der Sozialversicherung und Einsichtnahme in den Pachtvertrag geklärt.

Von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann X wurden keine Schritte gesetzt, eine Aufklärung hinsichtlich der fehlenden Gewerbeberechtigung durchzuführen.

 

Auch wurde der Gewerbeschein oder ein sonstiger Hinweis auf die Gewerbeberechtigung nicht im Gastlokal hinterlegt. Anlässlich der Kontrolle am 08.07.2011 wurde von den Kontrollorganen wiederum keine Gewerbeberechtigung vorgefunden, sodass diese aufgrund ihrer Erhebungen und dem Fehlen eines Hinweises auf eine Gewerbeberechtigung im Lokal davon ausgegangen sind, dass für das Lokal X keine Gewerbeberechtigung besteht. Die Beschwerdeführerin besitzt seit 30. September 2003 eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994 für den Betriebsstandort "X".

Die offizielle Postadresse des Lokals ist "X". Die Bezeichnung X scheint im amtlichen Stadtplan nicht auf.

 

Die Beschwerdeführerin hat nach Schließung des Lokals am 8. Juli 2011, obwohl ihr Gatte X, mit dem sie gemeinsam im Iran war, unmittelbar nach der Schließung von X telefonisch verständigt wurde, nichts unternommen, um der belangten Behörde ihre Gewerbeberechtigung darzutun.

 

Die Angabe "X" in ihrem Gewerbeschein ist auf ihren Antrag zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin hat damit bereits im Jahr 2003 einen Antrag auf Gewerbeberechtigung für einen amtlich nicht vorhandenen Standort gestellt.

 

Nach Rückkehr aus dem Iran ist X bei der belangten Behörde vorstellig gewesen und hat wiederum die Gewerbeberechtigung seiner Gattin nicht dokumentiert.

Erst am 18. Juli 2011 wurde über anwaltliche Vertretung auf die Gewerbeberechtigung hingewiesen. In der Folge wurde die Schließung des Lokals sofort aufgehoben.

 

Noch bevor X am 26. September 2011 selbst die Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs.2 Z3 erhalten hat, hat er sich bei nachfolgenden Kontrollen weiterhin als Betreiber des Lokals bzw. Chef des Lokals ausgewiesen.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen X, ihres Gatten, der von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, teilweise widersprechen.

Der Aussage der Beschwerdeführerin ist deshalb kein besonderes Gewicht beizumessen, weil sie anlässlich der Verhandlung selbst angegeben hat, neurologische Probleme zu haben, sodass sie unter Stresssituationen immer wieder unrichtige Angaben macht. Der protokollierten Aussagen des X kann keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, weil dieser – wie sich im Lauf der Verhandlung weiter ergeben hat –, nachdem er den Zeugenstand verlassen hat, auf den ihm bekannten, auf seine Zeugenaussage wartenden X zugegangen ist und diesem mitgeteilt hat, dass seine Aussage von der als Dolmetscherin fungierenden Tochter der Beschwerdeführerin nicht richtig wiedergegeben wurde.

 

Die Aussage des X hat sich mit jener des Kontrollorgans X überwiegend gedeckt und diese beiden Aussagen sind primär dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Lediglich hinsichtlich des Verkaufs des "Jägermeisters" ist fraglich, ob der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage des Zeugen gefolgt werden kann. Dieses Faktum ist aber in einem weiteren Strafverfahren von Bedeutung, sodass eine Abklärung im Zuge des Verfahrens wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt unterbleiben kann.

 

Die Aussage des Kontrollorgans X war glaubhaft und nachvollziehbar. Es wurden auch durch nachvollziehbare Unterlagen die Anstrengungen der belangten Behörde belegt, eine Gewerbeberechtigung für den Standort des Lokals ausfindig zu machen.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

 

3.3.1. Gemäß Artikel 129a Abs.1 Z1 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Schließung des Betriebs gemäß § 360 Abs.3 GewO erster Halbsatz stellt eine sogenannte "faktische Amtshandlung" dar (Grabler Stolzlechner Wendl Gewerbeordnung3 RZ 33 zu § 360).

 

Damit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde, die sie rechtzeitig eingebracht hat, berechtigt.

