Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522954/2/Zo/Gr

Linz, 28.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn W G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T, E vom 31. August 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. August 2011 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiter wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern. Für die Dauer der Entziehung wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er nach Erhalt des Bescheides vom 8. März 2011, mit welchen er verpflichtet worden war, sich binnen zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen, zwei Untersuchungstermine bei der sanitätspolizeilichen Abteilung der BH Linz-Land vereinbart hatte. Er habe jedoch beide Termine aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können und habe diese Verhinderung auch jeweils fristgerecht bekannt gegeben. In weiterer Folge sei er schwer erkrankt, und habe sich längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Untersuchung vornehmen zu lassen. Die Behörde wäre vor Erlassung der "Formalentziehung" verpflichtet gewesen, von Amtswegen zu prüfen, ob nicht Gründe für die Aufhebung des Aufforderungsbescheides vorliegen. Da sie dass nicht getan habe, sei der angefochtene Bescheid rechtskräftig. Er habe sich ohnedies bereits mit der sanitätspolizeilichen Abteilung in Verbindung gesetzt und für November 2011 einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit Bescheid vom 8. März 2011 aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 12. März 2011 zugestellt. Der Berufungswerber hat in weiterer Folge die vereinbarten Untersuchungstermine nicht wahrgenommen, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Entsprechend einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich der Berufungswerber in der Zwischenzeit am 2. Dezember 2011 amtsärztlich untersuchen lassen, wobei er jedoch die von der Amtsärztin geforderte internistische sowie augenfachärztliche Stellungnahme nicht vorgelegt hat. Auch Unterlagen hinsichtlich seiner Krankenhausaufenthalte im Jahr 2011 wurden von ihm nicht vorgelegt.

 

Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 8. März 2011 den Berufungswerber (entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufgefordert, sich binnen zwei Monaten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Lenkberechtigung grundsätzlich zu Recht entzogen hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Entziehung der Lenkberechtigung nur bis Erfüllung des "Aufforderungsbescheides" ausgesprochen werden durfte. Die Entziehung durfte daher nur bis zur amtsärztlichen Untersuchung angeordnet werden.

 

Wenn sich während des Berufungsverfahrens der entscheidungswesentliche Sachverhalt ändert, so ist dieser neue Sachverhalt vom UVS der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Im konkreten Fall ist der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen, weshalb die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung weggefallen ist. Der Berufungswerber hat die von der Amtsärztin geforderten fachärztlichen Stellungnahmen noch nicht vorgelegt. Sollte er dies nicht innerhalb angemessener Frist machen, so wäre es Aufgabe der Behörde, dem Berufungswerber die Vorlage dieser Stellungnahmen und sonstigen Befunde konkret vorzuschreiben. Dabei ist die Notwendigkeit der jeweiligen Befunde entsprechend zu begründen. Sollte der Berufungswerber auch diesem Bescheid wiederum nicht nachkommen, so wäre neuerlich mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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