 

Die Beschwerde ist nicht gegen die Aufrechterhaltung der Schließung des Betriebs, sondern nur gegen die Schließung des Imbiss "X" am 08.07.2011 gerichtet, sodass nur zu prüfen war, ob die Schließung selbst gesetzlich begründet war.

 

Gemäß § 360 Abs.3 GewO hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen, wenn eine Übertretung gemäß § 66 Abs.1 Z1 offenkundig ist. Eine Übertretung gemäß § 66 Abs.1 Z1 liegt dann vor, wenn ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.

 

Zur Annahme der Offenkundigkeit der unrechtmäßigen Gewerbeausübung reicht ein bloßer Verdacht allein nicht aus. Vielmehr müssen die Umstände des Falls einen schlüssigen Hinweis auf die Unbefugtheit der Gewerbeausübung geben, damit eine Sofortmaßnahme gesetzt werden kann (ebenda, RZ 30 zu § 360).

 

Offenkundigkeit liegt demnach vor, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offen liegenden Sachverhalt keine Zweifel bestehen (VwGH 23.04.2003, 2002/04/0112).

 

Die belangte Behörde hat die im Lokal angetroffenen Bediensteten ebenso wie den Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Gewerbeberechtigung befragt. Von allen angetroffenen und befragten Personen wurde der Eindruck erweckt, X sei Betreiber des Imbiss "X". Eine Gewerbeberechtigung wurde – wie sich aus den Feststellungen ergibt – weder im Lokal aufbewahrt, noch den ermittelnden Kontrollorganen vorgewiesen, es wurde auch nicht mitgeteilt, dass die Gattin des anwesenden X eine Gewerbeberechtigung für eine amtlich nicht bekannte Adresse, die den selben Standort bezeichnet, innehat.

 

Die Ausstellung einer Gewerbeberechtigung für einen amtlich nicht existierenden Standort kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist das Verfahren zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung doch ein antragsbedürftiges und es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, einen existierenden Standort für die Gewerbeausübung anzugeben.

Somit ist auch die Beantragung einer Gewerbeberechtigung für einen nicht existenten Standort der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

 

Auch in der Folge wurden von der Beschwerdeführerin keine Anstrengungen unternommen, darauf hinzuweisen, dass sie über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Von der ersten Kontrolle am 2. Juli 2011, bei der die fehlende Gewerbeberechtigung angesprochen wurde, wurde sie durch ihren Gatten und Geschäftspartner nicht informiert. Die mangelnde Kooperation der Geschäftspartner kann der Behörde aber auch nicht zur Last gelegt werden.

Die Gewerbeberechtigung wurde den Kontrollorganen anlässlich beider durchgeführter Kontrollen nicht vorgewiesen.

Selbst nach der telefonischen Verständigung der Beschwerdeführerin von der Betriebsschließung durch einen Angestellten sind 10 Tage verstrichen, bis die Beschwerdeführerin über Einschaltung eines Anwalts die Behörde vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung informiert hat. Der Beschwerdeführerin ist damit vorzuwerfen, dass sie die nötigen Informationen im Zuge der Erhebungen, die durch die Behörde vor dem Schließungsverfahren getätigt wurden, nicht zur Verfügung gestellt hat.

 

Der der belangten Behörde nach intensiven Recherchen offen liegende Sachverhalt war dergestalt, dass für den Standort des Gastgewerbebetriebs an der offiziellen Adresse keine Gewerbeberechtigung vorgelegen ist, weshalb sie eine Schließung gemäß § 360 Abs.3 erster Satz auch rechtmäßig verfügt hat.

 

Es kann somit kein Fehlverhalten eines Organs des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt werden.

 

Ein Eingehen auf die in der Beschwerdeschrift monierte Verletzung der aufgezählten Rechte, die im Übrigen nicht näher ausgeführt wurde, kann damit unterbleiben.

Ebenso war nicht weiter auf das in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde angesprochene mögliche Vorliegen eines "reglementierten Gewerbes" einzugehen.

 

4. Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 79a Abs.3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Nach § 79a Abs.4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs.1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Nach § 79a Abs.6 AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen allgemeinen Antrag hat die belangte Behörde gestellt.

 

Im vorliegenden Fall waren daher nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008) Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand in Höhe von 887,20 Euro zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung dF BGBl. Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Beschwerdeschrift Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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